ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN - Tehran International Conference

"Review of the Holocaust: Global Vision 10-12 December 2006

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Program

 

Tuesday, 12 December 2006

 

 

 

 

Dr Herbert Schaller - almost 85 years old!

 

 

 

Report on the Criminal Law Aspects of the Holocaust Problem

By Dr. Herbert Schaller

 

- as translated from the German by Dr Patrick McNally



First of all, I would like to thank the Institute for Political and International Studies for organizing this conference and in particular I would like to take the liberty of expressing my great respect for the President of the Islamic Republic of Iran, Dr. Mahmud Admadinejad. He was the first important statesman in the world to publicly raise three facts:

 

1. the fact that the guilt of the Germans for the Holocaust has not yet been properly proven;

 

2. the fact that anyone who wants to discuss the lack of proof will be persecuted by the Western media and sometimes be subjected to criminal prosecution; and

 

3. the fact that in the West the freedom to express one`s opinion –at least in key matters- is a complete fraud.

 

His Excellency the President, Dr. Ahmadinejad, has thereby dealt a severe blow to the worldwide cartel that forbids any attempt to provide evidence questioning the Holocaust. The Holocaust Problem has historical, political, international law, human rights law, and last but not least criminal law aspects. This Report deals exclusively with the criminal law aspect and especially with the procedures in a criminal case.


I am speaking here neither as a historian nor journalist but solely as a lawyer who has come in contact with the problem of the homicidal gas chambers. The defense attorney is an integral part of the criminal law system and he should contribute to finding a decision based on facts and thereby help prevent the court from making mistakes that are hindrances to fulfilling its mandate.


The defense attorney`s personal opinion about the existence of gas chambers is unimportant. His personal opinion about the homicidal gas chamber question was and will never be expressed in any criminal proceeding. That principle applies also to the writer of this Report.


The question of proof is decisively important in criminal cases against those who deny the existence of homicidal gas chambers. The rules of criminal procedure are determined by what is understood to constitute proof in a criminal case. The laws of criminal procedure are very different from country to country.


However, one fundamental principle can be recognized worldwide: whoever has to function as a judge over a defendant will in no case want to condemn and punish without having made use of all available and relevant means of evidence and proof. In practice this means that no court in the world will sentence a defendant accused of murder and convict on the basis of mere witness statements or confessions when there exists sufficient material for a DNA analysis of clues and traces remaining from the crime.


Witness statements and confessions in and of themselves do not constitute proof. They only become evidence by the fact that the court believes the subjective assertions of the witnesses or the confession of the accused. However, witness assertions involve numerous factors of uncertainty. In many criminal cases an objective examination of factual proof is possible and even necessary. A factual proof creates clear and exact knowledge in contrast to a mere belief in the correctness of human assertions. Factual proof can absolutely and completely refute many witness assertions, but no mere assertions can ever refute factual proof. There are many types of factual proofs. In the case of holocaust accusations, there would be, for example, soil testing with radar equipment, archeological investigations, chemical tests on material, expert reports on the effects of Zyklon B and diesel engines, etc.


In courts in Western countries, expert reports from specialist areas of natural science and forensic investigations are always used to analyze and clarify factual situations, which have left behind visible traces that can be studied by the natural sciences. Only in the area of the holocaust accusations are any and all submissions of factual proof not only omitted but even forbidden.


Since 1989 I have been defending persons accused of holocaust denial in Germany and Austria. Along with Colonel Hajo Herman, I defended General Remer. In both Germany and Austria, I have defended Gerd Honsick. I am now defending David Irving in Austria and Ernst Zündel in Germany. All the courts have rejected all motions to submit proofs. There was acquittal only in Austria where eight jurors decided the question of guilt or innocence. There are no acquittals in these cases when the judge decides the question of guilt or innocence.


The courts reject all motions to submit evidence because of judicial notice about the homicidal gas chamber. [“Judicial notice” is used to translate the German word “Offenkundigkeit,” which means “obviousness.” If something is alleged to be “obvious,” then it cannot be questioned or even discussed in the court.] It is completely wrong to use judicial notice. A fact based on judicial notice is not a real fact. Rather it is only an opinion about a fact. This opinion can be correct but can also be false.


The ugly reality is that the courts do not demand any factual proofs. And Article 21 of the London Statue of August 8, 1945 forced the courts not to demand any factual proof. That dominates and controls all holocaust trials right up to today. There is a very long list of people who have suffered and still suffer a serious loss of freedom because they questioned the holocaust. David Irving is in Austrian prison and Ernest Zundel in German prison. Forty-two friends of Gerd Honsik spent a total of 114 years in prison because they peacefully express opinions that did not advocate violence. In Germany every year c. 10,000 people are prosecuted and persecuted for holocaust denial.


In my Report I hope to have contributed to removing the widespread ignorance about the lack of proofs in the question of the homicidal gas chambers. At this Conference in Teheran, it has been publicly established that there are no proofs for the existence of homicidal gas chambers, although sufficient evidence had been available for a long time to show that there were no proofs for homicidal gas chambers. May the public determination of the lack of proofs lead to an objective analysis and clarification by an unprejudiced international investigating committee.


In the limited time available here, the unbelievable extent of the violations of laws and human rights of revisionist researchers could only be briefly indicated. However, I would be happy to answer any of your questions.


In concluding my Report permit me a glance back into history and a reference to the fact that the forefathers of the Germans of today and the forefathers of the Iranians have already one time successfully cooperated to fight an empire. In the year 378 AD before the decisive Battle of Adrianople between the Goths and the Eastern Roman Empire, Germans established diplomatic relations with the Persian Empire and agreed on a common undertaking against Eastern Rome. As a consequence it could be simultaneously attacked from the North and the East. In this battle the Germans assured their later victory over the Roman Empire and thereby relieved the Persians from Roman pressure. Today the world sees itself once again facing a mighty empire. Therefore, the question has recently arisen of any and all possible forms of peaceful cooperation that could save the lives and freedoms of the peoples of the world.

I thank you.

 

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Dr. Herbert Schaller

 

Die strafrechtliche Seite des Holocaust-Problems

Sehr geehrte Damen und Herren!

Einleitend möchte ich dem Institute for Political and International Studies für die Durchführung dieser epochalen Veranstaltung danken und mir dann insbesondere auch erlauben, dem Herrn Präsidenten der Iranischen Republik, Exzellenz Dr. Mahmud Ahmadinedschad meine Hochachtung auszusprechen. Als erster verantwortlicher Staatsmann dieser Welt hat er es gewagt, drei Tatsachen öffentlich zur Sprache zu bringen. Erstens die Tatsache, dass die Beschuldigung der Deutschen mit dem Holocaust bisher nicht ordnungsgemäss bewiesen ist; zweitens die Tatsache, dass jeder, der den fehlenden Beweis diskutieren will, von den wesentlichen Medien und zum Teil auch strafgerichtlich verfolgt wird, und drittens die Tatsache, dass die westliche Meinungsäusserungsfreiheit zumindest in Kernbereichen nur vorgegaukelt ist. Herr Präsident Exzellenz Dr. Ahmadinedschad hat das weltweit tätige Holocaust- Beweisverbotskartell damit entscheidend getroffen.

Das Holocaust-Problem hat historische, politische, völkerrechtliche, menschenrechtliche und nicht zuletzt auch strafrechtliche Aspekte. Dieses Referat befasst sich ausschliesslich mit der strafrechtlichen und vor allem strafverfahrensrechtlichen Seite, zumal ja gerade auch der Rechtsstaat als exportfähige abendländische Errungenschaft gilt, und zwar – trotz der Mängel der Holocaust- Praxis - prinzipiell zu Recht. Was ich im folgenden darlegen werde, ist die Tatsache, dass der Westen ureigenste, zu fundamentalen Grundrechten verdichtete Traditionen verletzen musste, um Wissenschaftler und Publizisten, zum Teil meine Klienten, zu verfolgen und wenn möglich durch Strafen zum Schweigen bringen zu können.

