|
|
|
|
AUTO: in
Zusammenarbeit mit Organ
des Antideutschen Kollegs
Abo-Bestellung
(kostenlos) an:
english
below
Mehr Demokratie!
–
Horst Mahler von Berufsverbot und
Existenzvernichtung bedroht Der Staatsanwalt im
Prozeß gegen Mahler, Oberlercher und Meenen (MOM), Krüger, droht jetzt,
wo er argumentativ nicht weiter kommt, Horst Mahler mit „mehr
Demokratie“, und zwar im Sinne des Berufsverbots-Champions Willi
Brand. Er will Mahlers Existenzgrundlage, nämlich die Ausübung seines
Berufes als Rechtsanwalt, vernichten. Am 24.02.04 ist Horst Mahler vom
Amtsrichter Herrn Buckow mitgeteilt worden, daß Staatsanwalt Krüger
bei ihm ein „vorläufiges Berufsverbot als Rechtsanwalt gemäß § 132
a StPO“ beantragt habe. Die Frist für eine Stellungnahme läuft übermorgen,
d.h. am 5. März 2004 aus. Dann schon könnte Horst Mahler das
Berufsverbot treffen, denn Richter Buckow hat – und darauf spekuliert
Staatsanwalt Krüger – mit Horst Mahler aus einem früheren Verfahren
„noch eine Rechnung offen“. Das könnte sich aber
als Bumerang für die Berliner Justiz herausstellen: Horst Mahler bleibt
entspannt und kündigt an, Richter Buckow „ein paar für ihn – und
nicht nur für ihn – höchst unangenehme Fragen“ zu stellen, die
sich aus besagtem früheren Verfahren ergeben. Dem ganzen „Moabiter
Sumpf“ droht eine empfindliche Sauerstoffzufuhr. „Da tickt eine
Zeitbombe, die, wenn sie jetzt hochgeht, in Berlin einigen Wirbel auslösen
könnte“, so Mahler. Involviert in damalige Sumpfmachenschaften sei
auch ein von Richter Buckow damals „verschonter Anwaltskollege“, der
„inzwischen ein hohes gesellschaftliches Amt erlangt“ habe. Protestieren Sie gegen
die Horst Mahler drohende Existenzvernichtung. Schreiben Sie an: -
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstraße 91,
D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10, - Rechtsanwaltskammer
Berlin, Littenstraße 9, D-10179 Berlin, Fax +49 (0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de, - Senatorin für Justiz
Frau Karin Schubert,
Salzburger Straße 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00,
E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de Unterzeichnen Sie den
Appell des internationalen Komitees „Freiheit für Horst Mahler,
Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen!“ (peter-toepfer@web.de,
www.antideutsch.de) Nächster
Verhandlungstag im Prozeß gegen MOM: 8. März 2004, 10.00 Uhr. Hinweis: Die neue, 3. Ausgabe des von Serge Thion redigierten Kausalen Nexusblattes (Febr. 2004) beinhaltet u.a. die Replik Fritjof Meyers auf die Rezension Franciszek Pipers seines Osteuropa-Artikels „Die Zahl der Opfer von Auschwitz“ und „Mensch Meyer! Ein Abgesang auf die ‚Offenkundigkeit’“ von Jürgen Graf (http://aaargh-international.org/deut/deut.html)
More
democracy –
Horst Mahler threatened with professional ban and the ruin of his
existence The
state attorney in the trial against Mahler, Oberlercher and Meenen
(MOM), Krüger, has decided, since his arguments are invalid and
meaningless, to destroy the basis of Horst Mahler's means of existence,
namely his right to work as a lawyer. On February 24, Horst Mahler was
notified by district Judge Buckow that State Attorney Krüger has
applied for a "temporary ban of Mahler's profession according to §
132 a StPO." The time limit ends the day after tomorrow (March 5).
This means that Horst Mahler could be effectively banned from his
profession. Horst
Mahler, however, remains relaxed and announced that he would ask Judge
Buckow some "uncomfortable questions." Mahler stated that a
former lawyer colleague of his (who now "is in a high political
position of power") was involved in an earlier case that was fueled
by corruption. Mahler said, "This is a time bomb that would be able
to create monumental chaos in Protest
against the impending destruction of Horst Mahler's means of existence! Write
to: - (General state
attorney:) Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin:
Turmstrasse 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10, - (Chamber of lawyers:)
Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49
(0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de, - (Senator for
judiciary, Mrs. Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin
Schubert, Salzburger
Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post:
poststelle@senjust.verwalt-berlin.de Sign
the Appeal "Freedom for Horst Mahler, Reinhold Oberlercher and Uwe
Meenen!" (peter-toepfer@web.de,
www.antideutsch.de) The
next day in the trial against MOM is set for Horst
Mahler is in court for "incitement of the people" (“Volksverhetzung”),
essentially a "speech crime." Writings of Horst Mahler in
English: http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters/mahler.htm
Encore
plus de démocratie –
Horst Mahler menacé d’interdiction d’excercer sa
profession Le
procureur Krüger, qui n’a plus d’arguments, menace maintenant de détruire
l’existence de Horst Mahler en lui retirant sa licence d’avocat. Déjà,
le 5 mars 2004, le juge Buckow pourrait prononcer un tel arrêt. La
situation est grave, car ce juge, à partir d’un procès datant des
années 80, semble toujours avoir un compte à régler avec Horst
Mahler. Cependant,
l’attaque des juristes d’Etat pourrait se révéler telle un
boomerang, car Host Mahler a certaines questions à leur poser,
lesquelles pourraient s'avérer "très désagréables" pour le
bas-fond de la jurisprudence berlinoise, et il annonce notamment une révélation
qui pourrait faire l'effet d'une "bombe", selon laquelle est
impliqué dans cette affaire un avocat parvenu à "un poste social
très élevé". Envoyez
vos protestations contre cette menace impliquant la destruction pure et
simple d'une existence en écrivant à : - (Le procureur général:)
Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstrasse 91,
D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10, - (Chambre d’avocats:)
Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49
(0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de, - (Madame la Sénatrice
pour justice Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin
Schubert, Salzburger
Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de Signez
l’appel du comité "Liberté pour Horst Mahler !" (peter-toepfer@web.de,
www.antideutsch.de) Prochaine
audience juridique contre Mahler, Oberlercher et Meenen: le 8 mars 2004. Horst
Mahler est accusé actuellement de “incitation du peuple” (crime
d’opinion). Quelque articles d’Horst Mahler en anglais: http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters/mahler.htm
Хорсту
Малеру
угрожают
запретом на
професиональную
деятельность
по
политическим
мотивам, его
жизнь в
опасности ! Берлинская
прокуратура
в лице судей
Крюгера и
Букова
после
тщетных
попыток
найти
существенные
аргументы
для
обвинения
Хорста
Малера, Р.Оберлерхера
и У.Меенена,
намерена в
ближайшее
время
лишить
Хорста
Малера
средств к
существованию
путем
вынесения
запрета на
его
профессиональную
деятельность
как
адвоката.
Это
требование
прокурора
Крюгера
антиконституционно
и
противозаконно
! Протест
против
угрозы
запрета на
профессию в
отношении
Хорста
Малера
направляйте
по адресу: - (General state
attorney:) Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin:
Turmstrasse 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10, - (Chamber of lawyers:)
Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49
(0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de, - (Senator for
judiciary, Mrs. Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin
Schubert, Salzburger
Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de Также
просим
подписать
Обращение
международного
Комитета в
защиту
Хорста
Малера, Р.Оберлерхера
и У.Меенена – Email:
peter-toepfer@web.de,
или на сайте
www.antideutsch.de
Благодарим
за
солидарность!
