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national-anarchistische Stromzeitschrift
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www.nationalanarchismus.org)

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Der Rückwärts

Organ des Antideutschen Kollegs
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– Sondermeldung –

 

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Mehr Demokratie! Horst Mahler von Berufsverbot und Existenzvernichtung bedroht

   

Der Staatsanwalt im Prozeß gegen Mahler, Oberlercher und Meenen (MOM), Krüger, droht jetzt, wo er argumentativ nicht weiter kommt, Horst Mahler mit „mehr Demokratie“, und zwar im Sinne des Berufsverbots-Champions Willi Brand. Er will Mahlers Existenzgrundlage, nämlich die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt, vernichten. Am 24.02.04 ist Horst Mahler vom Amtsrichter Herrn Buckow mitgeteilt worden, daß Staatsanwalt Krüger bei ihm ein „vorläufiges Berufsverbot als Rechtsanwalt gemäß § 132 a StPO“ beantragt habe. Die Frist für eine Stellungnahme läuft übermorgen, d.h. am 5. März 2004 aus. Dann schon könnte Horst Mahler das Berufsverbot treffen, denn Richter Buckow hat – und darauf spekuliert Staatsanwalt Krüger – mit Horst Mahler aus einem früheren Verfahren „noch eine Rechnung offen“.

 

Das könnte sich aber als Bumerang für die Berliner Justiz herausstellen: Horst Mahler bleibt entspannt und kündigt an, Richter Buckow „ein paar für ihn – und nicht nur für ihn – höchst unangenehme Fragen“ zu stellen, die sich aus besagtem früheren Verfahren ergeben. Dem ganzen „Moabiter Sumpf“ droht eine empfindliche Sauerstoffzufuhr. „Da tickt eine Zeitbombe, die, wenn sie jetzt hochgeht, in Berlin einigen Wirbel auslösen könnte“, so Mahler. Involviert in damalige Sumpfmachenschaften sei auch ein von Richter Buckow damals „verschonter Anwaltskollege“, der „inzwischen ein hohes gesellschaftliches Amt erlangt“ habe.

 

Protestieren Sie gegen die Horst Mahler drohende Existenzvernichtung. Schreiben Sie an:

- Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstraße 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10,

- Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, D-10179 Berlin, Fax +49 (0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de,

- Senatorin für Justiz Frau Karin Schubert, Salzburger Straße 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de

 

Unterzeichnen Sie den Appell des internationalen Komitees „Freiheit für Horst Mahler, Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen!“ (peter-toepfer@web.de, www.antideutsch.de)

 

Nächster Verhandlungstag im Prozeß gegen MOM: 8. März 2004, 10.00 Uhr.

 

Hinweis: Die neue, 3. Ausgabe des von Serge Thion redigierten Kausalen Nexusblattes (Febr. 2004) beinhaltet u.a. die Replik Fritjof Meyers auf die Rezension Franciszek Pipers seines Osteuropa-Artikels „Die Zahl der Opfer von Auschwitz“ und „Mensch Meyer! Ein Abgesang auf die ‚Offenkundigkeit’“ von Jürgen Graf (http://aaargh-international.org/deut/deut.html)

 

 

 

More democracy Horst Mahler threatened with professional ban and the ruin of his existence

 

The state attorney in the trial against Mahler, Oberlercher and Meenen (MOM), Krüger, has decided, since his arguments are invalid and meaningless, to destroy the basis of Horst Mahler's means of existence, namely his right to work as a lawyer. On February 24, Horst Mahler was notified by district Judge Buckow that State Attorney Krüger has applied for a "temporary ban of Mahler's profession according to § 132 a StPO." The time limit ends the day after tomorrow (March 5). This means that Horst Mahler could be effectively banned from his profession.

 

Horst Mahler, however, remains relaxed and announced that he would ask Judge Buckow some "uncomfortable questions." Mahler stated that a former lawyer colleague of his (who now "is in a high political position of power") was involved in an earlier case that was fueled by corruption. Mahler said, "This is a time bomb that would be able to create monumental chaos in Berlin if detonated."

 

Protest against the impending destruction of Horst Mahler's means of existence! Write to:

 

- (General state attorney:) Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstrasse 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10,

- (Chamber of lawyers:) Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49 (0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de,

- (Senator for judiciary, Mrs. Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin Schubert, Salzburger Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de

 

Sign the Appeal "Freedom for Horst Mahler, Reinhold Oberlercher and Uwe Meenen!" (peter-toepfer@web.de, www.antideutsch.de)

 

The next day in the trial against MOM is set for 8 March 2004 , 10:00 am .

 

Horst Mahler is in court for "incitement of the people" (“Volksverhetzung”), essentially a "speech crime." Writings of Horst Mahler in English: http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters/mahler.htm

 

 

 

 

Encore plus de démocratie Horst Mahler menacé d’interdiction d’excercer sa profession

 

Le procureur Krüger, qui n’a plus d’arguments, menace maintenant de détruire l’existence de Horst Mahler en lui retirant sa licence d’avocat. Déjà, le 5 mars 2004, le juge Buckow pourrait prononcer un tel arrêt.

 

La situation est grave, car ce juge, à partir d’un procès datant des années 80, semble toujours avoir un compte à régler avec Horst Mahler.

 

Cependant, l’attaque des juristes d’Etat pourrait se révéler telle un boomerang, car Host Mahler a certaines questions à leur poser, lesquelles pourraient s'avérer "très désagréables" pour le bas-fond de la jurisprudence berlinoise, et il annonce notamment une révélation qui pourrait faire l'effet d'une "bombe", selon laquelle est impliqué dans cette affaire un avocat parvenu à "un poste social très élevé".

 

Envoyez vos protestations contre cette menace impliquant la destruction pure et simple d'une existence en écrivant à :

 

- (Le procureur général:) Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstrasse 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10,

- (Chambre d’avocats:) Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49 (0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de,

- (Madame la Sénatrice pour justice Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin Schubert, Salzburger Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de

 

Signez l’appel du comité "Liberté pour Horst Mahler !" (peter-toepfer@web.de, www.antideutsch.de)

 

Prochaine audience juridique contre Mahler, Oberlercher et Meenen: le 8 mars 2004.

 

Horst Mahler est accusé actuellement de “incitation du peuple” (crime d’opinion). Quelque articles d’Horst Mahler en anglais: http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters/mahler.htm

 

 

 

Хорсту Малеру угрожают запретом на професиональную деятельность по политическим мотивам, его жизнь в опасности !

 

Берлинская прокуратура в лице судей Крюгера и Букова после тщетных попыток найти существенные аргументы для обвинения Хорста Малера, Р.Оберлерхера и У.Меенена, намерена в ближайшее время лишить Хорста Малера средств к существованию путем вынесения запрета на его профессиональную деятельность как адвоката. Это требование прокурора Крюгера антиконституционно и противозаконно !