Die strafrechtliche Verfolgung der sogenannten Holocaust- Leugner deckt auf, was viele im Osten längst ahnen oder wissen, nämlich, dass der Westen mit zweierlei Maß misst: Er ist zwar bereit, fremde Dissidenten vor Verfolgung zu schützen, wenn sie Konkurrenz- Kulturen angreifen, nicht aber eigene Regime- Kritiker – und um nichts anderes handelt es sich bei den Bestreitern des Holocaust. Diese Menschen liefert er bedenkenlos den hausgemachten Eiferern aus und steckt sie für Jahre ins Gefängnis, obwohl sie für ihre kritische Meinung nicht nur gute Gründe angeben, sondern sie absolut gewaltfrei vorbringen. Rechtssicherheit, Meinungsäusserungsfreiheit und sonstige Menschenrechte, auf die der Westen so stolz ist, werden bei den Bestreitern des Holocaust hemmungslos missachtet.

Ich spreche hier weder als Historiker, noch als Journalist, sondern ausschliesslich als Rechtsanwalt, der mit dem Problem der Gaskammern als Verteidiger in Strafsachen in Berührung gekommen ist. Einige wenige, knapp gehaltene Hinweise auf historische oder politische Belange sind jedoch notwendig, weil sich die politische Strafjustiz nicht im luftleeren Raum abspielt.

Zur Rolle des Verteidigers ist zu sagen, dass er ein Organ der staatlichen Strafrechtspflege ist, das zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beitragen und dabei das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten bewahren soll. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört es, auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensgarantien zu achten. Seine persönliche Meinung zur Existenz von Gaskammern ist ohne jede Bedeutung. Eine persönliche Meinung zur Gaskammerfrage wurde und wird von mir in keinem Strafverfahren geäussert. Dies gilt auch für dieses Referat.

Die folgenden Ausführungen sind als Rechtsausführungen zu verstehen und zwar ausschliesslich auf der Grundlage des deutschen und österreichischen materiellen Strafrechtes und des Strafverfahrensrechtes, durch dessen Missachtung seitens der Justiz die Bestreiter des Holocaust mit besonderer Strenge verfolgt werden.

Im Bereich der politischen Strafjustiz Deutschlands und Österreichs und wohl auch darüber hinaus, steht der Begriff des „Holocaust“ für „den von den NS- Machthabern industriell betriebenen millionenfachen Massenmord an Juden in Gaskammern“. Der Begriff wird in der Öffentlichkeit weitgehend als historisches Faktum mit Einfluss auf die aktuelle Politik dargestellt. Vorrangig war und ist er aber ein strafrechtliches und strafprozessuales Problem, dessen weltweite Sonderstellung die Grundlagen des abendländischen Rechtsstaates gefährdet.

Diese Gefährdung begann schon mit dem von November 1945 bis Oktober 1946 geführten „Nürnberger Prozess“, der von einer ungeheueren Propagandaflut begleitet war, die in den Massenmedien auch noch heute und kaum vermindert anhält. In den Jahren von 1950 bis gegen 1980 ging es dann um die individuelle Bestrafung von Personen, die angeklagt waren, an Gaskammer-Massenmorden mitgewirkt zu haben. Die meisten Deutschen und Österreicher erfuhren erst durch diese Prozesse vom Holocaust. Ihre Beschuldigung mit dem millionenfachen Gaskammern-Massenmord an Juden hat einen derartigen Schock ausgelöst, dass sich eine Art geistiger Lähmung eingestellt hat, die offensichtlich bis heute nachwirkt. Wohl deshalb ist diese entsetzliche und ungeheuerliche Beschuldigung zunächst nicht einmal bezweifelt worden. Es waren Ausländer, die erstmals die Frage stellten, ob das Verbrechen bewiesen sei, und wenn ja, wodurch?

Sie kamen zum Ergebnis, dass es nichts, nur unüberprüfte, teils phantastisch anmutende Berichte gab. Sie versuchten daraufhin, selbst zu prüfen und die Wahrheit zu erforschen. Dies war die Geburtsstunde des Holocaust-Revisionismus. Revision ist ein in der Wissenschaft normaler Vorgang. Jede Wissenschaft lebt von der kritischen Überprüfung früherer Annahmen und Erkenntnisse. Beim Holocaust war alles anders. Als die Ergebnisse der Revisionisten immer öfter auch in Österreich und Deutschland aufgegriffen wurden, kam es zu einem Systembruch. Man griff in der politischen Strafjustiz zu einem Instrument eines totalitären Staatswesen und begann all jenen den Prozess zu machen und sie strafrechtlich zu verurteilen, die sich nicht an das staatlich propagierte Geschichtsbild halten wollten und insbesondere die Existenz von Gaskammern zur massenhaften Ermordung von Menschen bestritten. Schließlich wurde sogar versucht, per Gesetz vorauszusetzen, dass die Existenz der NS- Massenmordgaskammern bewiesen sei und daher nicht immer wieder neu bewiesen werden müsse. Daraus folgt, dass die Beweisfrage jedenfalls von entscheidender Bedeutung ist. Tatsache ist aber auch, dass von einem rechtsstaatlich einwandfrei erbrachten Nachweis der NS-Gaskammern nach wie vor keine Rede sein kann.

Was unter einem strafrechtlichen Beweis zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Strafprozessordnungen. Das Strafverfahrensrecht ist international sehr unterschiedlich gestaltet. Schon zwischen den Strafprozessordnungen Deutschlands und Österreichs einerseits und dem Strafverfahrensrecht Englands und der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits gibt es erhebliche Unterschiede. Dies gilt um so mehr für die Strafverfahrensrechte anderer Kulturkreise dieser Welt.

Ein fundamentaler Grundsatz aber dürfte weltweit anerkannt sein: Wer auch immer als Richter über einen Angeklagten zu urteilen hat, wird auf keinen Fall verurteilen und bestrafen wollen, ohne von allen verfügbaren zielführenden Beweismitteln Gebrauch gemacht zu haben. Praktisch bedeutet dies, dass kein Gericht auf dieser Welt beispielsweise einen wegen Mordes oder Vergewaltigung Angeklagten nur aufgrund von blossen Zeugenaussagen oder eines Geständnisses verurteilen wird, wenn es nach den Umständen des Falles genügend Untersuchungsmaterial für eine DNA-Analyse hinterlassener Spuren und für eine Überprüfung des Tatortes und der Tatwaffe gibt.

Zeugenaussagen und Geständnisse machen eben an sich keinen Beweis. Zu einem Beweismittel werden sie erst dadurch, dass das Gericht den subjektiven Angaben der Zeugen oder dem Geständnis des Angeklagten glaubt. Das aber ist mit zahlreichen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Menschen können aus vielen Gründen bewusst und unbewusst die Unwahrheit sagen. Deshalb bemühen sich die Gerichte nicht nur in Deutschland und Österreich, sondern international in zunehmendem Ausmaß um objektive Überprüfung des Wahrheitsgehaltes subjektiver Personenangaben. In vielen Strafprozessen ist eine objektive Überprüfung durch Sachbeweise möglich und auch erforderlich, weil ein durchgeführter Sachbeweis im Gegensatz zu bloßem Glauben an die Richtigkeit menschlicher Behauptungen klares und sicheres Wissen verschafft. Ein Sachbeweis kann viele Zeugenaussagen mit vollster Sicherheit widerlegen, nicht aber umgekehrt.