Stellungnahme
zur Unterschriftensammlung für H. Mahler
Per Lennart Aae Der
Fall Günter Deckert Erschienen
im Sammelband Patriotenverfolgung, Verlag
Roland Bohlinger, 1999 Die
Versammlung in der Gaststätte „Zur Burg Windeck“ An
einem Novemberabend des Jahres 1991 fand in Weinheim/Bergstraße,
Gaststätte „Zur Burg Windeck“, eine zeitgeschichtliche
Vortragsveranstaltung statt, die wegen des nachfolgenden spektakulären
Strafverfahrens und der damit eng zusammenhängenden Änderung des §
130 StGB (Volksverhetzung) fatale Folgen haben sollte, und zwar nicht
nur für die beteiligten Verantwortlichen selbst, nämlich den
amerikanischen Ingenieur Fred Leuchter als
Referenten und den einladenden damaligen NPD-Vorsitzenden Günter
Deckert als Moderator und Simultanübersetzer, sondern – indirekt,
aber in fast noch stärkerem Maße – auch für die Glaubwürdigkeit
des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland. Diese Folgen sind für die
weit überwiegende Mehrheit der Deutschen zwar noch nicht sichtbar, sie
könnten aber u.U. in Verbindung mit der bevorstehenden tiefgreifenden
Strukturkrise dieses Landes ihre volle Wirkung entfalten und dabei in
Deutschland zur Existenzfrage des gesamten Nachkriegssystems führen. Im
größeren Zusammenhang gesehen, handelt es sich dabei natürlich nicht
um die Folgen eines einzelnen Ereignisses, sondern um verschiedene
Phasen einer Entwicklung, deren Wurzeln in den traumatischen Erlebnissen
des Jahres 1945 und in den darauf aufgebauten politischen und geistigen Strukturen Nachkriegsdeutschlands liegen. Der Fall Günter
Deckert markiert einen Abschnitt in dieser Entwicklung, mehr nicht, aber
das genügt, um ihm einen Platz in der Geschichte der zweiten deutschen
Republik zu sichern. Das
Thema des Vortrages von Fred Leuchter lautete sinngemäß: Sind die in Auschwitz
gezeigten Gaskammern authentisch, d.h. wurden sie während des
Zweiten Weltkrieges von den
Deutschen für einen systematischen Massenmord an Häftlingen
benutzt? Leuchter,
ein im Grunde völlig unpolitischer Techniker, der sich zufällig (oder
weil sein Vater angeblich Gefängnisdirektor war) auf die makabre
technische Nische der Hinrichtungsgeräte, insbesondere auch Gaskammern,
spezialisiert hatte und in den USA einen gewissen fachlichen Ruf genoß,
verneinte die gestellte Frage vehement. Er war extra nach Auschwitz
gefahren, um dort an Ort und Stelle technische Untersuchungen durchzuführen
und hatte das Ergebnis seiner Arbeit in dem sogenannten Leuchter-Report,
einem rein technischen Bericht über Gebäudebeschaffenheiten u.ä., veröffentlicht. Günter
Deckert wiederum sah als politisch „rechtsstehender“, national
eingestellter Politiker in Leuchters Arbeiten eine wichtige Möglichkeit
zur Rehabilitierung der Deutschen von dem Makel, ein Volk von Massenmördern
zu sein, und schuf deswegen an dem denkwürdigen Abend in Weinheim ein
Forum von besonders eingeladenen Interessierten, vor denen Fred Leuchter
seine Ergebnisse und Thesen ausbreiten konnte. Deckert selbst übernahm
die Moderation, wozu insbesondere auch gehörte, daß er den in
englischer Sprache gehaltenen Vortrag simultan ins Deutsche übersetzte. Worum
es geht Soweit
stellte die Weinheimer Veranstaltung an sich nichts Außergewöhnliches
dar, obwohl das Vortragsthema natürlich nicht alltäglich war. In
Deutschland wie überall auf der Welt werden aber unzählige Vorträge
über ungewöhnliche und kontroverse Themen mit z.T. weitreichenden
politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Folgen gehalten, ohne daß
deswegen die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Landes sofort erschüttert
werden. Was
war also das Besondere an dem Vortrag von Fred Leuchter in Verbindung
mit dem Auftritt von Günter Deckert, welche Folgen hatte es und wird es
noch haben – und warum? Ein
Teil der Antwort liegt auf der Hand und kann
gleich vorweggenommen werden: Es
gehört bekanntermaßen zu den Lasten aus dem Zweiten Weltkrieg und zu
den Verstrickungen der Nachkriegspolitik, daß die führenden Politiker
der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an, d.h. seit der Gründung
der Bundesrepublik, bestrebt waren, die z.T. spektakulären Anklagen
der Siegermächte gegen das Dritte Reich – und damit gegen Deutschland
– im Bewußtsein des deutschen Volkes zu festigen, ja zu einer Art
Staatsräson auszubauen. Dies ist ein Faktum, das hier völlig wertfrei
festgestellt werden kann – und muß –, zumal es sich ja um ein, auch
in der Geschichte der besiegten Völker durchaus ungewöhnliches
Szenario handelt. Die Feststellung ist ja auch nicht neu; es genügt in
diesem Zusammenhang auf den bekannten, beinahe klassischen Ausspruch von
Professor Theodor Eschenburg zu verweisen. Als
in der Weltgeschichte absolut einmalig muß aber der Umstand bezeichnet
werden, daß ein halbes Jahrhundert nach der deutschen Niederlage im
Zweiten Weltkrieg und Jahrzehnte nach dem Wiederaufstieg des besiegten
Landes zu einer der größten Industrie- und Handelsnationen der Welt
diese Entwicklung noch beschleunigt wird, und früher nicht für möglich
gehaltene Gesetze beschlossen werden, die unter offensichtlichem Bruch
der Verfassung jeden Zweifel und jede Kritik an den für den Ruf und
das Selbstwertgefühl des deutschen Volkes überaus abträglichen Teilen
des herrschenden Geschichtsbildes unter Strafe stellen. Der
vorliegende Beitrag will in erster Linie die sehr schwerwiegenden und
weitreichenden Folgen für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat
in Deutschland aufzeigen, die auf Grund der dargestellten Entwicklung
drohen. Denn die im April 1995 erfolgte Verurteilung von
Günter Deckert zu zwei Jahren Gefängnis ohne Bewährung wegen
eines, das Geschichtsverständnis betreffenden, reinen Meinungsdelikts
und die vorangegangene, vier Jahre währende, chaotische Prozeßfolge,
einschließlich des für den Rechtsstaat beschämenden Schicksals des
Richters Rainer Orlet, gehören zu jenen, mittlerweile zahlreichen
Ereignissen und Entwicklungen in Deutschland, die von der Öffentlichkeit
zwar grundsätzlich zur Kenntnis genommen werden, deren verhängnisvolle,
ja katastrophale Bedeutung für die Zukunft der Bundesrepublik
Deutschland aber nicht einmal annähernd wahrgenommen wird. In
diesem Zusammenhang muß auch festgestellt werden, daß der Fall Deckert
bei weitem kein Einzelfall, sondern nur der vielleicht spektakulärste
unter einer ganzen Reihe von Fällen ist. Ein weiterer wichtiger Fall
ist die Verurteilung des jungen Diplomchemikers Germar Rudolf zu 14
Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen Veröffentlichung eines
naturwissenschaftlichen Berichts, der – wie der Leuchter-Bericht –
ebenfalls die Gaskammern in Auschwitz behandelt. Das Urteil ist seit März
1996 rechtskräftig, und seit etwa diesem Zeitpunkt befindet sich der
Verurteilte mit Frau und Kindern im Ausland, wo er sich um politisches
Asyl bemüht. Spektakulär ist auch die Verurteilung des Historikers und
Diplompolitologen Udo Walendy zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung
wegen seiner jahrzehntelangen geschichtswissenschaftlichen Veröffentlichungen
über Kriegsschuld und Kriegsgreuel, wobei ein in diesem Zusammenhang
unwesentlicher Anlaß unmittelbar zu
der Verurteilung geführt hat. – In einer gewissen moralisch-rechtlichen
Hinsicht gehen diese beiden Fälle sogar über den Fall Deckert hinaus,
denn die beiden Verurteilten sind reine Wissenschaftler, die sich
ausschließlich einer wissenschaftlichen Fragestellung gewidmet haben,
wohingegen bei Günter Deckert in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker sicherlich auch eine
gewisse, allerdings legitime, politisch-polemische Komponente vorhanden
gewesen sein dürfte. Die
Chronologie des Falles Günter Deckert Unbeschadet
der Wichtigkeit der Fälle Rudolf und Walendy ist aber das Thema dieses
Beitrages der Fall Günter Deckert. Um etwas Ordnung in das verwirrende
Durcheinander der Prozesse und Urteile des Falles zu bringen, erscheint
es an dieser Stelle zweckmäßig, den weiteren Ausführungen eine kurze
chronologische Übersicht voranzustellen: 10.11.1991
Leuchter-Vortrag mit Simultanübersetzung von Günter Deckert in
Weinheim. 17. 3.1992
Anklage durch die Staatsanwaltschaft Mannheim. 13.11.1992
Urteil des Landgerichts Mannheim wegen „Volksverhetzung in Tateinheit
mit übler Nachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und
Aufstachelung zum Rassenhaß“; Strafmaß: 1 Jahr Gefängnis auf Bewährung.
27. 1.1993
Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft Mannheim. 28. 1.1993
Revisionsantrag des Rechtsanwalts Bock, Mannheim (Verteidiger von
Günter Deckert). 15. 3.1994
Aufhebung des Urteils vom 13.11.1991 durch den Bundesgerichtshof
und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
Mannheim mit der Feststellung, daß die Urteilsgründe des Landgerichts
den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht trügen; aus diesem Grunde:
anschließende bundesweite Meinungskampagne gegen das Urteil und
entsprechende Rechtfertigungsversuche durch den BGH. 22. 6.1994
Urteil des Landgerichts Mannheim wegen „Volksverhetzung in Tateinheit
mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener“; Strafmaß: 1 Jahr Gefängnis auf Bewährung;
(„Orlet-Urteil“); allerdings: positive Beurteilung der Person Günter
Deckert im Zusammenhang mit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Aug.