 

Протест против угрозы запрета на профессию в отношении Хорста Малера направляйте по адресу:

 

- (General state attorney:) Generalstaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin: Turmstrasse 91, D-10559 Berlin, Fax +49 (0)30 / 90 14 20 10,

- (Chamber of lawyers:) Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstrasse 9, D-10179 Berlin, Fax +49 (0)30 / 30 69 31 99, info@rak-berlin.de,

- (Senator for judiciary, Mrs. Karin Schubert:) Senatorin für Justiz Frau Karin Schubert, Salzburger Strasse 21-25, D-10825 Berlin, +49 (0)30 / 9013 20 00, E-Post: poststelle@senjust.verwalt-berlin.de

 

Также просим подписать Обращение международного Комитета в защиту Хорста Малера, Р.Оберлерхера и У.Меенена – Email: peter-toepfer@web.de, или на сайте www.antideutsch.de 

 

Благодарим за солидарность!

 

 

 
----- Original Message -----
Sent: Friday, March 05, 2004 8:47 AM
Subject: Stellungnahme zur Unterschriftensammlung für H. Mahler

Stellungnahme zur Unterschriftensammlung für H. Mahler


Sehr geehrter Herr XYZ,

ich komme jetzt auf Ihre Bitte zurück, den Aufruf für Horst Mahler zu unterstützen. Ich muß Ihnen mitteilen, daß ich darin keinen Sinn sehe, obwohl ich zumindest bei Ihnen, Herrn XYZ, durchaus gelten lasse, daß Sie sich für die Meinungsfreiheit als solche einsetzen, also ohne Ansehen der Person für das Recht eintreten, die persönliche Meinung frei zu äußern.

Das kann aber für den wirklichen Kampf gegen die Meinungsunterdrückung - in unserem Fall für den Kampf gegen das menschenrechtswidrige "Geschichtsverbot" für Deutsche - sogar schädlich sein, nämlich dann, wenn man sich für einen Provokateur einsetzt.

Horst Mahler ist nach meiner Überzeugung eben ein Provokateur, der das gerechte Anliegen, das deutsche Volk zum rechtlich und moralisch begründeten Widerstand gegen einen der spektakulärsten Rechtsmißbräuche der modernen Geschichte zu bewegen, durch Vermengung mit allen möglichen sachfremden, mehr oder weniger abwegigen, skurrilen, z.T. abstoßenden Äußerungen (bzgl. BRD, Judentum etc.) gezielt zu diskreditieren versucht.

Ich bin der festen Meinung, daß Mahler NICHT aus nationaler Überzeugung handelt, sondern aus dem Motiv heraus, das nationale Deutschland vorzuführen und auf eine falsche Fährte zu locken, eventuell in Verbindung mit dem Wunsch, irgendwelche eigenen Rechnungen aus der RAF-Zeit zu begleichen. Dieser Schluß ergibt sich nach meinem Dafürhalten schon aus seinem Agieren im Vorfeld des NPD-Verbotsverfahrens. Die spätere Einstellung des Verfahrens war bekanntlich nicht Mahlers Verdienst, sondern eine Folge der VS-Infiltration der NPD. Es würde zu weit führen, wenn ich diese Dinge hier noch einmal ausbreiten würde, aber einiges dürfte noch im Internet zu lesen sein. Ansonsten könnte ich Ihnen auch die betreffenden Stellungnahmen raussuchen und zuschicken - wenn Sie daran Interesse haben sollten.

Auch die Art und Weise, wie die Herren Töpfer und Heldt sich in Szene setzen, ist mir suspekt und entspricht m.E. nicht der gebotenen Ernsthaftigkeit, mit der man gegen die staatlich verordnete geistige Vergewaltigung immer neuer deutscher Generationen vorgehen sollte. Auch hier habe ich das Gefühl, daß es sich um eine gezielte oder zumindest grob fahrlässige Diskreditierung eines rechtlich und moralisch begründeten historischen Revisionismus handelt.

Selbst mache ich mir seit meiner Jugend über diesen Fragenkomplex Gedanken. Ich habe mich schon in der Schule (50er Jahre) mit Lehrern und Mitschülern über die nach meiner persönlichen Überzeugung - damals wie heute - aus politischem Kalkül erlogenen Gaskammern etc. gestritten und seitdem in unzähligen Diskussionen in meiner Heimat Schweden wie auch in Deutschland meine Meinung dazu offen vertreten.

Insbesondere habe ich die diesbezügliche verfassungswidrige Rechtsetzung in Deutschland und die damit einhergehende (manipulierte) öffentliche "Diskussion" sehr genau verfolgt. Die wichtigsten Ergebnisse können sie dem Artikel "Der Fall Günter Deckert", erschienen im Sammelband "Patriotenverfolgung...." (Eibicht/Bohlinger), entnehmen. Siehe Anhang. Darin sind die gesamten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des "Leugnungsstrafrechts" und des entsprechenden Rechtsetzungsprozederes enthalten. Meines Wissens hat noch kein Strafverteidiger bei einem "Leugnungsprozeß" davon Gebrauch gemacht. Warum?

Mit freundlichen Grüßen

Per Lennart Aae

 

                                                             Per Lennart Aae

Der Fall Günter Deckert

Erschienen im Sammelband Patriotenverfolgung,

Verlag Roland Bohlinger, 1999

 

Die Versammlung in der Gaststätte „Zur Burg Windeck“

An einem Novemberabend des Jahres 1991 fand in Weinheim/Bergstraße, Gast­stätte „Zur Burg Windeck“, eine zeitgeschichtliche Vortragsveranstaltung statt, die wegen des nachfolgenden spektakulären Strafverfahrens und der damit eng zu­sammenhängenden Änderung des § 130 StGB (Volksverhetzung) fatale Folgen ha­ben sollte, und zwar nicht nur für die beteiligten Verantwortlichen selbst, nämlich den amerikanischen Ingenieur Fred Leuchter als Referenten und den einladen­den damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert als Moderator und Simultan­übersetzer, sondern – indirekt, aber in fast noch stärkerem Maße – auch für die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland. Diese Folgen sind für die weit überwiegende Mehrheit der Deutschen zwar noch nicht sichtbar, sie könnten aber u.U. in Verbindung mit der bevorstehenden tiefgreifenden Struk­turkrise dieses Landes ihre volle Wirkung entfalten und dabei in Deutschland zur Existenzfrage des gesamten Nachkriegssystems führen. Im größeren Zusammenhang gesehen, handelt es sich dabei natürlich nicht um die Folgen eines einzelnen Ereignisses, sondern um verschiedene Phasen einer Entwicklung, deren Wurzeln in den traumatischen Erlebnissen des Jahres 1945 und in den darauf aufgebauten politischen und geistigen Strukturen Nachkriegsdeutschlands liegen. Der Fall Gün­ter Deckert markiert einen Abschnitt in dieser Entwicklung, mehr nicht, aber das genügt, um ihm einen Platz in der Geschichte der zweiten deutschen Republik zu sichern.