Die überwältigende Bedeutung von Sachbeweisen gegenüber bloss subjektiven Aussagen für die Beurteilung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten kann an der Tatsache gemessen werden, dass in den die Todesstrafe anwendenden US-Teilstaaten rechtskräftige Todesurteile aufgehoben und die Todeskandidaten aus der Haft entlassen werden, wenn eine vor Urteilsfällung noch nicht durchführbar gewesene oder jedenfalls nicht durchgeführte DANN Analyse nachträglich die Unschuld des betreffenden Todeskandidaten erwiesen hat. Eine einzige DNA-Analyse genügt somit für die Beseitigung eines auf zahlreiche Zeugen und andere Indizien gestützten rechtskräftigen, aber letztlich eben dennoch falschen Todesurteils.

Sachbeweise gibt es viele. Im Fall der Holocaust-Anklage wären das beispielsweise Bodenuntersuchungen mit Radargeräten, archäologische Untersuchungen, chemische Materialproben, Gutachten über die Wirkungsweise von Blausäure und Dieselmotorabgasen u.s.w. Die Klärung von Sachverhalten, die naturwissenschaftlich feststellbare Spuren hinterlassen, ist bei westlichen Gerichten immer Gegenstand von Sachverständigengutachten aus naturwissenschaftlich- kriminaltechnischen Fachgebieten; einzig im Fall der Holocaust-Anklage wird jede Sachbeweisaufnahme nicht nur unterlassen, sondern sogar verweigert. Diese grundlegenden Erläuterungen vorausgesetzt, wird zuerst die strafrechtliche Entwicklung der Prozesse in Deutschland und Österreich kurz dargestellt. Diese Prozesse richteten sich zunächst gegen mutmaßliche Gaskammer-Mörder und später gegen die sogenannten „Holocaust-Leugner“.

Den Anfang der Prozesse gegen die Täter machte das Verfahren vor dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg. Dieses Tribunal war in Wahrheit wohl ein Tribunal, aber weder ein internationales noch ein militärisches. Gegen alle wesentlichen Grundsätze sowohl des europäischen wie auch des englisch/amerikanischen Strafverfahrensrechtes ist bewusst verstoßen worden. Insbesondere wurde die Verteidigung in ihren Rechten schwerstens eingeschränkt und behindert. Schon damals ist den Verteidigern verboten worden, gewisse Entlastungsargumente vorzubringen.

Von ausschlaggebender Bedeutung, nicht nur für das Tribunal in Nürnberg, sondern – wie sich gezeigt hat – auch für die Strafverfolgung der später vor den Gerichten Deutschlands und Österreichs als Gaskammer-Mörder Angeklagten, war speziell die Regelung des Artikel 21 des Londoner Statuts vom 8. August 1945. Danach durfte das Gericht keine Beweise für Tatsachen fordern, die als allgemein bekannt bezeichnet wurden, sondern hatte diese Tatsachen von Amts wegen zugrunde zu legen. Als allgemein bekannt galten Berichte der alliierten Regierungen und sogar von Untersuchungskomitees der Siegermächte. Dies war nicht nur eine de facto Entmündigung des Nürnberger Tribunals, sondern verhinderte auch eine echte Verteidigung der Angeklagten in diesem Verfahren. Mit Art. 21 des Londoner Statuts ist dem Tribunal die ureigenste und wesentlichste Aufgabe jeder zivilisierten Strafgerichtsbarkeit entzogen worden, nämlich die unvoreingenommene und unparteiische Erforschung und Ermittlung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes. Das Nürnberger Tribunal hat sich damit von den eigenen Regierungen auf das Niveau stalinistischer Schauprozesse herabwürdigen lassen, wo nur aufgrund von Anklagebehauptungen, also ohne echte Verteidigung und ohne Entlastungsmöglichkeit, eine ungeheure Zahl unschuldiger Menschen mit dem Tode oder Jahrzehnte langer Gulag-Haft bestraft wurden.

Bei einem so riesigen und ungeheuerlichen Verbrechensvorwurf, wie dem des millionenfachen industriell betriebenen Gaskammern-Massenmordes an Juden gab und gibt es heute noch eine Fülle von Möglichkeiten zur Erhebung von Sachbeweisen. Dennoch haben sich das Nürnberger Tribunal und nach dessen Vorbild auch die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen mit Zeugenaussagen und Geständnissen begnügt. Diese Tatsache ist anhand der betreffenden Urteile unschwer feststellbar. In den Begründungen der deutschen Urteile über Treblinka, Belzec, Sobibor, Majdanek und Auschwitz finden sich die sachverhaltlichen Grundlagen für die damalige Annahme der Existenz von Massenmord- Gaskammern. In allen diesen Prozessen waren das ausschließlich Aussagen von Zeugen und Geständnisse von Angeklagten.

Der Apologet dieser Strafprozesse, Adalbert Rückerl - einst Leiter der zentralen Stelle für die Verfolgung der NS-Verbrechen in Ludwigsburg – behauptete sogar, die Schwurgerichte seien „gezwungen gewesen, ihre Entscheidungen praktisch allein auf den Zeugen- und Urkundenbeweis sowie auf Geständnisse zu stützen“. Tatsächlich waren die deutschen Gerichte nicht dazu gezwungen, weil für sie nicht Artikel 21 des Londoner Statuts, sondern die deutsche Strafprozessordnung verbindlich war.

Die drastische Fehlentwicklung in den Strafprozessen gegen mutmaßliche NS-Gaskammer-Massenmörder, nämlich die Verurteilung und Bestrafung ohne jegliche Sachbeweise, hat viele Ursachen. Auf die entscheidende Ursache, nämlich das Interesse der Siegermächte, wird noch zurückzukommen sein. Eine weitere wesentliche Ursache war das schon erwähnte Nürnberger Tribunal und die begleitende überwältigende Propaganda, weil die Staatsanwälte und Richter, aber auch die Verteidiger a priori von der Existenz der Gaskammern ausgingen. Die entscheidende Tatfrage, ob es die Gaskammern überhaupt gegeben habe, wurde in keinem einzigen Prozess jemals gestellt, sie wurden einfach als gegeben vorausgesetzt. Es war der anderthalb Jahre lang  in deutschen Konzentrationslagern inhaftiert gewesene Franzose Paul Rassinier, dem zur Frage der Gaskammernbeschuldigung erstmals ernsthafte Bedenken aufstiegen, die er auch publizierte. Ihm folgten der amerikanische Professor Arthur Butz sowie der Nachfolger Rassinier`s auf diesem Forschungsgebiet in Frankreich, Professor Robert Faurisson. Ihre Thesen, wonach es die behaupteten NS-Gaskammern gar nicht gegeben hat, sind auch in Deutschland und Österreich von zeitgeschichtlich interessierten Kreisen aufgenommen und publizistisch verwertet worden.

Hierdurch trat die strafrechtliche Behandlung der Gaskammern-Frage in Deutschland und in Österreich in eine neue Phase. Waren die früheren Angeklagten wegen der Mittäterschaft an Gaskammer-Massenmorden vor Gericht gestellt worden, geht es seither um die Strafverfolgung jener, die die Existenz der Gaskammern angeblich „leugnen“, in Wahrheit aber bestreiten.