1994 Schlagartig beginnende,
spektakuläre Meinungskampagne seitens der
führenden Politiker und der Medien gegen das Urteil und die Richter
wegen der positiven Beurteilung der Person Deckert; verzweifelte
Versuche der Richter, sich zu rechtfertigen; dienstliche Repressalien
gegen die Richter (Absetzung, Zwangsbeurlaubung, vorzeitige
Pensionierung). 17. 8.1994
Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Bock (Antrag vom 22.6.
1994). 25. 8.1994
Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Mannheim (Antrag vom
22.6.1994). 28.10.1994
Verabschiedung der Neufassung
des § 130 StGB („Volksverhetzung“) durch den Deutschen
Bundestag; formell ohne Einfluß auf das
Deckert-Verfahren, aber auf einem Gesetzentwurf basierend, der
direkt aus Anlaß des Falles Günter Deckert entstanden war. 15.12.1994
Aufhebung des Urteils vom 22.6.1994 durch den Bundesgerichtshof;
jedoch: Aufhebung nur „im
Strafausspruch und mit den Feststellungen“. 21. 4.1995 Urteil des Landgerichts
Karlsruhe; Veränderung gegenüber dem „Orlet-Urteil“ nur
im Strafausspruch; Strafmaß: 2 Jahre Gefängnis ohne Bewährung. Diese
Chronologie ist völlig wertfrei. Die Bezeichnung „Meinungskampagne“
wurde nur mangels eines passenderen Ausdrucks gewählt und dürfte im übrigen
eher untertrieben als übertrieben sein. Schon bei einem oberflächlichen
Durchlesen der Übersicht muß ein
unvoreingenommener Leser zwangsläufig den Eindruck bekommen, daß
es sich wohl hier kaum um ein normales rechtsstaatliches Verfahren,
sondern eher um ein besonders heikles Politikum handeln dürfte. Das
ergibt sich bereits aus der zweimaligen Zurückverweisung der Sache an
eine jeweils andere Strafkammer, aus den wiederholten öffentlichen
Meinungskampagnen und aus dem Umstand, daß der Bundestag während des
laufenden Verfahrens ein Gesetz, nämlich die Neufassung des § 130 StGB,
beschloß, das einerseits erkennbar durch das Verfahren beeinflußt, ja
im Grunde sogar dadurch ausgelöst wurde, andererseits aber auch
durchaus in der Lage war – und zwar schon als Gesetzesvorlage –,
selbst das Verfahren indirekt zu beeinflussen, und zwar vor dem
Hintergrund, daß es zum Nachteil des Angeklagten eine völlig neue
Rechtsgrundlage für die dem Verfahren zugrunde liegende Materie schuf,
und dadurch alle im laufenden Prozeß
erforderlichen Feststellungen quasi zu einem Auslaufmodell degradiert
wurden, bei dem die Verlockung natürlich
unvermeidbar war, durch mehr oder weniger behelfsmäßige,
provisorische Ausnahmefeststellungen eine möglichst große Annäherung
an die neue Rechtslage, deren Verwirklichung bereits als sicher galt, zu
erreichen. – Das Gesagte gilt völlig unabhängig von dem extremen
politischen und medialen Druck, der für den Verlauf des Verfahrens mit
Sicherheit ebenfalls mit ausschlaggebend war. Das verfassungswidrige Maulkorbgesetz Da
die neue Fassung des § 130 StGB weder zum Begehungszeitpunkt des
urteilsgegenständlichen Meinungsdelikts noch zu den Verkündungszeitpunkten
der beiden, dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vorausgehenden, jeweils vom Bundesgerichtshof aufgehobenen
Urteile des Landgerichts Mannheim existierte, konnte sie natürlich
formell keinen Einfluß auf das Verfahren von Günter Deckert haben. Praktisch
steht sie aber trotzdem in einem extrem engen Zusammenhang mit
dem Verfahren und dem Urteil gegen Deckert, denn: – erstens war das gesamte Deckert-Verfahren von dem ganz klaren
Willen der in Politik und Justiz maßgeblichen Kräfte geprägt, das bloße
Bestreiten von wesentlichen Merkmalen der gegen Deutschland gerichteten
Völkermordanklagen auf verfahrensrechtlichem Weg zu einem praktisch
eigenständigen Straftatbestandsmerkmal des Straftatbestandes
Volksverhetzung zu machen; – zweitens trug das Verfahren wegen der während seines Verlaufes
immer deutlicher gewordenen Schwierigkeiten einer solchen Rechtsbeugung
entscheidend zur Durchsetzung der neuen Fassung des § 130 StGB bei,
und – drittens beeinflußte
wiederum die Erkenntnis, daß das neue Gesetz kommen würde,
letztlich auch die Bereitschaft der Gerichte, „über ihren Schatten zu
springen“ und Günter Deckert in der gewünschten Art und Weise zu
verurteilen. Deswegen
ist es an dieser Stelle unumgänglich, eine Analyse der entscheidenden
neuen Rechtsbestimmung, die in § 130 StGB Aufnahme fand, vorzunehmen. Dabei
muß vorausgeschickt werden, daß es sich hinsichtlich der praktischen
rechtlichen Auswirkungen, in
strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht, nicht um
etwas völlig Neues handelte. Im Prinzip handelte es sich sogar um die
fast wortgleiche Neuauflage einer 1983–1984 im Rahmen des 21.
Strafrechtsänderungsgesetzes bereits vorgelegten strafrechtlichen
Bestimmung, die damals auf blamable Weise
als verfassungswidrig entlarvt und entsprechend zurückgewiesen wurde.
Als notbehelfsmäßiger Ersatz für das gescheiterte Gesetz wurde aber
sofort anschließend eine ganz spezielle Rechtsfigur, nämlich die
Ausnahmeregelung bezüglich des Strafantrags bei Beleidigungsdelikten (§194
StGB), beschlossen. Diese Konstruktion gilt heute noch fort, hat aber
jetzt durch den Vorrang des §130 StGB ihre Bedeutung als Behelfskrücke
für die Meinungsunterdrückung praktisch verloren. – Auf diese
Vorgeschichte der neuen Rechtsbestimmung wird weiter unten noch ausführlicher
eingegangen. Die
eigentliche Bedeutung der Neufassung des § 130 StGB liegt weniger bei
der durch sie eingetretenen Verschärfung des Strafrechts, die tatsächlich
durchaus gegeben ist, als bei der
Bedeutung, die das Gesetz verfassungsrechtlich und rechtspolitisch
hat. Zunächst sei hier der entscheidende Text der neuen Rechtsbestimmung
wiedergegeben: §
130 StGB Abs. 3: „Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten
Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder
verharmlost.“ Bemerkung:
Unter „Handlung der in §220 a
Abs. 1 bezeichneten Art“ sind
Völkermordhandlungen zu verstehen. Die
Verfassungswidrigkeit der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist eine
Tatsache, die keinem Zweifel unterliegt. Denn Art. 5 GG kennt nur
folgende Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit: durch die
allgemeinen Gesetze, zum Schutze
der Jugend und zum Schutze
der persönlichen Ehre. Die
allgemeinen Gesetze sind jene Gesetze, die zwar nicht ausdrücklich auf
das Grundrecht der Meinungsfreiheit Bezug nehmen, die aber ein von
diesem Grundrecht getrenntes Rechtsgut, etwa die Staatssicherheit, schützen
sollen und dabei mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in Konflikt
geraten können. Bei derartigen Konflikten muß in jedem individuellen
Falle eine Abwägung zwischen den beiden Rechtsgütern vorgenommen
werden, wobei natürlich herauskommen kann, daß das vom allgemeinen
Gesetz zu schützende Rechtsgut überwiegt und deswegen
im konkreten Einzelfall das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkt.
Nur in diesem Sinne ist eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch
allgemeine Gesetze, das heißt – abgesehen vom Jugendschutz und vom
Schutz der persönlichen Ehre – durch Gesetze überhaupt, möglich.