Das Thema des Vortrages von Fred Leuchter lautete sinngemäß: Sind die in Au­schwitz gezeigten Gaskammern authentisch, d.h. wurden sie während des Zwei­ten Weltkrieges von den Deutschen für einen systematischen Massenmord an Häft­lingen benutzt?

Leuchter, ein im Grunde völlig unpolitischer Techniker, der sich zufällig (oder weil sein Vater angeblich Gefängnisdirektor war) auf die makabre technische Nische der Hinrichtungsgeräte, insbesondere auch Gaskammern, spezialisiert hatte und in den USA einen gewissen fachlichen Ruf genoß, verneinte die gestellte Frage vehement. Er war extra nach Auschwitz gefahren, um dort an Ort und Stelle technische Untersuchungen durchzuführen und hatte das Ergebnis seiner Arbeit in dem sogenannten Leuchter-Report, einem rein technischen Bericht über Gebäudebeschaffenheiten u.ä., veröffentlicht.

Günter Deckert wiederum sah als politisch „rechtsstehender“, national eingestellter Politiker in Leuchters Arbeiten eine wichtige Möglichkeit zur Rehabilitierung der Deutschen von dem Makel, ein Volk von Massenmördern zu sein, und schuf deswegen an dem denkwürdigen Abend in Weinheim ein Forum von besonders eingeladenen Interessierten, vor denen Fred Leuchter seine Ergebnisse und Thesen ausbreiten konnte. Deckert selbst übernahm die Moderation, wozu insbesondere auch gehörte, daß er den in englischer Sprache gehaltenen Vortrag simultan ins Deutsche übersetzte.

Worum es geht

Soweit stellte die Weinheimer Veranstaltung an sich nichts Außergewöhnliches dar, obwohl das Vortragsthema natürlich nicht alltäglich war. In Deutschland wie überall auf der Welt werden aber unzählige Vorträge über ungewöhnliche und kontroverse Themen mit z.T. weitreichenden politischen, sozialen oder wirtschaft­lichen Folgen gehalten, ohne daß deswegen die rechtlichen Grundlagen des jewei­ligen Landes sofort erschüttert werden.

Was war also das Besondere an dem Vortrag von Fred Leuchter in Verbindung mit dem Auftritt von Günter Deckert, welche Folgen hatte es und wird es noch haben – und warum?

Ein Teil der Antwort liegt auf der Hand und kann gleich vorweggenommen wer­den:

Es gehört bekanntermaßen zu den Lasten aus dem Zweiten Weltkrieg und zu den Verstrickungen der Nachkriegspolitik, daß die führenden Politiker der Bundesrepublik Deutschland von Anfang an, d.h. seit der Gründung der Bundesrepub­lik, bestrebt waren, die z.T. spektakulären Anklagen der Siegermächte gegen das Dritte Reich – und damit gegen Deutschland – im Bewußtsein des deutschen Volkes zu festigen, ja zu einer Art Staatsräson auszubauen. Dies ist ein Faktum, das hier völlig wertfrei festgestellt werden kann – und muß –, zumal es sich ja um ein, auch in der Geschichte der besiegten Völker durchaus ungewöhnliches Szenario handelt. Die Feststellung ist ja auch nicht neu; es genügt in diesem Zusammenhang auf den bekannten, beinahe klassischen Ausspruch von Professor Theodor Eschenburg zu verweisen.

Als in der Weltgeschichte absolut einmalig muß aber der Umstand bezeichnet werden, daß ein halbes Jahrhundert nach der deutschen Niederlage im Zweiten Weltkrieg und Jahrzehnte nach dem Wiederaufstieg des besiegten Landes zu einer der größten Industrie- und Handelsnationen der Welt diese Entwicklung noch beschleunigt wird, und früher nicht für möglich gehaltene Gesetze beschlossen werden, die unter offensichtlichem Bruch der Verfassung jeden Zweifel und jede Kri­tik an den für den Ruf und das Selbstwertgefühl des deutschen Volkes überaus abträglichen Teilen des herrschenden Geschichtsbildes unter Strafe stellen.

Der vorliegende Beitrag will in erster Linie die sehr schwerwiegenden und weit­reichenden Folgen für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat in Deutschland aufzeigen, die auf Grund der dargestellten Entwicklung drohen. Denn die im April 1995 erfolgte Verurteilung von Günter Deckert zu zwei Jahren Gefängnis ohne Be­währung wegen eines, das Geschichtsverständnis betreffenden, reinen Meinungsdelikts und die vorangegangene, vier Jahre währende, chaotische Prozeßfolge, ein­schließlich des für den Rechtsstaat beschämenden Schicksals des Richters Rainer Orlet, gehören zu jenen, mittlerweile zahlreichen Ereignissen und Entwicklun­gen in Deutschland, die von der Öffentlichkeit zwar grundsätzlich zur Kenntnis genommen werden, deren verhängnisvolle, ja katastrophale Bedeutung für die Zu­kunft der Bundesrepublik Deutschland aber nicht einmal annähernd wahrgenommen wird.

In diesem Zusammenhang muß auch festgestellt werden, daß der Fall Deckert bei weitem kein Einzelfall, sondern nur der vielleicht spektakulärste unter einer ganzen Reihe von Fällen ist. Ein weiterer wichtiger Fall ist die Verurteilung des jungen Diplomchemikers Germar Rudolf zu 14 Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen Veröffentlichung eines naturwissenschaftlichen Berichts, der – wie der Leuchter-Bericht – ebenfalls die Gaskammern in Auschwitz behandelt. Das Urteil ist seit März 1996 rechtskräftig, und seit etwa diesem Zeitpunkt befindet sich der Verurteilte mit Frau und Kindern im Ausland, wo er sich um politisches Asyl bemüht. Spektakulär ist auch die Verurteilung des Historikers und Diplompolitologen Udo Walendy zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung wegen seiner jahrzehntelangen geschichtswissenschaftlichen Veröffentlichungen über Kriegsschuld und Kriegsgreuel, wobei ein in diesem Zusammenhang unwesentlicher An­laß unmittelbar zu der Verurteilung geführt hat. – In einer gewissen moralisch-rechtlichen Hinsicht gehen diese beiden Fälle sogar über den Fall Deckert hinaus, denn die beiden Verurteilten sind reine Wissenschaftler, die sich ausschließlich einer wissenschaftlichen Fragestellung gewidmet haben, wohingegen bei Günter Deckert in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker sicherlich auch eine gewisse, allerdings legitime, politisch-polemische Komponente vorhanden gewesen sein dürfte.