Im Jahre 1988 ist ein entscheidender Fortschritt in der Beweisfrage betreffend die NS Gaskammern erzielt worden, weil der vor einem kanadischen Gericht angeklagte Ernst Zündel die Anregung von Prof. Robert Faurisson aufgegriffen und einen Gaskammer- sowie einen Krematoriumsexperten beigezogen hat. Hierdurch ist aus der bis dahin reinen Glaubensfrage (ob den Zeugen und Angeklagten geglaubt werden könne, dass es Gaskammern gegeben habe) eine auf aussagekräftige Sachbeweise stützbare objektive Wissensfrage geworden. Ich darf auf den Bericht des US-Gaskammer- Experten Fred A. Leuchter vom 05.04.1988 und auf die zahlreichen, dadurch ausgelösten weiteren Forschungen und Veröffentlichungen von Germar Rudolf, Carl Mattogno, Jürgen Graf und John C. Ball und anderen verweisen.

Obwohl dieser Fortschritt in der Gaskammer-Beweisfrage mehr als vierzig Jahre nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht erzielt wurde, trat in der strafrechtlichen Behandlung der sogenannten Gaskammern-Leugner weder in Deutschland noch in Österreich eine Änderung ein. Das dürfte auf ein Interesse der Siegerstaaten zurückzuführen sein, auf welches immer noch Bedacht genommen zu werden scheint, zumal Deutschland ja nach wie vor keinen Friedensvertrag hat. Für die USA, Großbritannien und die UdSSR, aber auch für deren Helfer Polen, Tschechoslowakei und Jugoslawien, die sich als schuldlose Opferstaaten fühlen, hat sich die Beschuldigung der Deutschen mit den NS-Massenmord-Gaskammern als wirksame Ablenkung von jenen epochalen Untaten erwiesen, die sie selbst nach Beendigung der Kampfhandlungen an den Deutschen begangen haben. Dabei handelt es sich nicht nur um die unter millionenfachem Mord und Sterben geschehenen Vertreibungen. Auch die Behandlung deutscher Kriegsgefangener nach der Kapitulation der Wehrmacht in Ost und West einerseits, sowie die noch lange weiter aufrecht erhaltene Hungerblockade gegen die deutsche Zivilbevölkerung andererseits fallen darunter. Dass von Seiten dieser Mächte an einer objektiven Klärung der alles überragenden Gaskammer-Frage kein Interesse besteht, ist zwar nicht moralisch, aber beim derzeitigen Zustand der westlichen Welt verständlich. Nicht verständlich ist hingegen das unnatürliche Desinteresse der politisch maßgeblichen Kräfte in Deutschland und in Österreich an der Verteidigung und möglichen Entlastung der eigenen Eltern- und Großelterngeneration.

Damit Sie, verehrte Zuhörer verstehen, welche strafrechtliche Ungeheuerlichkeit sowohl in der historischen als auch in der gerichtlichen Verurteilung und Bestrafung der Holocaust- Angeklagten liegt, will ich zunächst die Dürftigkeit der realen Beweislage darstellen und danach die Inferiorität der Ausreden der politischen Justiz (und mehr als Ausreden sind es nicht) aufzeigen und begründen, mit denen die prinzipielle Nichtaufnahme von Sachbeweisen und die Ablehnung von Sachbeweisanträgen der Verteidigung gerechtfertigt werden soll.

Die Holocaust-Anklage steht und fällt mit den Massenmord-Gaskammern, weil eine andere effektive Art des Genozids weder je behauptet noch beschrieben wurde. Seit dem Leuchter-Bericht ist die Beweislage zur Gaskammern-Frage sowohl im grossen ganzen wie auch in vielen Details erstmals gründlich erörtert worden. Dies hat sich erstaunlicherweise weder auf die offizielle Geschichtsschreibung noch auf die Strafprozesse gegen Gaskammern-Leugner ausgewirkt; die Existenz von Gaskammern scheint im Rang eines quasi-religiösen Dogmas zu stehen, dem die Wirklichkeit von Sachbeweisen nichts anhaben darf. Wegen des riesigen Umfanges und der besonderen Art des behaupteten Verbrechens reicht aber schon ein grober Überblick für den Nachweis dessen aus, dass die entscheidende Frage, ob es die NS-Massenmord-Gaskammern gegeben hat oder ob diese Beschuldigungen aus der Luft gegriffen waren, mit einigen wenigen Sachbeweisen geklärt werden kann.

Das behauptete Riesenverbrechen hätte nämlich zwangsläufig nicht zu beseitigende Spuren hinterlassen. Eine ordnungsgemäße Untersuchung könnte und müsste daher insbesondere klären,

a)     ob die bisher als Gaskammern bezeichneten Räumlichkeiten diese Funktion technisch überhaupt erfüllen konnten;

b)     ob und wenn ja, welche Giftgasspuren heute noch vorhanden sind oder vorhanden sein müssten,

c)      wo die behaupteten Leichen sind,

d)     was mit nicht vorhandenen Leichen geschehen ist,

e)     wie viele Angehörige des jüdischen Volkes die offiziellen jüdischen Bevölkerungsstatistiken unmittelbar vor und in den ersten Jahren nach dem zweiten Weltkrieg ausgewiesen haben, und nicht zuletzt

Ergibt sich bei Beantwortung auch nur einer dieser Fragen ein mit den bisherigen Behauptungen unvereinbarer Sachverhalt, so kann die Bezichtigung des deutschen Volkes mit dem industriell betriebenen, millionenfachen Genozid objektiv nicht zutreffen.

Im Detail ist zur Frage der Tatorte - beispielsweise - folgendes zu erwähnen:

In Treblinka fehlten Krematorien, trotzdem fand sich keine für die Annahme eines Genozids ausreichende Zahl von Leichen. Vom Landgerichten Düsseldorf ist - nur den Aussagen von Zeugen und Angeklagten folgend – festgestellt worden, dass die Leichen von über 700.000 mit den Abgasen von Dieselmotoren ermordeten Juden zunächst in riesigen Massengräbern beerdigt, später aber ausgegraben und auf Rosten mit Holz auf freiem Felde verbrannt worden seien. Die Knochen und die Asche der Mordopfer seien zusammen mit dem Aushubmaterial in Gruben hinterfüllt und die Spuren des Verbrechens auf diese Weise beseitigt worden. Im Treblinka-Urteil des Landesgerichtes Düsseldorf vom 03.09.1965 gegen angebliche Tatbeteiligte wurde ausdrücklich angeführt, dass das Gericht die Tatwaffe Dieselmotoren-Abgase und das Vorhandensein von riesigen Massengräbern für über 700.000 Leichen den Zeugen und Angeklagten geglaubt und seine Feststellungen nur darauf gegründet hat.

Waren solche Gräber vorhanden, so sind sie mit Sachbeweiserhebungen auch noch nach tausenden Jahren leicht festzustellen. Die Gerichte haben aber nicht einmal Überlegungen zur Frage angestellt, welche Raummaße die Gräber für 700.000 Leichen haben hätten müssen (rund 130.000 Kubikmeter) und wie viel Holz zu deren Verbrennung auf freiem Felde erforderlich gewesen wäre (weit über 100.000 Tonnen).

Bei den anderen Lagern ohne Krematorien wie z.B. Belzec, Sobibor und Chelmno verhält es sich ebenso. Auch hier wurde das behauptete Vorhandensein von Riesengräbern für 600.000 bzw. 200.000 bzw. 152.000 Leichen in den jeweiligen Gerichtsurteilen nur auf Zeugenaussagen und Geständnisse der Angeklagten gestützt. Dies widerspricht eklatant der heutigen, abendländisch-rechtsstaatlichen Auffassung der Beweispflicht.