Ein Gesetz, das, wie die neue Fassung des § 130 StGB, explizit das
Vertreten einer bestimmten Geschichtsauffassung unter Strafe stellt, ist
somit offensichtlich verfassungswidrig und deswegen für jeden glaubwürdigen
Anhänger des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung von Anfang an null und nichtig. Die
oben in Kurzform charakterisierte Rechtslage hinsichtlich des
Grundrechts der Meinungsfreiheit, dessen Einschränkungsmöglichkeiten
und dessen Stellung gegenüber anderen Rechtsgütern, ist vom
Bundesverfassungsgericht umfassend festgelegt worden, unter anderem in
dem bekannten Lüth-Urteil. Es
ist bezeichnend für den desolaten Zustand des Rechtsstaates in der
Bundesrepublik Deutschland, wenn die Machthaber unter der
psychotischen Angst vor einer Revision der zum Unterdrückungsinstrument
pervertierten Geschichtsschreibung sich dazu hinreißen lassen, ein
Gesetz durchzupauken, das sich geradezu als Negation dieser glasklaren
Rechtslage darstellt. Noch bezeichnender ist der Umstand, daß weit und
breit keine Diskussion über diese, für den deutschen Rechtsstaat verhängnisvolle
Schieflage zu verzeichnen ist. Es herrscht ein Schweigen, wie es in
totalitären Staaten wohl kaum perfekter sein könnte: Die um die
freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat vordergründig
immer so beflissenen Politiker, die Heerscharen der angeblich in
rechtsstaatlichen Idealen fest verhafteten und für die Pflege unserer
Rechtskultur engagierten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, die
ehrwürdigen Rechtswissenschaftler, allen voran Bundespräsident Roman
Herzog, und natürlich das Bundesverfassungsgericht selbst – sie alle
schweigen vernehmlich zu dieser vorsätzlich begangenen Verletzung der
verfassungsmäßigen Rechtsgrundlagen der Republik. „Billigen,
verharmlosen, leugnen“ – Die
Verfassungswidrigkeit der neuen Fassung des Volksverhetzungsgesetzes
bedarf einiger weiterer Erläuterungen: Die Befürworter
und Verteidiger des Gesetzes werden behaupten, daß es in Wirklichkeit
gar nichts mit Meinungsfreiheit zu tun habe, und insofern auch nicht
dagegen verstoßen könne, weil es nur von Billigung, Leugnung oder
Verharmlosung eines Verbrechens spreche, und dies
Handlungen seien, die unter keinen Umständen vom Grundrecht
auf Meinungsfreiheit geschützt seien. Diese Darstellung läuft aber auf
eine bewußte Täuschung hinaus, denn die vor allem aus der Genese des
Gesetzes, insbesondere aus den der Gesetzesvorlage beigefügten Begründungen
der Bundesregierung abzulesende Stoßrichtung der Bestimmung ist die
rein politisch motivierte Unterbindung einer bestimmten Klasse von
Meinungsäußerungen, nämlich jener
Meinungsäußerungen, die Behauptungen über deutsche Völkermordhandlungen
in irgendeiner Weise in Frage stellen, sei es hinsichtlich der
generellen Authentizität dieser Handlungen, ihrer allgemeinen Schwere
oder aber lediglich ihrer Ausführungsdetails, wie etwa der Gaskammern.
Dabei dürfte der Maßstab für die Beurteilung der Strafwürdigkeit
wohl kaum der Schutz gegen eine etwaige Verletzung der Menschenwürde
sein, sondern vielmehr die Absicherung und Bewahrung der aus
Machterhaltungsgründen als notwendig erachteten Einschätzung der
deutschen Geschichte als verbrecherisch. Dies kommt jedenfalls in den
einschlägigen Darstellungen der Bundesregierung und der anderen, mit
der Materie befaßten staatlichen Stellen so überaus offen und deutlich
zum Ausdruck, daß eine Diskussion darüber überflüssig erscheint. Der
Begriff Billigung ist nur zu
Ausschmückungs- und Ablenkungszwecken in den Text eingefügt worden und
hat in dem hier behandelten Zusammenhang, auch hinsichtlich der
Motivation des Gesetzgebers, praktisch gar keine Bedeutung, weil der
springende Punkt, um den es bei der Beurteilung des Gesetzes aus der
Sicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit geht, nicht die Frage ist, ob
ein Völkermord ein Verbrechen ist, das nicht gebilligt werden darf –
darüber dürfte es in Wirklichkeit überhaupt keine
Meinungsverschiedenheiten geben –, sondern ausschließlich die Frage,
ob bzw. inwieweit dieser Völkermord stattgefunden hat. Unter Verharmlosung
ist bei objektiver Betrachtung jede Form von mildernden Gründen (z.B.
in bezug auf das deutsche Volk oder die Staatsführung) zu verstehen,
etwa von der Art: „Das deutsche Volk hat es nicht gewußt“, „Die Führung
hat es nicht geplant und nicht gewußt“ oder „Es waren Verbrechen,
die von Einzeltätern in Ausnahmesituationen begangen wurden“. Da dies
alles Auffassungen sind, die, zumindest nach dem heutigen Stand der
historischen Forschung, nur im Rahmen der Stellungnahme und des Dafürhaltens
behandelt werden können, handelt es sich eindeutig um Meinungen, auch
im engeren Sinne des Wortes (s.u.). Das
Wort leugnen schließlich, hat
die gleiche Wurzel wie lügen, es bedeutet „wissentlich die Unwahrheit
sagen“ und wird in der Rechtsprechung auch genau so ausgelegt. Damit
ist vom Gesetz vorgegeben, daß alle jene Persönlichkeiten – auch
professionelle Historiker oder andere Wissenschaftler –, die eine
abweichende Meinung über die Geschichte haben, von Hause aus als Lügner
behandelt werden sollen – eine seit
der „Heiligen Inquisition“ in der Rechtsgeschichte nicht mehr
gekannte Ungeheuerlichkeit. In Wirklichkeit kann der Begriff lügen bzw.
leugnen sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit unwahren Aussagen über
einigermaßen konkrete persönliche Erlebnisse oder aber über
Ereignisse, die erlebnisähnlich nachvollzogen werden können, verwendet
werden, niemals aber im Zusammenhang mit der persönlichen Einschätzung
ganzer historischer Ereignisgeflechte und Wirkungsgefüge, die
letztlich nur über eigene oder fremde Forschung zugänglich
sind. Der
Begriff leugnen hat aber im Gesetz – neben der bereits angesprochenen
verunglimpfenden Wirkung – vor allem auch die „technische“ Aufgabe,
der strafrechtlich zu verfolgenden Äußerung die Eigenschaft der
Meinungsäußerung abzuerkennen, um sie statt dessen als
Tatsachenbehauptung zu charakterisieren. Demnach müßte es im Grunde
statt leugnen bestreiten heißen.