Die Chronologie des Falles Günter Deckert

Unbeschadet der Wichtigkeit der Fälle Rudolf und Walendy ist aber das Thema dieses Beitrages der Fall Günter Deckert. Um etwas Ordnung in das verwirrende Durcheinander der Prozesse und Urteile des Falles zu bringen, erscheint es an dieser Stelle zweckmäßig, den weiteren Ausführungen eine kurze chronologische Übersicht voranzustellen:

10.11.1991 Leuchter-Vortrag mit Simultanübersetzung von Günter Deckert in Weinheim.

17. 3.1992  Anklage durch die Staatsanwaltschaft Mannheim.

13.11.1992 Urteil des Landgerichts Mannheim wegen „Volksverhetzung in Tat­einheit mit übler Nachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Aufstachelung zum Rassenhaß“; Strafmaß: 1 Jahr Gefängnis auf Bewährung.

27. 1.1993  Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft Mannheim.

28. 1.1993  Revisionsantrag des Rechtsanwalts Bock, Mannheim (Verteidiger von Günter Deckert).

15. 3.1994  Aufhebung des Urteils vom 13.11.1991 durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim mit der Feststellung, daß die Urteilsgründe des Landgerichts den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht trügen; aus diesem Grunde: anschließende bundesweite Meinungskampagne gegen das Urteil und entsprechende Rechtfertigungsversuche durch den BGH.

22. 6.1994  Urteil des Landgerichts Mannheim wegen „Volksverhetzung in Tat­einheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verun­glimpfung des Andenkens Verstorbener“; Strafmaß: 1 Jahr Gefäng­nis auf Bewährung; („Orlet-Urteil“); allerdings: positive Beurteilung der Person Günter Deckert im Zusammenhang mit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

Aug. 1994 Schlagartig beginnende, spektakuläre Meinungskampagne seitens der führenden Politiker und der Medien gegen das Urteil und die Richter wegen der positiven Beurteilung der Person Deckert; verzweifelte Versuche der Richter, sich zu rechtfertigen; dienstliche Repressalien gegen die Richter (Absetzung, Zwangsbeurlaubung, vorzeitige Pensionierung).

17. 8.1994  Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Bock (Antrag vom 22.6. 1994).

25. 8.1994  Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Mannheim (Antrag vom 22.6.1994).

28.10.1994 Verabschiedung der Neufassung des § 130 StGB („Volksverhet­zung“) durch den Deutschen Bundestag; formell ohne Einfluß auf das Deckert-Verfahren, aber auf einem Gesetzentwurf basierend, der direkt aus Anlaß des Falles Günter Deckert entstanden war.

15.12.1994 Aufhebung des Urteils vom 22.6.1994 durch den Bundesgerichtshof; jedoch: Aufhebung nur „im Strafausspruch und mit den Feststellungen“.

21. 4.1995  Urteil des Landgerichts Karlsruhe; Veränderung gegenüber dem „Or­let-Urteil“ nur im Strafausspruch; Strafmaß: 2 Jahre Gefängnis ohne Bewährung.

Diese Chronologie ist völlig wertfrei. Die Bezeichnung „Meinungskampagne“ wurde nur mangels eines passenderen Ausdrucks gewählt und dürfte im übrigen eher untertrieben als übertrieben sein. Schon bei einem oberflächlichen Durchlesen der Übersicht muß ein unvoreingenommener Leser zwangsläufig den Eindruck bekommen, daß es sich wohl hier kaum um ein normales rechtsstaatliches Verfahren, sondern eher um ein besonders heikles Politikum handeln dürfte. Das ergibt sich bereits aus der zweimaligen Zurückverweisung der Sache an eine jeweils andere Strafkammer, aus den wiederholten öffentlichen Meinungskampagnen und aus dem Umstand, daß der Bundestag während des laufenden Verfahrens ein Gesetz, nämlich die Neufassung des § 130 StGB, beschloß, das einerseits erkennbar durch das Verfahren beeinflußt, ja im Grunde sogar dadurch ausgelöst wurde, andererseits aber auch durchaus in der Lage war – und zwar schon als Gesetzesvorlage –, selbst das Verfahren indirekt zu beeinflussen, und zwar vor dem Hintergrund, daß es zum Nachteil des Angeklagten eine völlig neue Rechtsgrundlage für die dem Verfahren zugrunde liegende Materie schuf, und dadurch alle im laufenden Prozeß erforderlichen Feststellungen quasi zu einem Auslaufmodell degradiert wurden, bei dem die Verlockung natürlich unvermeidbar war, durch mehr oder weniger behelfsmäßige, provisorische Ausnahmefeststellungen eine möglichst große Annäherung an die neue Rechtslage, deren Verwirklichung bereits als sicher galt, zu erreichen. – Das Gesagte gilt völlig unabhängig von dem extremen politischen und medialen Druck, der für den Verlauf des Verfahrens mit Sicherheit ebenfalls mit ausschlaggebend war.


Das verfassungswidrige Maulkorbgesetz

Da die neue Fassung des § 130 StGB weder zum Begehungszeitpunkt des urteilsgegenständlichen Meinungsdelikts noch zu den Verkündungszeitpunkten der beiden, dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vorausgehenden, jeweils vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteile des Landgerichts Mannheim existierte, konnte sie natürlich formell keinen Einfluß auf das Verfahren von Günter Deckert haben.

Praktisch steht sie aber trotzdem in einem extrem engen Zusammenhang mit dem Verfahren und dem Urteil gegen Deckert, denn:

  erstens war das gesamte Deckert-Verfahren von dem ganz klaren Willen der in Politik und Justiz maßgeblichen Kräfte geprägt, das bloße Bestreiten von wesentlichen Merkmalen der gegen Deutschland gerichteten Völkermordanklagen auf verfahrensrechtlichem Weg zu einem praktisch eigenständigen Straftatbestandsmerkmal des Straftatbestandes Volksverhetzung zu machen;

  zweitens trug das Verfahren wegen der während seines Verlaufes immer deutlicher gewordenen Schwierigkeiten einer solchen Rechtsbeugung entscheidend zur Durchsetzung der neuen Fassung des § 130 StGB bei, und

  drittens beeinflußte wiederum die Erkenntnis, daß das neue Gesetz kommen wür­de, letztlich auch die Bereitschaft der Gerichte, „über ihren Schatten zu springen“ und Günter Deckert in der gewünschten Art und Weise zu verurteilen.