In Bezug auf Auschwitz hat sich folgendes Phänomen ergeben:

Der ehemalige leitende Spiegel-Redakteur Fritjof Meyer hat in der wissenschaftlichen Zeitschrift „Osteuropa", Nr. 5/2002, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Osteuropakunde e. V., in einem mittlerweile bekannten Artikel festgestellt, dass die bisherige Annahme, wonach sich die Gaskammern in Auschwitz- Birkenau innerhalb des Lagers in den vier Krematorien befunden hätten, aufgrund neuer Erkenntnisse und Archivforschungen nicht haltbar sei. Fritjof Meyer verlegte die Gaskammern an einen Ort außerhalb des Lagers und zwar in zwei Bauernhäuser.

Eine Gruppe von Lesern hat diesen Artikel Meyers, der den wesentlichen Inhalt des Urteiles im schon erwähnten großen Auschwitzprozess widerlegt, an mehrere Personen weiterverbreitet und dann beim Generalanwalt Selbstanzeige erstattet. Die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften haben die Ermittlungsverfahren eingestellt. Dies hat zwingend zur Folge, dass die bisherige, auf das Auschwitzurteil vom 19./20. August 1965 gestützte Annahme der Offenkundigkeit der Gaskammern in Auschwitz nicht mehr gegeben ist. Dass aber auch die beiden außerhalb des Lagers Auschwitz-Birkenau gelegenen Bauernhäuser, auch Bunker genannt, in denen laut Fritjof Meyer die Ermordung von über 300.000 Gaskammeropfern überwiegend geschehen sein soll, für einen solchen Massenmord niemals in Frage kamen, zeigt schon eine ganz einfache, von Meyer offenbar übersehene Überlegung: Mayer geht davon aus, dass die Leichen aus den Bauernhäusern – mehr als 300.000 - in den Krematorien von Auschwitz- Birkenau verbrannt worden seien. Er hat aber nicht bedacht, dass die Leichen entweder außerhalb des Lagers um dieses herum oder quer durch das Lager zu den innerhalb des Lagers befindlichen Krematorien transportiert werden hätten müssen. Die Luftlinie von den Bauernhäusern bis zu den Krematorien beträgt laut Plan  mindestens 1.000 bzw. 600 m. Von keiner Seite ist ein solcher Transport von 300.000 Leichen jemals bekundet worden. Er hätte aber unmöglich verborgen geblieben sein können. Dazu kommt, dass die höchst modernen Krematorien von Auschwitz in der gesamten zur Verfügung stehenden Zeit bei ständigem, vollen Betrieb insgesamt nur rund 100.000 Leichen bewältigen konnten. Es scheidet also nicht nur das bisherige Bild von Auschwitz-Birkenau, das die Gaskammern innerhalb des Lagers bei den Krematorien angesiedelt hatte, sondern auch die neue, von der Strafjustiz akzeptierte Version Fritjof Meyers als Grundlage für die Annahme der Offenkundigkeit des Holocaust aus.

Im Artikel von Fritjof Meyer wird auch die massive Folterung des ehemaligen Kommandanten von Auschwitz, Rudolf Höss vermerkt, die zu dessen zum Teil offenbar unsinnigen Geständnis geführt hat. Diese schon nach Kriegsende 1945 gegenüber den besiegten Deutschen geübte Praxis von Folterungen zwecks Erlangung gewünschter Geständnisse wird von den USA bis in die heutige Zeit fortgesetzt. Nichts lag und liegt den von mir in solchen Prozessen verteidigten Klienten ferner, als wirklich geschehene Kriegsverbrechen oder Greueltaten, die das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg zu verantworten hat, zu leugnen oder gar zu verharmlosen. Respekt und Trauer gebührt allen Opfern des Nationalsozialismus, wie auch allen Opfern anderer Machthaber, die menschenrechtswidrige Gewalt ausübten und ausüben. Insbesondere bestreiten sie auch nicht die menschenrechtswidrige Verfolgung der Juden im NS-Staat. Der Zwang zur Auswanderung bzw. - im Kriege - die Deportation der Angehörigen des jüdischen Volkes in Ghettos und Konzentrationslager, zum Teil verbunden mit Zwangsarbeit und die dabei wegen Seuchen, Hunger und Krankheiten, aber auch wegen Mordes zu beklagenden Todesopfer sind auf das Tiefste zu bedauern und zu betrauern. Meine Klienten weigern sich jedoch, und zwar – im Einklang mit dem abendländischen Rechtsstandard - zu Recht, die ungeheuerliche Bezichtigung anzuerkennen, Deutsche und Österreicher hätten die planmäßige millionenfache Ermordung von Angehörigen des jüdischen Volkes in Gaskammern von "Vernichtungslagern" begangen, solange die allein objektiven und sicheres Wissen vermittelnden zahlreichen Sachbeweise nicht erhoben sind und diese Beschuldigung erhärtet haben.

Nun zur derzeitigen Rechtssprechung gegen die „Gaskammern- Leugner“:

Ich habe schon erwähnt, dass die Strafkammern in Deutschland (meistens große Kammern, um eine Zwischeninstanz auszuschalten) und die Geschworenengerichte in Österreich alle Anträge der Verteidigung auf Erhebung von Sachbeweisen ablehnen. Wie aber wird dieses der Vernunft und dem Rechtsstaat ins Gesicht schlagende Beharren auf Beweisabschneidung begründet? Das Zauberwort heißt „Offenkundigkeit“!

In Österreich und in Deutschland versuchten die Gerichte und ihnen folgend der Gesetzgeber die paradoxe Behauptung zu implantieren, dass die Gaskammern und damit der Holocaust wegen ihrer „Offenkundigkeit“ nicht nur nicht bewiesen zu werden brauchen, sondern gar nicht bewiesen werden dürfen. Diese Praxis ist natürlich faktisch und rechtlich absolut unzulässig und untragbar.

E r s t e n s kann die Offenkundigkeit nicht aus der Luft kommen, sondern muss sich aus tauglichen Erkenntnisquellen ableiten. Wie schon dargelegt, bestehen die den Gerichten zugänglichen Erkenntnisquellen ausschließlich aus subjektiven Zeugenaussagen und Geständnissen; diesen könnte nur geglaubt werden. Dass offenbar kein deutsches und österreichisches Gericht Gewissheit darüber erlangen will, wie es wirklich war, legt natürlich die Vermutung nahe, dass man dort längst mit politisch unerwünschten, für die bisherige Rechtssprechung und die Siegermächte beschämenden Erkenntnissen rechnet. Denn kein halbwegs gewissenhafter Richter verzichtet auf Sachverständige aus den Fachgebieten Luftbildarchäologie, Bodenradar, Chemie, Gaskammern und

Krematoriumsbau etc., die objektives, sichereres Wissen vermitteln, zu Gunsten bloßer Zeugenaussagen und Geständnisse und zwar besonders dann nicht, wenn er überzeugt ist, dass die Sachbeweise die Zeugenaussagen und Geständnisse nur erhärten können. Ein österreichisches Gericht hat sogar einmal ein in der Mitte des indischen Ozeans untergegangenes Frachtschiff am Meeresboden von Sachverständigen untersuchen lassen, um wegen mehrer Toten zu klären, ob es zufolge der von den Zeugen behaupteten Sprengung gesunken war.

Z w e i t e n s ist das Argument mit der Offenkundigkeit auch aus rechtlichen Gründen ein Scheinargument. Was Offenkundigkeit ist, muss nämlich definiert werden. Diese Definition lautet in der deutschen und österreichischen Rechtssprache gleich. Demnach ist eine bloss offenkundige Tatsache keine wirkliche Tatsache, sondern nur eine Meinung über eine Tatsache. Namhafte deutsche Rechtsgelehrte haben das so beschrieben:

„Freilich gehört zum Begriff der Offenkundigkeit nicht die Wahrheit. Die Offenkundigkeit ist eine Meinung über Tatsachen, eine von verlässlicher Seite vorgetragene, eine vielleicht unwidersprochen gebliebene, vielleicht von vielen Menschen geglaubte, möglicherweise aber falsche Meinung. "

Im österreichischen Strafrecht wird die Offenkundigkeit wie folgt definiert:

„Notorisch ist eine Tatsache, wenn die Ü b e r z e u g u n g von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem außerordentlichen Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam und damit auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist."