Aber dieser Ausdruck ist vermutlich bewußt vermieden worden, seine
Verwendung im Gesetzestext hätte den wahren Charakter des Gesetzes
als Instrument zur Meinungsunterdrückung zu deutlich herausgestellt. Die
Europäische Menschenrechtskonvention Für
das Bestreben, Meinungen als Tatsachenbehauptungen zu deuten, gibt es
folgenden, in diesem Zusammenhang sehr wichtigen Hintergrund: Nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Tatsachenbehauptung
nicht automatisch durch Art. 5 GG geschützt, und genießt sie auch
sonst keinerlei selbständigen Grundrechtsschutz. Als durch Art. 5 GG
geschützte Meinungsäußerung akzeptiert
das BVG nur rein subjektive Empfindungen, die den Kategorien Wahr/Unwahr
nicht zugänglich sind – nach Auffassung des Verfassers dieses
Beitrages eine beinahe schwachsinnige Auslegung, die dazu führt, daß
nur unqualifizierte Äußerungen, wie etwa Beschimpfungen, den Schutz
der Meinungsfreiheit genießen, während seriöse, tatsachenuntermauerte
und tatsachenwürdigende Meinungen schutzlos sind. Ganz
abgesehen von dem eben Gesagten und auch abgesehen davon, daß der
Begriff Tatsachenbehauptung genau so schlecht als Bezeichnung für die Würdigung
eines historischen Geschehens paßt wie der Begriff Lüge, steht die
gesamte penetrante Unterscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen
Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung im krassen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Bundesrepublik
Deutschland beigetreten ist. In Art. 10 Menschenrechtskonvention
werden die beiden Grundrechte Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit
gleichberechtigt unter dem Überbegriff Äußerungsfreiheit (englisch:
Right to freedom of expression) definiert. Die deutsche Fassung der
Menschenrechtskonvention übersetzt trotzdem den englischen Begriff
nicht mit Äußerungsfreiheit, sondern eben mit Meinungsfreiheit,
angesichts der oben dargelegten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts
eine glatte Fälschung, die offensichtlich die deutschsprachigen Leser
zu der falschen Auffassung veranlassen soll, auch die Europäische
Menschenrechtskonvention sehe für die Informationsfreiheit keinen
eigenständigen Grundrechtsschutz vor. Es liegt also ein von den
Verfassungsorganen der BRD bewußt in Kauf genommener, schwerer Verstoß
gegen die Menschenrechtskonvention vor, und dieser Verstoß wird möglicherweise
durch bewußte Manipulationen am Vertrag selbst, d.h. am Text der
Konvention, betrügerisch verschleiert. – Die Europäische
Menschenrechtskommission in Straßburg, welche alle Beschwerden über
Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention
prüfen muß, bevor der Europäische
Gerichtshof eingeschaltet wird, weigert sich beharrlich, zu der eben
dargestellten Problematik auch nur Stellung zu nehmen. Der Verfasser
dieser Zeilen, der selbst in der Sache vergeblich
eine Menschenrechtsbeschwerde eingelegt hat, hat Schwierigkeiten, die
Kommission überhaupt als seriöse Instanz der Rechtspflege anzusehen,
denn in dem mehrseitigen Beschluß, der ein Jahr nach der erwähnten
Beschwerde von der Kommission gefaßt
wurde, wird der eigentliche, oben dargestellte Beschwerdegrund
mit keinem einzigen Wort erwähnt. Dafür wird wortreich auf
verschiedene Fragen eingegangen, die überhaupt nicht Gegenstand der
Beschwerde waren. Dies ist besonders bemerkenswert vor dem Hintergrund,
daß es der weltweit bekannte Menschenrechtler Professor Dr. Dr. Felix
Ermacora war, der den Beschwerdeführer auf die dargelegten Widersprüche
hingewiesen hatte und ihm dringend geraten hatte, diesbezüglich
Menschenrechtsbeschwerde einzulegen. Professor Ermacora, der selbst
Mitglied der Menschenrechtskommission
war, starb unerwartet an einer nicht-chronischen Krankheit im Frühjahr
1995, einige Monate vor der Entscheidung über die Beschwerde. Etwa im
gleichen Zeitraum verstarb auch der Passauer Verwaltungsrechtler
Professor Dr. Ferdinand Kopp, Verfasser des bekannten Beckschen
Kommentars zur VwGO, während eines Urlaubs in Italien. Professor Kopp
hielt die Menschenrechtsbeschwerde gegen die Meinungsunterdrückung in Deutschland
für begründet und hatte dem Beschwerdeführer versprochen, nach
der Bearbeitung der damals gerade vorliegenden Druckfahne einer neuen
Ausgabe des VwGO-Kommentars ein entsprechendes Gutachten für die Europäische
Menschenrechtskommission zu erstellen. Folgen der verfassungswidrigen
Meinungsunterdrückung: Der
neue § 130 StGB verstößt aber auch in anderer Hinsicht gegen
fundamentale Rechtsprinzipien: So ist
das Gesetz seinem Wesen nach selektiv und unsymmetrisch und verletzt
schon deswegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz. Denn es
richtet sich ausschließlich gegen das Billigen, Leugnen oder
Verharmlosen von Völkermordhandlungen, die im wesentlichen Deutschland
vorgeworfen werden. Das (durchaus übliche, siehe z.B. Katyn (früher)
oder Dresden!) Bestreiten oder Verharmlosen der wirklich in jeder Planungs- und Durchführungsphase konkret
nachvollziehbaren Völkermordpläne der ehemaligen Kriegsgegner
Deutschlands und ihrer Führer bleibt aber vom Gesetz unberührt. Das
gilt z.B. für die planmäßige Ausrottung der deutschen Zivilbevölkerung
durch Phosphorbomben und Tiefflieger im Zweiten Weltkrieg, für die
systematische Vernichtung von Millionen deutschen Kriegsgefangenen durch
Mißhandlung, Hunger und Krankheit nach der Kapitulation oder für die
von den Sowjets und den Westmächten gemeinsam beschlossene und geplante
Vertreibung von 14 Millionen Ostdeutschen aus ihrer Heimat und die damit
einhergehenden millionenfachen Morde und Vergewaltigungen. – Die
Vertriebenengruppen sind übrigens, genau wie die Juden, durchaus Teile
der Bevölkerung, die durch innere oder äußere Merkmale unterscheidbar
sind! Schließlich
soll noch erwähnt werden, daß das Gesetz einen völligen Mangel an
tatbestandlicher Bestimmtheit aufweist, worauf bereits im Jahre 1984 der
Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem im Rahmen des 21.
Strafrechtsänderungsgesetzes vorgelegten, in wesentlichen Teilen
exakt gleichlautenden und damals als verfassungswidrig
abgelehnten Entwurf einer Neufassung des § 140 StGB hinwies. Dieser
Mangel an tatbestandlicher Bestimmtheit besteht einfach darin, daß es
unmöglich ist, im Netz der mehr oder weniger gut dokumentierten und
nachvollziehbaren historischen Ereignisse und Gegenstände einzelne
konkrete Dinge herauszugreifen – und nur auf solche können sich
Begriffe wie Tatsachenbehauptung oder Leugnung beziehen –, um sie als
unkritisierbar zu verabsolutieren. Die höheren Gerichte beschränken
sich i.d.R. auf die Festlegung sehr allgemeiner Begriffe, wie z.B.
„die Verfolgung der Juden im Dritten Reich“ oder „der Massenmord
an den Juden“. Die unteren Gerichte und Verwaltungsbehörden (Versammlungsrecht
etc.) können dann Teilaspekte und Einzelmerkmale dieser
Pauschalbegriffe mehr oder weniger nach Belieben auswählen und zum Aufhänger
für Verbote etc. machen (z.B. nach § 5 Abs. 4 VersG). Wenn es dann zu
einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde der Betroffenen – oder,
umgekehrt, zu einer strafrechtlichen Anklage gegen diese – kommt,
tauchen zu Ungunsten der Betroffenen wieder im wesentlichen nur die
Pauschalbegriffe als Begründung auf, usw., usf. Die Erklärung des
Bundesjustizministeriums Die
oben angesprochene Willkür und die damit verbundene, erhebliche Rechtsunsicherheit
in der gesamten Handhabung der Meinungsunterdrückung in Sachen
Zeitgeschichte wird besonders deutlich, wenn man die wechselnde
Beurteilung des Leuchter-Reports
betrachtet oder des Vortrags in Weinheim und damit letztlich des gesamten Deckert-Verfahrens. Bei der Auseinandersetzung um den
Rechtsfall Günter Deckert stellen viele Kritiker aus dem nationalen
und konservativen Lager in Deutschland und in zunehmendem Maße auch
rechtsstaatlich denkende Persönlichkeiten aus anderen politischen
Lagern zurecht die Frage, wie es denn möglich sei, daß Deckert nur
deswegen gegen geltendes Recht verstoßen haben soll, weil er – bei
gleichzeitiger Zustimmung zum Inhalt – die simultane Übersetzung
eines Vortrages über einen wissenschaftlichen Bericht übernommen hatte,
von dem es in einem amtlichen Schreiben des Bundesjustizministeriums vom
13. März 1990 wörtlich heißt: „…
Mit Ihnen bin ich der Meinung, daß es sich bei dem eigentlichen
‘Leuchter-Report’ um eine
wissenschaftliche Untersuchung handelt.… Daß – ganz allgemein
gesprochen – eine Dokumentation möglicherweise auch strafrechtlich
relevant sein kann, so z.B. weil sie ehrverletzende Äußerungen enthält,
dürfte außer Zweifel stehen. Diese Feststellung bezieht sich jetzt
aber nicht – dies betone ich ausdrücklich – auf den
‘Leuchter-Report’ …“ Der
Mann, der diese Zeilen geschrieben hat, ist ein gewisser Ministerialrat
Böing, Leiter des Referats Staatsschutzstrafrecht (II B 1a) im Bundesjustizministerium
und in dieser Eigenschaft eine Schlüsselperson für die politisch
motivierten Bemühungen, dem
historischen Revisionismus mit Hilfe des Strafrechts beizukommen.