Deswegen ist es an dieser Stelle unumgänglich, eine Analyse der entscheidenden neuen Rechtsbestimmung, die in § 130 StGB Aufnahme fand, vorzunehmen. Dabei muß vorausgeschickt werden, daß es sich hinsichtlich der praktischen recht­lichen Auswirkungen, in strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht, nicht um etwas völlig Neues handelte. Im Prinzip handelte es sich sogar um die fast wort­gleiche Neuauflage einer 1983–1984 im Rahmen des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes bereits vorgelegten strafrechtlichen Bestimmung, die damals auf blamable Weise als verfassungswidrig entlarvt und entsprechend zurückgewiesen wurde. Als notbehelfsmäßiger Ersatz für das gescheiterte Gesetz wurde aber sofort anschließend eine ganz spezielle Rechtsfigur, nämlich die Ausnahmeregelung bezüglich des Strafantrags bei Beleidigungsdelikten (§194 StGB), beschlossen. Diese Konstruktion gilt heute noch fort, hat aber jetzt durch den Vorrang des §130 StGB ihre Bedeutung als Behelfskrücke für die Meinungsunterdrückung praktisch verloren. – Auf diese Vorgeschichte der neuen Rechtsbestimmung wird weiter unten noch ausführlicher eingegangen.

Die eigentliche Bedeutung der Neufassung des § 130 StGB liegt weniger bei der durch sie eingetretenen Verschärfung des Strafrechts, die tatsächlich durchaus gegeben ist, als bei der Bedeutung, die das Gesetz verfassungsrechtlich und rechts­politisch hat. Zunächst sei hier der entscheidende Text der neuen Rechtsbestimmung wiedergegeben:

§ 130 StGB Abs. 3:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

Bemerkung: Unter „Handlung der in §220 a Abs. 1 bezeichneten Art“ sind Völ­kermordhandlungen zu verstehen.

Die Verfassungswidrigkeit der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist eine Tatsache, die keinem Zweifel unterliegt. Denn Art. 5 GG kennt nur folgende Einschränkungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit:

durch die allgemeinen Gesetze,

zum Schutze der Jugend und

zum Schutze der persönlichen Ehre.

Die allgemeinen Gesetze sind jene Gesetze, die zwar nicht ausdrücklich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit Bezug nehmen, die aber ein von diesem Grundrecht getrenntes Rechtsgut, etwa die Staatssicherheit, schützen sollen und dabei mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in Konflikt geraten können. Bei derartigen Konflikten muß in jedem individuellen Falle eine Abwägung zwischen den beiden Rechtsgütern vorgenommen werden, wobei natürlich herauskommen kann, daß das vom allgemeinen Gesetz zu schützende Rechtsgut überwiegt und deswegen im konkreten Einzelfall das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkt. Nur in diesem Sinne ist eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze, das heißt – abgesehen vom Jugendschutz und vom Schutz der persönlichen Ehre – durch Gesetze überhaupt, möglich. Ein Gesetz, das, wie die neue Fas­sung des § 130 StGB, explizit das Vertreten einer bestimmten Geschichtsauffassung unter Strafe stellt, ist somit offensichtlich verfassungswidrig und deswegen für jeden glaubwürdigen Anhänger des Grundgesetzes und der freiheitlich-demo­kratischen Grundordnung von Anfang an null und nichtig.

Die oben in Kurzform charakterisierte Rechtslage hinsichtlich des Grundrechts der Meinungsfreiheit, dessen Einschränkungsmöglichkeiten und dessen Stellung gegenüber anderen Rechtsgütern, ist vom Bundesverfassungsgericht umfassend festgelegt worden, unter anderem in dem bekannten Lüth-Urteil. Es ist bezeichnend für den desolaten Zustand des Rechtsstaates in der Bundesrepublik Deutsch­land, wenn die Machthaber unter der psychotischen Angst vor einer Revision der zum Unterdrückungsinstrument pervertierten Geschichtsschreibung sich dazu hinreißen lassen, ein Gesetz durchzupauken, das sich geradezu als Negation dieser glasklaren Rechtslage darstellt. Noch bezeichnender ist der Umstand, daß weit und breit keine Diskussion über diese, für den deutschen Rechtsstaat verhängnisvolle Schieflage zu verzeichnen ist. Es herrscht ein Schweigen, wie es in totalitären Staaten wohl kaum perfekter sein könnte: Die um die freiheitlich-demokrati­sche Grundordnung und den Rechtsstaat vordergründig immer so beflissenen Politiker, die Heerscharen der angeblich in rechtsstaatlichen Idealen fest verhafteten und für die Pflege unserer Rechtskultur engagierten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, die ehrwürdigen Rechtswissenschaftler, allen voran Bundespräsident Roman Herzog, und natürlich das Bundesverfassungsgericht selbst – sie alle schweigen vernehmlich zu dieser vorsätzlich begangenen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechtsgrundlagen der Republik.

„Billigen, verharmlosen, leugnen“ –
Worthülsen der Rechts-Manipulation

Die Verfassungswidrigkeit der neuen Fassung des Volksverhetzungsgesetzes bedarf einiger weiterer Erläuterungen:

Die Befürworter und Verteidiger des Gesetzes werden behaupten, daß es in Wirklichkeit gar nichts mit Meinungsfreiheit zu tun habe, und insofern auch nicht dagegen verstoßen könne, weil es nur von Billigung, Leugnung oder Verharmlosung eines Verbrechens spreche, und dies Handlungen seien, die unter keinen Um­ständen vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt seien. Diese Darstellung läuft aber auf eine bewußte Täuschung hinaus, denn die vor allem aus der Genese des Gesetzes, insbesondere aus den der Gesetzesvorlage beigefügten Begründungen der Bundesregierung abzulesende Stoßrichtung der Bestimmung ist die rein politisch motivierte Unterbindung einer bestimmten Klasse von Meinungsäußerungen, nämlich jener Meinungsäußerungen, die Behauptungen über deutsche Völ­kermordhandlungen in irgendeiner Weise in Frage stellen, sei es hinsichtlich der generellen Authentizität dieser Handlungen, ihrer allgemeinen Schwere oder aber lediglich ihrer Ausführungsdetails, wie etwa der Gaskammern. Dabei dürfte der Maßstab für die Beurteilung der Strafwürdigkeit wohl kaum der Schutz gegen eine etwaige Verletzung der Menschenwürde sein, sondern vielmehr die Absicherung und Bewahrung der aus Machterhaltungsgründen als notwendig erachteten Einschätzung der deutschen Geschichte als verbrecherisch. Dies kommt jedenfalls in den einschlägigen Darstellungen der Bundesregierung und der anderen, mit der Materie befaßten staatlichen Stellen so überaus offen und deutlich zum Ausdruck, daß eine Diskussion darüber überflüssig erscheint.