Die prozessuale Ungeheuerlichkeit, dass Menschen nur deshalb als Lügner verurteilt und schwer bestraft werden, weil sie einer bloßen Meinung widersprechen, wurde von den deutschen und österreichischen Höchstgerichten nicht nur gedeckt, sondern sogar gefördert.

Auch von den Medien wurde dieser Anschlag auf die Meinungsäusserungsfreiheit weder aufgegriffen, noch angeprangert, sondern im Gegenteil mit unbedingter Zustimmung aufgenommen. Erst in der jüngsten Zeit äussern sich namhafte, auch israelfreundliche Zeitungen kritisch zur Bestrafung der Gaskammern-Bestreiter. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

D r i t t e n s stehen der Ablehnung aller Sachbeweise durch die Gerichte wegen

Offenkundigkeit auch spezielle verfahrensrechtliche Bestimmungen entgegen. Hierfür nur einige Beispiele.

  • Die wesentliche Pflicht rechtsstaatlicher Strafgerichte ist es, den ganzen für die Urteilsfällung massgeblichen Sachverhalt von amtswegen festzustellen. Das heisst, dass sie dies von sich aus zu machen haben, dass es also eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft oder Verteidigung gar nicht bedarf.

  • Wenn ein Strafgericht eine Tatsache als offenkundig behandeln will, muss es in der Hauptverhandlung mit den Parteien erörtern, worauf es die Offenkundigkeit gründet und ob sie überhaupt noch besteht. In den Prozessen gegen „Gaskammern-Leugner“ werden solche Erörterungen grundsätzlich und ausnahmslos abgelehnt.

  • Insbesondere aber dürfen Tatsachen, die ganz oder teilweise den Tatbestand der aufzuklärenden Tat ausmachen, nicht ohne Beweiserhebung festgestellt werden. In den Prozessen gegen „Gaskammern-Leugner“ macht die Existenz oder Nicht-Existenz von NS-Massenmord- Gaskammern natürlich den einzig wesentlichen Teil des aufzuklärenden Tatbestandes aus, und zwar sowohl für die objektive, insbesondere aber auch für die sogenannte subjektive Tatseite. Unter der subjektiven Tatseite versteht man die Absicht, in der ein Mensch gehandelt oder etwas unterlassen haben muss, damit ihm sein Verhalten strafrechtlich vorgeworfen werden kann. Auf den Begriff des Leugnens bezogen, bedeutet dies, dass der des Leugnens Angeklagte nur dann verurteilt werden kann, wenn er nicht nur objektiv die Unwahrheit gesagt hat, sondern dass er dies vorsätzlich getan hat, also lügen wollte. Ist jemand überzeugt und gewillt, etwas ihm als wahr Bekanntes zu sagen, kann er nicht als Lügner verurteilt werden. Die sachlich argumentierenden Bestreiter des Holocaust sind natürlich überzeugt, dass ihre Behauptungen richtig sind, weil sie sich auf naturwissenschaftliche Überlegungen stützen und deshalb auch naturwissenschaftliche, kriminaltechnische Sachbeweise anbieten, somit also nicht lügen, sondern bestreiten. Für die Bestrafung der „Gaskammern-Leugner“ kann die sachlich und rechtlich verfehlte Heranziehung des Begriffes der Offenkundigkeit des Holocaust nach rechtsstaatlichen Standards also keineswegs ausreichen.

Wie bewältigen nun die deutschen und österreichischen Gerichte dieses Dilemma? Indem sie das Tatbestandsmerkmal des „Leugnens“ objektiv ebenso krass wie unrechtmässig einfach „umdeuten“. Das ist zum Beispiel im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.04.2002 St 47/278 geschehen, in welchem ausgesprochen wurde: „Als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestandsmerkmales ist das bewusste Abstreiten des bekanntermassen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine „bewusste Lüge“ wird nicht verlangt.“

Dieser vermeintliche Ausweg scheitert allerdings daran, dass der Gesetzgeber die konkrete Tathandlung eindeutig mit dem Begriff „Leugnen“ umschrieben hat. Leugnen ist ein Verhalten, das in der deutschen Sprache seit alters her vollkommen eindeutig ist. Schon im Althochdeutschen und im Mittelhochdeutschen verstand man unter Lügen: „bewusst Unwahres sagen“. Das hat sich bis heute nicht geändert. Auch im jüngsten Großen Brockhaus wird Lüge wie folgt definiert: „eine bewusst falsche, auf Täuschung berechnete Aussage. Da Wahrhaftigkeit eine Grundlage menschlichen Zusammenlebens und eine Forderung der Selbstachtung ist, stimmen alle Richtungen der Ethik in der Verwerfung der Lüge überein“.

 Das vom Gesetzgeber bestimmte Tatbestandsmerkmal des „Leugnens“ ist also in jeder Hinsicht eindeutig und unmissverständlich. Das wissen die deutschen und österreichischen Höchstgerichte natürlich, und sie wissen auch, dass es im Hinblick auf die zum Thema NS-Gaskammern vorhandene revisionistische Literatur bei Beachtung der strafprozessrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht möglich wäre, Angeklagte als „Holocaust- Leugner“ zu bezeichnen und strafrechtlich zu verurteilen.

Der Nachweis, dass der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt gewusst hat, dass es die Gaskammern gegeben hat und es daher gelogen war, wenn er deren Existenz dennoch abstreitet, ist nicht zu erbringen. Dieser praktischen Unmöglichkeit wird mit dem vorhin zitierten Leitsatz des Bundesgerichtshofes nicht abgeholfen: Mit dem Ausspruch, dass das Tatbestandsmerkmal Leugnen verwirklicht sei, wenn der Holocaust bewusst abgestritten wurde, und eine bewusste Lüge nicht vorausgesetzt sei“, äußert der Bundesgerichtshof nichts anderes als den paradoxen Widerspruch, dass das Tatbestandsmerkmal Leugnen durch Nichtleugnen verwirklicht werden könne. Was hier geschieht, ist also eine krass gesetzwidrige Gleichsetzung der heterogenen Begriffe „Bestreiten“ und „Lügen“. Dies ist deshalb sprachlogisch und moralisch unzulässig, weil Bestreiten ethisch neutral ist, „Lügen“ hingegen ethisch verwerflich. Dieser Ausspruch des Bundesgerichtshofes verstößt daher eklatant gegen die Denkgesetze. Rechtslogisch und rechtsmoralisch kann niemand strafrechtlich

verurteilt werden, wenn das für einen Schuldspruch ausschlaggebende Tatbestandsmerkmal nur durch gerichtliche „Umdeutung in sein direktes Gegenteil“ erreicht werden kann. Ausschließlich dem Gesetzgeber wäre es vorbehalten, aus der Strafbestimmung gegen Gaskammer-Leugner das Tatbestandsmerkmal „Leugnen“ zu eliminieren und es durch die vom Bundesgerichtshof offensichtlich gewünschte Regelung zu ersetzen: „Das Bestreiten der Existenz von NS-Gaskammern ist strafbar, unabhängig davon, ob es diese wirklich gegeben oder in Wahrheit nicht gegeben hat“.