Der Umstand, daß gerade dieser Mann im Jahre 1990 mit den oben
zitierten Worten einen Bericht charakterisiert hat, dessen Verbreitung
heute, 1996, unter Strafe steht, und dessen Besitz Hausdurchsuchungen
nach sich ziehen kann, spricht Bände über den nicht nur willkürlichen,
sondern auch chaotischen und panikartigen, von totalem Opportunismus,
ja mitunter sogar von nackter Angst geprägten Umgang der deutschen
Justiz – wie auch der etablierten deutschen Politiker – mit der
Zeitgeschichte. Die
Rolle des Bundesgerichtshofs Gegen
die obige Feststellung möchte vielleicht der eine oder andere Leser
einwenden, daß sie für den Fall Günter Deckert nicht sehr relevant
sei, da, entsprechend einer
Feststellung im BGH-Urteil vom 15.3.1994, die Verurteilung von
Deckert nach § 130 StGB (alte Fassung — gerade noch!) auf jeden Fall
nicht allein wegen des Bestreitens der Gaskammermorde erfolgt sei. In
der Tat hatte der Bundesgerichtshof
– entsprechend der auch nach dem damaligen Wissen der Richter nur noch
einige Monate geltenden alten Rechtslage – in seinem Urteil
festgestellt, „daß das bloße
Bestreiten der Gaskammermorde den Tatbestand der Volksverhetzung nicht
erfüllt.“ Die „öffentliche Meinung“, vertreten nicht zuletzt
durch einflußreiche Politiker und Organisationen aus dem In- und
Ausland, verlangte aber vehement gerade diesbezüglich eine Verurteilung
wegen Volksverhetzung. Das hatte auch viel mit dem erklärten Willen zu
tun, nun endlich die im Jahre 1984 wegen offensichtlicher
Verfassungswidrigkeit gescheiterte Rechtsbestimmung
zum Verbot des „bloßen Bestreitens“ durchzusetzen. Die
strafrechtliche Verfolgung an sich wurde schon längst
praktiziert, allerdings nur auf verfahrensrechtlicher Grundlage. Das
Urteil gegen Günter Deckert sollte nun den Boden für ein neues, schärferes
Gesetz vorbereiten, indem es das betreffende Meinungsdelikt zu einem quasi mittelbaren Straftatbestandsmerkmal für
Volksverhetzung, auch nach der alten Fassung von § 130 StGB, erklärte.
Die Neufassung des Gesetzes sollte dadurch plausibel erscheinen,
daß – nur eine Bestätigung bisheriger
Rechtsprechung vollzogen würde, – die umständliche Herleitung eines
mittelbar ohnehin so gut wie immer gegebenen Straftatbestandsmerkmals
den Gerichten erspart würde, und –
der Gesetzgeber „ein Zeichen gegen Rechtsextremismus“ setzte. Aus
diesem Grund hatte der Bundesgerichtshof seine oben genannte
Feststellung mit ausführlichen Hinweisen ergänzt, wie mit Hilfe einer
rabulistischen Argumentation der Angeklagte doch noch wegen
Volksverhetzung verurteilt werden könnte. Da die Sache zur
Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen
wurde, ist es offensichtlich, daß diese Hinweise als Anweisung für die
Kammer gedacht waren, wie der BGH in einer Presseerklärung vom
20.4.1994 in seiner Rechtfertigungsbeflissenheit auch zu verstehen gab. Dies
war die Situation, mit der die später so gescholtene Strafkammer,
insbesondere der Richter Rainer Orlet, konfrontiert wurde. Der
Bundesgerichtshof hatte eines der vielen unqualifizierten Werturteile
aus dem zurückgewiesenen ersten Urteil aufgegriffen und auf Grund
dessen anheimgestellt, daß der Angeklagte „die
Judenvernichtung während des nationalsozialistischen Regimes als eine
von Juden absichtlich erfundene Lügengeschichte
zum Zwecke der Ausbeutung und Knebelung Deutschlands nach dem
Zweiten Weltkrieg zugunsten der Juden dargestellt“ habe, „um
so Haßgefühle gegen die jüdische Bevölkerung anzustacheln (UA S.
80).“ Der BGH hatte erklärt, daß diese, von der Kammer „angenommene“
Einstellung Deckerts besser „entwickelt und festgestellt“ werden
sollte. Es sollte mit anderen Worten Deckert unterstellt werden, daß er
die Authentizität der Gaskammern in Auschwitz im wesentlichen nur zu
dem Zweck bestritten habe, „die Juden“
als Lügner darzustellen und damit gegen die jüdische Bevölkerung in
Deutschland Haßgefühle anzustacheln
– ein Ansinnen des Gerichts, das, angesichts der wahren Motive
Deckerts, nämlich sein Volk von einem Kainsmal zu befreien, in seiner
ungeheuerlichen Niedertracht bereits geeignet ist, jeden Glauben an
die Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören.
In Wirklichkeit war sogar die Wortwahl („von
den Juden absichtlich erfundene Lügengeschichte zum Zwecke der
Ausbeutung und Knebelung Deutschlands“) eine reine Erfindung oder
Wertung der für das erste Urteil gegen Günter Deckert verantwortlichen
Mannheimer Strafkammer. Günter Deckert oder Fred Leuchter selbst
hatten diese Worte keineswegs gebraucht, noch hatten die beiden irgendeinen
Anlaß zu der Vermutung gegeben, der Zweck ihrer Ausführungen sei das
Schüren von Haß gegen die Juden in Deutschland. Dies wäre auch kaum
nachvollziehbar, denn die wesentliche Kritik im Zusammenhang mit
dem Phänomen Zeitgeschichte richtet sich nicht gegen einzelne Juden
oder jüdische Organisationen, schon gar nicht gegen „die Juden“,
sondern fast ausschließlich gegen die Instrumentalisierung
der Zeitgeschichte durch die deutsche Politik. Der Vorwurf gegen Fred
Leuchter, und damit auf indirekte Weise wiederum gegen Deckert –
weil dieser die Ausführungen Leuchters übersetzt hatte – war noch
absurder, denn Leuchter hatte mit den
Juden in Deutschland überhaupt nichts im Sinn gehabt, sondern lediglich
im Rahmen des Referats über die Auseinandersetzungen um seinen
Bericht darauf hingewiesen, daß verschiedene, z.T. namentlich erwähnte
jüdische Organisationen und Einzelpersonen in den USA und in Frankreich
erhebliche Schritte unternommen hatten, um ihn beruflich zu behindern.
Diese Darstellungen, die mit der Feststellung Leuchters verbunden waren,
daß er auf Grund der Auseinandersetzungen
praktisch mittellos war, dürften hauptsächlich dazu gedient
haben, auf seine verzweifelte Lage hinzuweisen. Ein Schüren von „Haß“
gegen „die Juden“, ob in Deutschland (wg. § 130 StGB) oder
allgemein, dürfte dem völlig unpolitischen, mit den Auschwitz-Gaskammern
nur durch einen Zufall konfrontierten Fred Leuchter völlig fremd
gewesen sein. Rainer Orlet und die große Strafkammer
des Es war
also keine einfache Aufgabe, der sich der Berichterstatter der Strafkammer,
Richter Rainer Orlet, gegenübergestellt sah. Wenn er, dem BGH folgend,
Günter Deckert wegen Volksverhetzung verurteilte, würde er eine
Rechtsbeugung begehen, von der er allerdings sicher sein konnte, daß
sie niemals geahndet werden würde. Würde er andererseits Deckert
freisprechen oder „nur“ wegen „Beleidigung“ oder
„Verunglimpfung Verstorbener“ verurteilen, konnte er ebenso sicher
sein, daß ein Sturm der „öffentlichen Entrüstung“ über ihn
hereinbrechen und seine weitere Tätigkeit als Richter erheblich
erschweren würde. Er
entschied sich, die Anweisungen des Bundesgerichtshofs auszuführen und
Deckert entsprechend zu verurteilen. Die ungeheuerliche BGH-Diktion
wurde lediglich um einige weitere abstruse, von Deckert und Leuchter
niemals, auch nur näherungsweise geäußerten Sätze ergänzt. So wurde
z.B. völlig grundlos im Urteil behauptet, Deckert habe die deutschen
Juden als „Teil eines
Parasitenvolkes“ bezeichnet, das „die
Achtung durch die Staatsbürger unwert“ sei. Durch diese Konstruktion
wurde die Intention des Bundesgerichtshofs verwirklicht, wonach der
Tatbestand der Volksverhetzung dadurch als erfüllt festzustellen sei, – daß das Bestreiten der Authentizität der Gaskammern in
Auschwitz als eine Bezichtigung gegen „die Juden“, Lügner
zu sein, zu gelten habe, und – diese angebliche Lügen-Bezichtigung gegen „die Juden“ den
Zweck habe, Haß gegen diese zu schüren und sie dadurch als der Achtung
ihrer Mitbürger unwerte Parasiten aus der Gesellschaft auszugrenzen. Diese
ebenso abenteuerliche wie sittenwidrige zweifache Unterstellung war die
Grundlage für die Verurteilung Günter Deckerts
wegen Volksverhetzung, ein Vorgang, der in der Rechtsgeschichte
nach den Hexenprozessen seinesgleichen an Niedertracht suchen dürfte. In
rechtlicher Hinsicht ist aber vor
allem wichtig, festzustellen, daß Günter Deckert nicht wegen
der vielen angeblichen verbalen Entgleisungen, wie etwa „Holo“ u.ä.,
sondern in der Tat wegen des bloßen Bestreitens der Authentizität der
Gaskammern von Auschwitz verurteilt wurde, und zwar durch die
Unterstellung, dieses Bestreiten impliziere automatisch, daß der
Sprecher das Ziel verfolge, „die Juden“ im Sinne des § 130 StGB,
auch der alten Fassung, aus dem Leben in der Gesellschaft
auszuschließen und ähnliches mehr. Damit realisierte das von der
Strafkammer des Richters Rainer Orlet verkündete Urteil diese
sogenannte „Rechtsauffassung“ – die natürlich bei weitem nicht
dem Anspruch genügt, im Wortsinn eine zu sein –, in
verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits vor der Verabschiedung der neuen
Fassung des § 130 StGB durch den Deutschen Bundestag. Und – wohl
gemerkt! – dieses Urteil des
anschließend durch eine beispiellose, organisierte Hetzkampagne
regelrecht vernichteten Richters Orlet behielt auch in der
darauffolgenden partiellen Neuverhandlung der Sache in Karlsruhe seine
Rechtsgültigkeit: Der Schuldspruch gegen Günter Deckert stammt in Gänze
aus der Feder von Rainer Orlet, der
allerdings lediglich eine Anweisung des Bundesgerichtshofs exekutierte. Die
Hetzkampagne Trotz
der offensichtlichen Willfährigkeit der Mannheimer Strafkammer gegenüber
dem Ansinnen des BGH brach aus Gründen, auf die noch eingegangen werden
soll, im August 1994, mehrere Wochen nach der Veröffentlichung des Urteils,
wie auf ein Kommando in allen Medien und auf allen politischen Ebenen
eine fast unvorstellbare, widerliche Hetzkampagne gegen die Strafkammer,
vor allem gegen den Berichterstatter im Fall Deckert, Rainer Orlet, aus.