Der Begriff Billigung ist nur zu Ausschmückungs- und Ablenkungszwecken in den Text eingefügt worden und hat in dem hier behandelten Zusammenhang, auch hinsichtlich der Motivation des Gesetzgebers, praktisch gar keine Bedeutung, weil der springende Punkt, um den es bei der Beurteilung des Gesetzes aus der Sicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit geht, nicht die Frage ist, ob ein Völkermord ein Verbrechen ist, das nicht gebilligt werden darf – darüber dürfte es in Wirklich­keit überhaupt keine Meinungsverschiedenheiten geben –, sondern ausschließlich die Frage, ob bzw. inwieweit dieser Völkermord stattgefunden hat.

Unter Verharmlosung ist bei objektiver Betrachtung jede Form von mildernden Gründen (z.B. in bezug auf das deutsche Volk oder die Staatsführung) zu verstehen, etwa von der Art: „Das deutsche Volk hat es nicht gewußt“, „Die Führung hat es nicht geplant und nicht gewußt“ oder „Es waren Verbrechen, die von Einzeltätern in Ausnahmesituationen begangen wurden“. Da dies alles Auffassungen sind, die, zumindest nach dem heutigen Stand der historischen Forschung, nur im Rahmen der Stellungnahme und des Dafürhaltens behandelt werden können, handelt es sich eindeutig um Meinungen, auch im engeren Sinne des Wortes (s.u.).

Das Wort leugnen schließlich, hat die gleiche Wurzel wie lügen, es bedeutet „wissentlich die Unwahrheit sagen“ und wird in der Rechtsprechung auch genau so ausgelegt. Damit ist vom Gesetz vorgegeben, daß alle jene Persönlichkeiten – auch professionelle Historiker oder andere Wissenschaftler –, die eine abweichen­de Meinung über die Geschichte haben, von Hause aus als Lügner behandelt werden sollen – eine seit der „Heiligen Inquisition“ in der Rechtsgeschichte nicht mehr gekannte Ungeheuerlichkeit. In Wirklichkeit kann der Begriff lügen bzw. leugnen sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit unwahren Aussagen über einigermaßen konkrete persönliche Erlebnisse oder aber über Ereignisse, die erlebnisähnlich nachvollzogen werden können, verwendet werden, niemals aber im Zusammenhang mit der persönlichen Einschätzung ganzer historischer Ereignisgeflechte und Wirkungsgefüge, die letztlich nur über eigene oder fremde Forschung zugäng­lich sind.

Der Begriff leugnen hat aber im Gesetz – neben der bereits angesprochenen verunglimpfenden Wirkung – vor allem auch die „technische“ Aufgabe, der strafrechtlich zu verfolgenden Äußerung die Eigenschaft der Meinungsäußerung abzuerkennen, um sie statt dessen als Tatsachenbehauptung zu charakterisieren. Demnach müßte es im Grunde statt leugnen bestreiten heißen. Aber dieser Ausdruck ist vermutlich bewußt vermieden worden, seine Verwendung im Gesetzestext hät­te den wahren Charakter des Gesetzes als Instrument zur Meinungsunterdrückung zu deutlich herausgestellt.

Die Europäische Menschenrechtskonvention
und das symbiotische Begriffspaar
Meinungsäußerung/Tatsachenbehauptung

Für das Bestreben, Meinungen als Tatsachenbehauptungen zu deuten, gibt es folgenden, in diesem Zusammenhang sehr wichtigen Hintergrund: Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Tatsachenbehauptung nicht automatisch durch Art. 5 GG geschützt, und genießt sie auch sonst keinerlei selbständigen Grundrechtsschutz. Als durch Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung akzeptiert das BVG nur rein subjektive Empfindungen, die den Kategorien Wahr/Un­wahr nicht zugänglich sind – nach Auffassung des Verfassers dieses Beitrages eine beinahe schwachsinnige Auslegung, die dazu führt, daß nur unqualifizierte Äußerungen, wie etwa Beschimpfungen, den Schutz der Meinungsfreiheit genießen, während seriöse, tatsachenuntermauerte und tatsachenwürdigende Meinungen schutzlos sind.

Ganz abgesehen von dem eben Gesagten und auch abgesehen davon, daß der Begriff Tatsachenbehauptung genau so schlecht als Bezeichnung für die Würdigung eines historischen Geschehens paßt wie der Begriff Lüge, steht die gesamte penetrante Unterscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung im krassen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist. In Art. 10 Menschenrechtskonvention werden die beiden Grundrechte Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit gleichberechtigt unter dem Überbegriff Äußerungsfreiheit (englisch: Right to freedom of expression) definiert. Die deutsche Fassung der Menschenrechtskonvention übersetzt trotzdem den englischen Begriff nicht mit Äußerungsfreiheit, sondern eben mit Meinungsfreiheit, angesichts der oben dargelegten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts eine glatte Fälschung, die offensichtlich die deutschsprachigen Leser zu der falschen Auffassung veranlassen soll, auch die Europäische Menschenrechtskonvention sehe für die Informationsfreiheit keinen eigenständigen Grundrechtsschutz vor. Es liegt also ein von den Verfassungsorganen der BRD bewußt in Kauf genommener, schwerer Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vor, und dieser Verstoß wird möglicherweise durch bewußte Manipulationen am Vertrag selbst, d.h. am Text der Konvention, betrügerisch verschleiert. – Die Europäische Menschenrechtskommission in Straßburg, welche alle Beschwerden über Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention prüfen muß, bevor der Europäische Gerichtshof eingeschaltet wird, weigert sich beharrlich, zu der eben dargestellten Problematik auch nur Stellung zu nehmen. Der Verfasser dieser Zeilen, der selbst in der Sache vergeblich eine Menschenrechtsbeschwerde eingelegt hat, hat Schwierigkeiten, die Kommission überhaupt als seriöse Instanz der Rechtspflege anzusehen, denn in dem mehrseitigen Beschluß, der ein Jahr nach der erwähnten Beschwerde von der Kommission gefaßt wurde, wird der eigentliche, oben dargestellte Beschwerdegrund mit keinem einzigen Wort erwähnt. Dafür wird wortreich auf verschiedene Fragen eingegangen, die überhaupt nicht Gegenstand der Beschwerde waren. Dies ist besonders bemerkenswert vor dem Hintergrund, daß es der weltweit bekannte Menschenrechtler Professor Dr. Dr. Felix Ermacora war, der den Beschwerdeführer auf die dargelegten Widersprüche hingewiesen hatte und ihm dringend geraten hatte, diesbezüglich Menschenrechtsbeschwerde einzulegen. Professor Ermacora, der selbst Mitglied der Menschenrechtskommission war, starb unerwartet an einer nicht-chronischen Krankheit im Frühjahr 1995, einige Monate vor der Entscheidung über die Beschwerde. Etwa im gleichen Zeitraum verstarb auch der Passauer Verwaltungsrechtler Professor Dr. Ferdinand Kopp, Verfasser des bekannten Beckschen Kommentars zur VwGO, während eines Urlaubs in Italien. Professor Kopp hielt die Menschenrechtsbeschwerde gegen die Meinungsunterdrückung in Deutschland für begründet und hatte dem Beschwerdeführer versprochen, nach der Bearbeitung der damals gerade vorliegenden Druckfahne einer neuen Ausgabe des VwGO-Kommentars ein entsprechendes Gutachten für die Europäische Menschenrechtskommission zu erstellen.