Ein in der politischen Strafjustiz offensichtlich nicht unerwünschter Nebeneffekt der stillschweigenden „Umdeutung“ des Tatbestandsmerkmales „Lügen“ ist folgender: Der Täter wird in der Anklageschrift des verwerflichen Leugnens beschuldigt, dann in der Hauptverhandlung aber nur deshalb schuldig gesprochen, weil das Tatbestandsmerkmal Leugnen durch bloßes Bestreiten, in Wahrheit also durch Nicht-Leugnen verwirklicht worden sein soll. Und im Spruch des schriftlichen Urteiles wird der Verurteilte schließlich doch wieder als verwerflicher Leugner diskriminiert.

Eine offenkundige Tatsache ist also bloß eine vermeintliche Tatsache. Diese Meinung kann, wie schon gesagt, richtig, ebenso gut aber falsch sein. Damit müssen nicht nur die Bestreiter, sondern auch die Gerichte rechnen. Wenn nun die Gerichte trotz der Möglichkeit, mit ihrer Meinung falsch zu liegen, darauf bestehen, die Bestreiter des Holocaust wegen Leugnens zu verurteilen, so riskieren sie, offenbar bewusst, aber ohne dies zu wollen die Bestrafung von Unschuldigen. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Anspruch des Abendlandes derart unvereinbar, dass sich die hier nicht zu beantwortende Frage stellt, aus welchem Rechtssystem dieser schädliche Einfluss kommt.

Da ein auf Sachbeweise gestützter Nachweis bisher, soweit ersichtlich, noch in keinem einzigen Fall der Verurteilung von „Auschwitz-Leugnern“ erbracht oder auch nur versucht worden ist, kann es sich bei all diesen Urteilen objektiv nur um Fehlurteile (Justizirrtümer) handeln.

Aus den bisherigen rechtlichen Darlegungen ist mit überwältigender Evidenz ersichtlich, dass eine Verurteilung der „Gaskammer-Leugner“ ohne die Erhebung von Sachbeweisen zur entscheidenden Frage, ob es Gaskammern gegeben hat, nicht möglich ist, ohne dass wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze schwerwiegend verletzt werden. Dennoch kommt es laufend zu solchen Verurteilungen. Die Gegenwehr der Verteidigung gegen die objektiv gesetz- und menschenrechtswidrige Begründung der totalen Beweisabschneidung mittels der angeblichen Offenkundigkeit und der Erfindung einer durch Nicht-Lügen verwirklichten Lüge, wird aber immer massiver und ausführlicher. Der deutsche Bundesgerichtshof denkt jedoch nicht daran, die einzig zulässige Konsequenz aus seinem Argumentationsnotstand zu ziehen, d.h. die Angeklagten freizusprechen, sondern versucht lieber, die Flucht nach vorn zu ergreifen, und statt dessen die Verteidiger zu knebeln, indem er sie als Komplizen der Angeklagten behandelt, obwohl schon den Angeklagten subjektiv nichts vorwerfbar ist und die Verteidiger erst recht nur ihre rechtsstaatliche Pflicht erfüllen.

Es wird also objektiv immer toller und irrationaler, um nicht zu sagen dümmer. Mit Beschluss vom 24. Mai 2006, 2 ARs 199/06 hat der deutsche Bundesgerichtshof nämlich folgendes ausgesprochen: „Liegt ein Leugnen des gesamten Holocaust vor, drängt sich die Annahme verteidigerfremden Verhaltens bei Äußerungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstiger Prozesserklärungen auf, da diese zur Sachaufklärung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen“.

Hierzu die folgende Überlegung: In Urteilen deutscher Gerichte wurde anhand subjektiver Angaben der Zeugen und Angeklagten beispielsweise festgestellt, dass in den vier Lagern Treblinka, Sobibor, Belzec und Chelmno, die allesamt keine Krematorien hatten, zusammen mehr als 1,600.000 Gaskammer-Mordopfer in riesigen Gräbern beerdigt, dann wieder exhumiert und im freien Feld mit Holz verbrannt worden sein sollen.

Die gerichtliche Behauptung, dass naturwissenschaftlich- kriminaltechnische Beweisanträge bzw. Untersuchungen „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Sachaufklärung beizutragen vermögen“, widerspricht derart gravierend der menschlichen Vernunft, dass dazu kein weiteres Wort zu verlieren ist: Ein einfaches Abfahren der in Betracht kommenden Lager mit Bodenradargeräten, das zu einem wissenschaftlich absolut sichern Ergebnis führen würde, wird abgelehnt, um weiterhin Zeugen und erpressten oder abgefolterten Geständnissen glauben zu können. Die Einholung von Gutachten über die Wirkung von Blausäuregas und die etwaige Giftigkeit von Dieselmotorabgasen auf naturwissenschaftlich- kriminaltechnischer Basis wird verweigert, weil es dazu schon Schilderungen von Zeugen und geständigen Angeklagten gibt!

Immerhin steht und fällt die Behauptung, dass es in diesen Lagern NS- Massenmord-Gaskammern gegeben hat mit dem Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein der Massengräber für mehr als 1,600.000 Mordopfer. Hat es diese Massengräber nicht gegeben, gab es dort auch keine Vergasungen.

Diese Verweigerung wäre ja vielleicht noch verständlich, wenn dies der allgemeine erkenntnistheoretische Standard der westlichen Gerichte wäre. Tatsächlich werden aber – wie das vorhin schon angeführte Beispiel mit der Untersuchung eines Frachtschiffes in den Tiefen des indischen Ozean bestätigt – nur die Bestreiter des Holocaust auf diese vorsintflutliche Weise behandelt.

Die rigorose Ablehnung der Sachbeweisanträge widerspricht aber nicht nur der menschlichen Vernunft, sondern auch den grundlegenden Bestimmungen der deutschen und österreichischen Strafprozessordnungen, weil die Strafgerichte zur umfassenden Aufklärung des gesamten Sachverhaltes von amtswegen, also von sich aus verpflichtet sind und Zeugenaussagen und Geständnisse daher zwingend auf ihre Vereinbarkeit mit objektiv feststellbaren Gegebenheiten überprüfen müssen. Die argumentative Situation jener politischen Kräfte, die die volle sachliche Aufklärung der Gaskammer-Problematik um jeden Preis verhindern wollen, ist dermaßen aussichtslos, dass sich der Bundesgerichtshof in dem schon erwähnten Urteil vom 10.04.2002 BGH St 47/ 278 auch noch zu folgenden Aussprüchen hinreißen lassen musste:

Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung darüber zielen, dass in Auschwitz-Birkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefunden hatte, seien sachlich gänzlich aussichtslos und der Völkermord an den Juden sei unwiderleglich. Schließlich wolle der Gesetzgeber mit der Strafnorm gegen Gaskammer-Leugner gerade auch den Unbelehrbaren begegnen.

Eine Belehrung zur Frage des Holocaust schwebt dem Bundesgerichtshof offenbar nicht vor, sondern nur drakonisches Bestrafen staatlich unerwünschter Widerspruchsbereitschaft. Die signifikanteste Verurteilung eines Verteidigers als „Holocaust-Leugner“ erfolgte im Urteil vom 10.04.2002 BGH St 47/248. Dort ist von sachlich eklatanter Aussichtslosigkeit der Beweisanträge, von der Unwiderlegbarkeit des Völkermordes an den Juden und von der revisionistischen Verblendung des Verteidigers die Rede. Mit diesen Aussprüchen wird ein doppelter Zweck verfolgt: Einerseits sollen damit die der politischen Strafjustiz immer lästigeren Anträge auf Aufnahme von Sachbeweisen ein für alle Mal unterbunden werden, und andererseits sollen sich andere Verteidiger noch mehr fürchten und von der jetzt eindeutig mit Strafe bedrohten pflichtgemäßen Stellung von Beweisanträgen von vornherein abgebracht werden.