Das Ausmaß dieser Kampagne kann in der hier gebotenen Kürze kaum
realistisch wiedergegeben werden. Lediglich das folgende Zitat aus dem Stern, das aus einer Reportage mit der Überschrift „Unsere
Justiz ist nazistisch verseucht“ stammt, sei wiedergegeben, um
einen gewissen Eindruck von der rechtsverachtenden Hemmungslosigkeit,
die die Kampagne beherrschte, zu vermitteln (Stern,
Nr. 34/94, 18.8.1994): „Als
der Eklat da war, zu dem sogar Bundeskanzler Kohl Stellung nahm –
‘schlicht eine Schande’ – ließ Müller [Anmerkung:
Vorsitzender Richter] in seinem
Haus in Heidelberg die Rolläden herunter: ‘Ich habe einen
Zusammenbruch gehabt. Laßt mich bitte
in Ruhe.’ Am Montagabend entzog das Präsidium des
Kammergerichts ihm den Kammer-Vorsitz. Beisitzerin Elke Volkerts
entfernte in ihrem Büro im dritten Stock das Namensschild und ging
ebenfalls auf Tauchstation.“ An anderer Stelle im selben Artikel
heißt es, nicht weniger hetzerisch und verlogen: „Die
Brüllaffen haben er [Anmerkung: Deckert] und
seinesgleichen zu verantworten, wenn die losziehen und ‘Heil Hitler’
grölen und Häuser anzünden, in denen Menschen wohnen; wenn sie den
Todestag vom Führer-Stellvertreter Rudolf Heß feiern und Kindern
Moltowcocktails in die Betten werfen; wenn sie jüdische Friedhöfe schänden
und Ausländern mit Baseballschlägern die Schädel zertrümmern. Und
die Richter, die einem Deckert zubilligen, eigentlich ein anständiger
Kerl zu sein, sind mitverantwortlich. Bei den Linken nannte man so etwas
‘Sympathisantensumpf’.“ Das
weitere Schicksal des Richters Rainer
Orlet dürfte bekannt sein: Schikanen, Zwangsbeurlaubung, neue
Schikanen, vorzeitige Pensionierung. Wie
kam es aber dazu, daß an Rainer Orlet, trotz dessen ersichtlichen Wohlverhaltens,
dieses, soweit dem Verfasser bekannt, in der deutschen Justizgeschichte
– auch unter Berücksichtigung des Dritten Reiches und der DDR –
einzigartige Exempel von brutaler Richter-Verfolgung und
-Existenzvernichtung in aller Öffentlichkeit exekutiert werden konnte? Wie kam es dazu,
daß nicht nur praktisch alle Medien, sondern auch sämtliche
etablierten Politiker der Bundesrepublik, bis zur höchsten Staatsspitze
auf Bundes- und Länderebene, ein Kesseltreiben gegen diesen Mann, und
zunächst auch gegen die beiden anderen Mitglieder der Strafkammer,
veranstalteten, durch welches schlaglichtartig sichtbar wurde, was das
Recht in diesem Staat noch wert ist, insbesondere auch, was von der
angeblichen Unabhängigkeit der Richter zu halten ist? Die
Ursache dieses, für die Zukunft des Rechtswesens in der Bundesrepublik Deutschland
verhängnisvollen, ja tödlichen Sündenfalls war der Umstand, daß
Rainer Orlet, der sich der Unrechtmäßigkeit des von ihm zwar
niedergeschriebenen, aber vom Bundesgerichtshof eigentlich veranlaßten Schuldspruchs
gegen Günter Deckert vermutlich voll bewußt war, als eine Art
Wiedergutmachung Deckert zumindest menschlich zum Teil rehabilitieren
wollte, und zwar durch die Begründung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung
im selben Urteil. Es ist keine Frage, daß dieses Ansinnen den Richter
grundsätzlich ehrt, aber realistisch war es nicht. Denn angesichts der
Unrechtmäßigkeit, ja der Schändlichkeit des ganzen Verfahrens gegen
Deckert mußte jede positive Würdigung seiner Person, insbesondere auch
seiner Motive, den Schuldspruch konterkarieren und völlig absurd
erscheinen lassen. Bei aller berechtigten Kritik an der gegen Rainer
Orlet betriebenen Hetze auf allen Ebenen (!) muß man den Hetzern in
einem Punkt recht geben: Eine positive Würdigung der Motive von Günter
Deckert ist nicht mit der Verurteilung wegen Volksverhetzung vereinbar,
denn der Verurteilte hat nur eine einzige, in diesem Zusammenhang
relevante Sache getan: er hat die Authentizität der Gaskammern von
Auschwitz bestritten; und nur deswegen wurde er verurteilt. Wenn es aber
für diese Stellungnahme zu einem geschichtlichen Vorgang einerseits
berechtigte Motive gegeben haben soll, kann sie nicht andererseits zu
einer Verurteilung wegen Volksverhetzung führen. Die
zur Schau gestellte Aufregung der Kritiker, die, wie so häufig in
Deutschland, zunächst wohl nur eine Demutsgeste gegenüber den maßgeblichen
„internationalen“ Kräften war, geriet in kürzester Zeit außer
Rand und Band und entwickelte sich in wenigen Tagen zu jener
rattenhaften Wut, die bei Feiglingen und anderen charakterschwachen
Menschen häufig zu beobachten ist, wenn sie die Gelegenheit haben, auf
Wehrlose einzudreschen. Von der politischen Führung gewollt war diese
Entgleisung wohl nicht, denn, auch wenn dies heute noch nicht allgemein
wahrgenommen wird, richteten die Hetzkampagne und die mit ihr
einhergehende Schikanierung und spießrutenlaufähnliche Verjagung des
Richters Rainer Orlet aus dem Amt einen irreparablen Schaden an dem nach dem Krieg in
Deutschland errichteten politischen System an. Rückschau
auf die rechtliche Genese der Meinungs- Zum
Schluß soll hier kurz auf die Vorgeschichte, die sogenannte Genese der
mit dem Fall Günter Deckert unauflöslich
verbundenen Neufassung des § 130 StGB eingegangen werden. Erst
dadurch wird der extreme, vorsätzliche, von langer Hand konspirativ
geplante Verfassungsbruch, der den ganzen Komplex kennzeichnet, im
vollen Umfang klar. Die
Regierung Kohl veröffentlichte im Jahre 1984 einen bereits von der
sozial-liberalen Koalition vorbereiteten Entwurf eines 21.
Strafrechtsänderungsgesetzes (21. StrÄndG, Bundesdrucksache
10/1286 vom 11.4.1984). Bereits
vorher war der Entwurf zur Beschlußfassung gemäß Art. 76 Abs.
2 GG dem Bundesrat zugeleitet worden, und dieser hatte sich am 29.4.1993
entsprechend geäußert. Der Entwurf enthielt u.a. eine Neufassung des
§ 140 StGB (Belohnen und Billigen von Straftaten). In Abs. 2 war eine
Bestimmung vorgesehen, die mit dem 1994 beschlossenen § 130 Abs. 3 im
wesentlichen inhaltlich gleich und in
den entscheidenden Formulierungen exakt wortgleich war: „Ebenso
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene, in §220 a Abs. 1 genannte Handlung 1. belohnt oder 2. in
einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften… (§11 Abs.