Folgen der verfassungswidrigen Meinungsunterdrückung:
Willkür und Rechtsunsicherheit

Der neue § 130 StGB verstößt aber auch in anderer Hinsicht gegen fundamentale Rechtsprinzipien:

So ist das Gesetz seinem Wesen nach selektiv und unsymmetrisch und verletzt schon deswegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz. Denn es richtet sich ausschließlich gegen das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von Völkermordhandlungen, die im wesentlichen Deutschland vorgeworfen werden. Das (durch­aus übliche, siehe z.B. Katyn (früher) oder Dresden!) Bestreiten oder Verharmlosen der wirklich in jeder Planungs- und Durchführungsphase konkret nachvollziehbaren Völkermordpläne der ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands und ihrer Führer bleibt aber vom Gesetz unberührt. Das gilt z.B. für die planmäßige Ausrottung der deutschen Zivilbevölkerung durch Phosphorbomben und Tiefflieger im Zweiten Weltkrieg, für die systematische Vernichtung von Millionen deutschen Kriegsgefangenen durch Mißhandlung, Hunger und Krankheit nach der Kapitulation oder für die von den Sowjets und den Westmächten gemeinsam beschlossene und geplante Vertreibung von 14 Millionen Ostdeutschen aus ihrer Heimat und die damit einhergehenden millionenfachen Morde und Vergewaltigungen. – Die Vertriebenengruppen sind übrigens, genau wie die Juden, durchaus Teile der Bevölkerung, die durch innere oder äußere Merkmale unterscheidbar sind!

Schließlich soll noch erwähnt werden, daß das Gesetz einen völligen Mangel an tatbestandlicher Bestimmtheit aufweist, worauf bereits im Jahre 1984 der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem im Rahmen des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes vorgelegten, in wesentlichen Teilen exakt gleichlautenden und damals als verfassungswidrig abgelehnten Entwurf einer Neufassung des § 140 StGB hinwies.

Dieser Mangel an tatbestandlicher Bestimmtheit besteht einfach darin, daß es unmöglich ist, im Netz der mehr oder weniger gut dokumentierten und nachvollziehbaren historischen Ereignisse und Gegenstände einzelne konkrete Dinge herauszugreifen – und nur auf solche können sich Begriffe wie Tatsachenbehauptung oder Leugnung beziehen –, um sie als unkritisierbar zu verabsolutieren. Die höheren Gerichte beschränken sich i.d.R. auf die Festlegung sehr allgemeiner Begriffe, wie z.B. „die Verfolgung der Juden im Dritten Reich“ oder „der Massenmord an den Juden“. Die unteren Gerichte und Verwaltungsbehörden (Versammlungsrecht etc.) können dann Teilaspekte und Einzelmerkmale dieser Pauschalbegriffe mehr oder weniger nach Belieben auswählen und zum Aufhänger für Verbote etc. machen (z.B. nach § 5 Abs. 4 VersG). Wenn es dann zu einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde der Betroffenen – oder, umgekehrt, zu einer strafrechtlichen Anklage gegen diese – kommt, tauchen zu Ungunsten der Betroffenen wieder im wesentlichen nur die Pauschalbegriffe als Begründung auf, usw., usf.

Die Erklärung des Bundesjustizministeriums
zum Leuchter-Report

Die oben angesprochene Willkür und die damit verbundene, erhebliche Rechts­unsicherheit in der gesamten Handhabung der Meinungsunterdrückung in Sachen Zeitgeschichte wird besonders deutlich, wenn man die wechselnde Beurteilung des Leuchter-Reports betrachtet oder des Vortrags in Weinheim und damit letztlich des gesamten Deckert-Verfahrens. Bei der Auseinandersetzung um den Rechts­fall Günter Deckert stellen viele Kritiker aus dem nationalen und konservativen Lager in Deutschland und in zunehmendem Maße auch rechtsstaatlich denkende Persönlichkeiten aus anderen politischen Lagern zurecht die Frage, wie es denn möglich sei, daß Deckert nur deswegen gegen geltendes Recht verstoßen haben soll, weil er – bei gleichzeitiger Zustimmung zum Inhalt – die simultane Übersetzung eines Vortrages über einen wissenschaftlichen Bericht übernommen hatte, von dem es in einem amtlichen Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 13. März 1990 wörtlich heißt:

„… Mit Ihnen bin ich der Meinung, daß es sich bei dem eigentlichen ‘Leuchter-Report’ um eine wissenschaftliche Untersuchung handelt.… Daß – ganz allgemein gesprochen – eine Dokumentation möglicherweise auch strafrechtlich relevant sein kann, so z.B. weil sie ehrverletzende Äußerungen enthält, dürfte außer Zweifel stehen. Diese Feststellung bezieht sich jetzt aber nicht – dies betone ich ausdrücklich – auf den ‘Leuchter-Report’ …“

Der Mann, der diese Zeilen geschrieben hat, ist ein gewisser Ministerialrat Bö­ing, Leiter des Referats Staatsschutzstrafrecht (II B 1a) im Bundesjustizministerium und in dieser Eigenschaft eine Schlüsselperson für die politisch motivierten Bemühungen, dem historischen Revisionismus mit Hilfe des Strafrechts beizukommen. Der Umstand, daß gerade dieser Mann im Jahre 1990 mit den oben zitierten Worten einen Bericht charakterisiert hat, dessen Verbreitung heute, 1996, unter Strafe steht, und dessen Besitz Hausdurchsuchungen nach sich ziehen kann, spricht Bände über den nicht nur willkürlichen, sondern auch chaotischen und pa­nikartigen, von totalem Opportunismus, ja mitunter sogar von nackter Angst geprägten Umgang der deutschen Justiz – wie auch der etablierten deutschen Politiker – mit der Zeitgeschichte.