In den Anklageschriften der Staatsanwaltschaften und in den Begründungen der Gerichte für die Ablehnung aller Beweisanträge finden sich nur strafprozessrechtlich irrelevante Leerformeln. Da ist vom „bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust“ oder von „eindeutigen, jeglichen Zweifel ausschließenden historischen Fakten an der Massenvernichtung der europäischen Juden während der NS- Herrschaft“ die Rede, oder davon, dass „die Bestreitung der Existenz der Gaskammern jeweils bewusst der historischen Wahrheit zuwider und in pseudowissenschaftlicher Art erfolgte“ oder davon, dass „die Existenz der Gaskammern historisch und gerichtlich verlässlich festgestellt sei“. Und schließlich würde „im § 130 Abs.3 StGB der an den Juden begangene Völkermord unter der NS- Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig sei, tatbestandlich vorausgesetzt...“

Auch dieser letztere Ausspruch ist faktisch und rechtlich absurd. Faktisch irreal ist er deshalb, weil der deutsche Gesetzgeber (Bundestag und Bundesrat), über keinerlei Ermittlungsmöglichkeiten und Erhebungsorgane verfügt. Wie hätten sie das behauptete riesenhafte, einzigartige Verbrechen mit zahlreichen weit verstreuten Tatorten und exotischen Ausführungsvarianten ermitteln und feststellen können? Und wo sollen diese „Feststellungen“ des Gesetzgebers festgehalten sein? Rechtlich ist dieser Ausspruch deshalb irreal, weil die Ermittlung und Feststellung von konkreten Verbrechenssachverhalten nach der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung in die ausschließliche Kompetenz der ordentlichen Strafgerichte fällt. Die Legislative hat hierauf keinerlei Einfluss.

Nun noch zur Haltung der Massenmedien: Bisher ist die objektiv krass rechtsstaatswidrige, totale Beweisabschneidung in Prozessen gegen „Holocaust-Leugner“ durch die Gerichte von den Massenmedien immer positiv aufgenommen und begrüßt worden. Mehr noch: Richter, die Sachbeweisanträge pflichtgemäß zugelassen hätten, wären der ständigen Bedrohung durch die Massenmedien ausgesetzt gewesen. Da gab es zum Beispiel den Fall eines Richters, der einen Angeklagten zwar ohnedies brav wegen Holocaust-Leugnung verurteilte, dann aber eine nach Ansicht der Medien zu geringe Strafe verhängte. Diesen Mut büßte er nicht zuletzt wegen des medialen Drucks mit frühzeitiger Pensionierung. Die Bereitschaft zu richterlicher Eigenverantwortung ist wohl auch deshalb gefährdet.

Nunmehr scheint sich in der Medienlandschaft aber eine Wendung zum Rechtstaat hin abzuzeichnen. Namhafte Zeitungen in Deutschland und in Österreich mit bedingungslos israelfreundlicher Blattlinie bringen erstmals Artikel, in denen die Bestrafung des „Leugnens“ der Gaskammern aus zweierlei Richtungen angegriffen wird. In zwei nacheinander erschienen Artikeln der Hamburger Welt (22. und 26. Februar 2006) wurde zunächst dafür eingetreten, dass historische Streitfragen nicht durch Gerichte, sondern durch Historiker und das interessierte Publikum zu entscheiden seien, zumal die Meinungsäußerungs­freiheit ein so hohes Gut sei, dass – so hassenswert die Leugnung des Holocaust auch sei - dieses Verhalten künftig nicht bestraft werden solle. Der Standard in Wien geht darüber noch hinaus. Er hat in seiner Ausgabe vom 10./11. Juni 2006 ein mit dem bekannten Holocaust-Historiker Raul Hilberg aufgenommenes Interview veröffentlicht. Darin bestätigte Hilberg, dass der Holocaust bewiesen werden muss; dem fügte er hinzu, dass der Holocaust überhaupt erst zu 20 % erforscht sei. Im Standard ist auch ein Interview mit dem englischen Oberhausmitglied Lord Dahrendorf erschienen, in welchem auch dieser sich gegen eine Bestrafung der „Holocaust- Leugnung“ ausspricht.

In den derzeit laufenden Gerichtsprozessen wegen Gaskammer-Leugnung zeigen die Gerichte noch keinerlei Reaktion auf diese neue mediale Situation. Es ist ja auch peinlich, wenn man von den Medien auf Rechtsstaatsverletzungen aufmerksam gemacht wird, die man vielleicht nicht zuletzt diesen Medien zuliebe bewusst begangen hat. Die Hoffnung auf eine durchgreifende Änderung lebt allerdings, weil mediale Meinungen wie die eben zitierten auf diesem sensiblen Sektor kaum zufällig erscheinen, sondern anzunehmen ist, dass sie von sehr einflussreicher Seite überlegt platziert werden. Ungeachtet dessen werden diese Strafprozesse immer noch auf eine geradezu unwürdige Weise abgespult. Weder der Staatsanwalt, noch das Gericht äußern sich zu ihrer Wahrheit über die Gaskammern, die der Angeklagte geleugnet haben soll. Solche Äußerungen wären nämlich überprüfbar und müssten zumindest erörtert werden. Die Angeklagten und ihre Verteidiger wollen sich zwar äußern und ihre Behauptungen mit naturwissenschaftlichen und kriminaltechnischen Argumenten begründen und ebensolchen Sachbeweisen untermauern, dürfen in der öffentlichen Verhandlung aber keine derartigen Beweisanträge stellen und auch sonst nichts Unerwünschtes vorbringen. In den sich oft über Monate hinziehenden, teuren Strafprozessen gegen Holocaust-Bestreiter wird über alles Mögliche verhandelt, nur über den Hauptgegenstand, die Gaskammern, darf nicht einmal geredet werden. Am Schluss kommt dann aber doch das Verdikt heraus, der Angeklagte habe die Existenz der NS- Gaskammern geleugnet und wird dafür – meist drakonisch - bestraft.

Ich hoffe mit meinem Referat zur Behebung der weit verbreiteten Unwissenheit in der Gaskammernfrage beigetragen zu haben. Es möge die aus Teheran gekommene, öffentliche Feststellung, dass die ungeheuerliche Beschuldigung der Deutschen mit dem millionenfachen Gaskammern- Massenmord an den Juden bisher auf keinerlei Sachbeweise gestützt ist, Sachbeweise aber in genügendem Maße auch heute noch erhoben werden könnten, zur internationalen unvoreingenommenen Untersuchung zwecks objektiver Klärung führen.

Zur Abrundung meines Referates sei mir noch ein geschichtlicher Rückblick und zwar der Hinweis darauf gestattet, dass die Vorfahren der heutigen Deutschen und die Vorfahren der heutigen Perser schon einmal erfolgreich gegen ein Imperium zusammengearbeitet haben.

Vor der Entscheidungsschlacht von Adrianopel im Jahre 378 nach der Zeitrechnung zwischen den Goten und Ostrom, haben Germanen mit dem persischen Reich diplomatische Beziehungen aufgenommen und ein gemeinsames Vorgehen gegen Rom verabredet. Die Folge: Ostrom konnte zeitgleich von Norden und Osten angegriffen werden. In dieser Schlacht haben sich die Germanen den späteren Sieg über das Imperium Romanum gesichert und damit auch Persien vom römischen Druck entlastet. Heute sieht sich die Welt wiederum einem noch mächtigeren Imperium gegenüber. Und neuerlich stellt sich die Frage nach jener möglichst friedlichen Zusammenarbeit, die den Völkern Leben und Freiheit sichert.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

Herbert Schaller


 

 

 

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