3) billigt, leugnet oder verharmlost…“ Der
Unterschied zwischen diesem Entwurf und dem 10 Jahre später tatsächlich
beschlossenen Gesetz besteht lediglich darin, daß ersterer als
Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Strafbarkeit der Billigung von
Straftaten konzipiert war (§ 140 StGB), während letzteres als
Erweiterung der Straftatbestandsmerkmale für Volksverhetzung realisiert
wurde (§ 130 StGB). Die
Stellungnahme des Bundesrates hatte folgenden Wortlaut (auszugsweise): „Der
Vorschlag zur Änderung des §140
StGB ist ungeeignet und sollte so nicht weiterverfolgt werden…
Der Vorschlag trägt den in ausführlichen Stellungnahmen
der Landesjustizverwaltungen vorgetragenen Bedenken in wesentlichen
Punkten nicht Rechnung: Bedenken bestehen einmal wegen des Mangels an
tatbestandlicher Bestimmtheit, wie sie für Strafrechtsnormen geboten
ist. Der Entwurf schließt ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend
aus, daß im Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch
nicht strafwürdiges Verhalten erfaßt wird. Jede Regelung in diesem
Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Art. 5 GG berücksichtigen
müssen. …“ Diese
Stellungnahme bedeutete im Klartext, daß der Entwurf verfassungswidrig
war. Die erhobenen rechtlichen Einwände, nämlich – der Mangel an tatbestandlicher Bestimmtheit, – die Möglichkeit der Erfassung von auch nicht
strafwürdigem Verhalten und – die Nicht-Berücksichtigung des Art. 5 GG, sind
die gleichen, die auch gegen die Neufassung des § 130 StGB gelten.
Keiner von diesen Einwänden ist
erledigt. Lediglich der Zeitgeist, d.h. die Bereitschaft der
Legislative, einen krassen Verfassungsbruch zu begehen, hat sich zum
Schlechteren geändert. Der
vom Bundesrat abgelehnte Entwurf konnte im Jahre 1984 nicht im Bundestag
durchgesetzt werden. Damit war klar, daß die von beiden Bonner
Regierungen, der sozial-liberalen und der nachfolgenden
CDU-CSU-FDP-Regierung, und von zahlreichen, z.T. sehr einflußreichen
in- und ausländischen Interessengruppen etc. geforderte Strafverfolgung
der freien Auseinandersetzung der Deutschen mit ihrer
eigenen Geschichte rechtlich nicht direkt kodifizierbar war. Hätte sich
die Bundesregierung damals mit dieser Erkenntnis zufrieden
gegeben und den an der verfassungswidrigen
Regelung interessierten Kreisen höflich aber bestimmt die deutsche
Rechtslage erklärt, wäre alles in Ordnung gewesen und der deutsche
Rechtsstaat erhalten geblieben. Aber
nein. Statt zurückzustecken, schickte sich die Bundesregierung in
dieser Situation unter dem immer stärker
werdenden Druck an, unter Mißbrauch des Rechts der persönlichen
Ehre in Verbindung mit präjudizierenden Gerichtsurteilen, durch welche
die konkrete Stoßrichtung genau realisiert wurde, haargenau diejenige
rechtliche, und zwar zunächst strafrechtliche, aber in der Konsequenz
auch verwaltungsrechtliche, insbesondere versammlungsrechtliche Handhabe
zu schaffen, die ihr auf legalem Weg zunächst versagt blieb. Der Trick
dabei war denkbar einfach und ebenso infam: Man änderte den Paragraphen
194 im Strafgesetzbuch, in dem der Strafantrag bei Beleidigung geregelt
ist, so ab, daß eine bestimmte Klasse von mutmaßlichen Beleidigungen
nicht mehr zu den sogenannten Antragsdelikten, sondern zu den
Offizialdelikten gehört. Dadurch werden diese Delikte nicht wie früher
nur auf Antrag (Strafantrag) des Beleidigten verfolgt, sondern müssen (können) von Amts
wegen, d.h. durch den Staatsanwalt verfolgt werden. Die Klasse von
Delikten, für welche die neue Regelung eingeführt wurde, wurde durch
folgende Bestimmung im Gesetz definiert: „§ 194
Strafantrag (1)
Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch
Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11
Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk
begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als
Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer
anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil
der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt.
...“ Bei
dieser Definition fällt zunächst auf, daß von einer Gruppe, die Teil
der Bevölkerung ist, die Rede ist, obwohl kein Zweifel darüber
besteht, daß nur die jüdische Bevölkerungsgruppe in Deutschland
gemeint ist. Des weiteren ist von der nationalsozialistischen oder
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft die Rede, obwohl klar ist,
daß nur das Dritte Reich gemeint ist. Die Hinzufügung der Floskel „oder
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft“
war zum damaligen Zeitpunkt (1984) nur ein formelles Zugeständnis
an diejenigen Unionsabgeordneten (v.a. aus der CSU), die noch Bedenken
hatten, eine reine Augenauswischerei, die nie zum Tragen gekommen ist
und auch nie zum Tragen kommen wird. – Bei der Verabschiedung der
Neufassung des § 130 StGB im Jahre 1994 spielte die Erfassung von
anderen Gewalt- und Willkürherrschaften keine Rolle mehr, eine Tatsache,
die schlaglichtartig den rechtlichen und moralischen Verfall in diesem
Staat zeigt. Allein
schon die genannten Merkmale des Gesetzes zeigen, mit welch
unqualifizierter Wurschtigkeit und
zynischer Rechtsverachtung es gezimmert wurde. Noch schlimmer
sind aber folgende Umstände: –
Das Gesetz überläßt der politisch gesteuerten
Staatsanwaltschaft, nach Belieben eine „Beleidigung“
anzunehmen und entsprechend Anklage zu erheben, ohne daß dabei überhaupt
ein „Beleidigter“ existieren muß. –
Dadurch, daß kein Beleidigter existieren muß, besteht
die Möglichkeit, auf dem verfahrensrechtlichen Weg, d.h. durch
Anklageerhebungen und Prozesse, dem Beleidigungstatbestand fast jedes
beliebige Straftatbestandsmerkmal hinzuzufügen. – Es war natürlich von vornherein ausgemachte Sache, daß das
wichtigste zusätzliche Tatbestandsmerkmal das Bestreiten des
Massenmordes an Juden in Gaskammern u.ä. werden sollte. Auf
diese, im Grunde kriminell-konspirative Art und Weise schuf man sich
also ein Hilfsgesetz, mit dem man die gescheiterte Neufassung des § 140
StGB zu ersetzen gedachte. Der § 194 StGB, der an sich nur eine leere Hülse
ist, wurde auf dem verfahrensrechtlichen Weg schnell zu einem fast
perfekten Ersatz für das gescheiterte Gesetz ausgebaut und erfüllte in
der ganzen Zwischenzeit (1984–1994) diese Funktion. Erst mit der
Verabschiedung des § 130 StGB im Jahre 1994 wurde diese Strafantrags-Krücke
im Grunde überflüssig, weil das neue Gesetz dem alten vorgeht.
Trotzdem besteht sie zunächst natürlich weiter. Zusammenfassung
und Ausblick Bezeichnend
für die politische Indolenz in der Bundesrepublik Deutschland, auch bei
den Betroffenen, ist die Tatsache, daß dieser Rechtsbetrug in der Öffentlichkeit
sehr selten überhaupt zur Kenntnis genommen wurde. Nachdem die Öffentlichkeit
mitbekommen hatte, daß über ein Gesetz gegen die „Auschwitz-Lüge“
diskutiert wurde, nahm man bei der
endgültigen Verabschiedung des 21.
Strafrechtsänderungsgesetzes einfach an, daß die darin
enthaltene, diesbezügliche gesetzliche Bestimmung mit dem betreffenden,
ursprünglich vorgesehenen Gesetz identisch sei. Auch bei der folgenden
Anwendung des Gesetzes gingen die meisten davon aus, daß es sich tatsächlich
um ein einschlägiges Gesetz gegen das Bestreiten von antideutschen
Greuelvorwürfen handelte. Auf diese Weise wurde eine behelfsmäßige
gesetzliche Krücke dazu mißbraucht, die Öffentlichkeit allmählich an
die Existenz eines Gesetzes zu gewöhnen, das an sich offensichtlich
verfassungswidrig ist, und das die Verantwortlichen deswegen zunächst
nicht auf direktem Wege durchzusetzen vermochten. Denn eine kritische
Diskussion in juristischen Fachkreisen oder gar in der Öffentlichkeit
kam natürlich in der Folgezeit ebensowenig wie während der
Vorbereitung des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes zustande. Presse,
Funk und Fernsehen taten natürlich, wie üblich, das Ihrige, um die
Menschen dumm zu halten. Als 10 Jahre später das ursprünglich
vorgesehene, offen verfassungswidrige Gesetz durchgesetzt wurde, fand
kaum mehr eine Diskussion statt. |