Die Rolle des Bundesgerichtshofs

Gegen die obige Feststellung möchte vielleicht der eine oder andere Leser einwenden, daß sie für den Fall Günter Deckert nicht sehr relevant sei, da, entsprechend einer Feststellung im BGH-Urteil vom 15.3.1994, die Verurteilung von Deckert nach § 130 StGB (alte Fassung — gerade noch!) auf jeden Fall nicht allein wegen des Bestreitens der Gaskammermorde erfolgt sei. In der Tat hatte der Bundesgerichtshof – entsprechend der auch nach dem damaligen Wissen der Richter nur noch einige Monate geltenden alten Rechtslage – in seinem Urteil festgestellt, „daß das bloße Bestreiten der Gaskammermorde den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt.“ Die „öffentliche Meinung“, vertreten nicht zuletzt durch einflußreiche Politiker und Organisationen aus dem In- und Ausland, verlangte aber vehement gerade diesbezüglich eine Verurteilung wegen Volksverhetzung. Das hatte auch viel mit dem erklärten Willen zu tun, nun endlich die im Jahre 1984 wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit gescheiterte Rechtsbestim­mung zum Verbot des „bloßen Bestreitens“ durchzusetzen. Die strafrechtliche Verfolgung an sich wurde schon längst praktiziert, allerdings nur auf verfahrensrechtlicher Grundlage. Das Urteil gegen Günter Deckert sollte nun den Boden für ein neues, schärferes Gesetz vorbereiten, indem es das betreffende Meinungsdelikt zu einem quasi mittelbaren Straftatbestandsmerkmal für Volksverhetzung, auch nach der alten Fassung von § 130 StGB, erklärte. Die Neufassung des Gesetzes sollte dadurch plausibel erscheinen, daß

– nur eine Bestätigung bisheriger Rechtsprechung vollzogen würde,

– die umständliche Herleitung eines mittelbar ohnehin so gut wie immer gegebenen Straftatbestandsmerkmals den Gerichten erspart würde, und

– der Gesetzgeber „ein Zeichen gegen Rechtsextremismus“ setzte.

Aus diesem Grund hatte der Bundesgerichtshof seine oben genannte Feststellung mit ausführlichen Hinweisen ergänzt, wie mit Hilfe einer rabulistischen Argumentation der Angeklagte doch noch wegen Volksverhetzung verurteilt werden könnte. Da die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen wurde, ist es offensichtlich, daß diese Hinweise als Anweisung für die Kammer gedacht waren, wie der BGH in einer Presseerklärung vom 20.4.1994 in seiner Rechtfertigungsbeflissenheit auch zu verstehen gab.

Dies war die Situation, mit der die später so gescholtene Strafkammer, insbesondere der Richter Rainer Orlet, konfrontiert wurde. Der Bundesgerichtshof hat­te eines der vielen unqualifizierten Werturteile aus dem zurückgewiesenen ersten Urteil aufgegriffen und auf Grund dessen anheimgestellt, daß der Angeklagte „die Judenvernichtung während des nationalsozialistischen Regimes als eine von Juden absichtlich erfundene Lügengeschichte zum Zwecke der Ausbeutung und Knebelung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg zugunsten der Juden dargestellt“ habe, „um so Haßgefühle gegen die jüdische Bevölkerung anzustacheln (UA S. 80).“ Der BGH hatte erklärt, daß diese, von der Kammer „angenommene“ Einstellung Deckerts besser „entwickelt und festgestellt“ werden sollte. Es sollte mit anderen Worten Deckert unterstellt werden, daß er die Authentizität der Gaskammern in Auschwitz im wesentlichen nur zu dem Zweck bestritten habe, „die Juden“ als Lügner darzustellen und damit gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland Haßgefühle anzustacheln – ein Ansinnen des Gerichts, das, angesichts der wahren Motive Deckerts, nämlich sein Volk von einem Kainsmal zu befreien, in seiner ungeheuerlichen Niedertracht bereits geeignet ist, jeden Glauben an die Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören. In Wirklichkeit war sogar die Wortwahl („von den Juden absichtlich erfundene Lügengeschichte zum Zwecke der Ausbeutung und Knebelung Deutschlands“) eine reine Erfindung oder Wertung der für das erste Urteil gegen Günter Deckert verantwortlichen Mannheimer Strafkammer. Günter Deckert oder Fred Leuchter selbst hatten diese Worte keineswegs gebraucht, noch hatten die beiden irgendeinen Anlaß zu der Vermutung gegeben, der Zweck ihrer Ausführungen sei das Schüren von Haß gegen die Juden in Deutschland. Dies wäre auch kaum nachvollziehbar, denn die wesentliche Kritik im Zusammenhang mit dem Phänomen Zeitgeschichte richtet sich nicht gegen einzelne Juden oder jüdische Organisationen, schon gar nicht gegen „die Juden“, sondern fast ausschließlich gegen die Instrumentalisierung der Zeitgeschichte durch die deutsche Politik. Der Vorwurf gegen Fred Leuchter, und damit auf indirekte Weise wiederum gegen Deckert – weil dieser die Ausführungen Leuchters übersetzt hatte – war noch absurder, denn Leuchter hatte mit den Juden in Deutschland überhaupt nichts im Sinn gehabt, sondern lediglich im Rahmen des Referats über die Auseinandersetzungen um seinen Bericht darauf hingewiesen, daß verschiedene, z.T. namentlich erwähnte jüdische Organisationen und Einzelpersonen in den USA und in Frankreich erheb­liche Schritte unternommen hatten, um ihn beruflich zu behindern. Diese Darstellungen, die mit der Feststellung Leuchters verbunden waren, daß er auf Grund der Auseinandersetzungen praktisch mittellos war, dürften hauptsächlich dazu ge­dient haben, auf seine verzweifelte Lage hinzuweisen. Ein Schüren von „Haß“ gegen „die Juden“, ob in Deutschland (wg. § 130 StGB) oder allgemein, dürfte dem völlig unpolitischen, mit den Auschwitz-Gaskammern nur durch einen Zufall konfrontierten Fred Leuchter völlig fremd gewesen sein.

Rainer Orlet und die große Strafkammer des
Landgerichts Mannheim

Es war also keine einfache Aufgabe, der sich der Berichterstatter der Strafkam­mer, Richter Rainer Orlet, gegenübergestellt sah. Wenn er, dem BGH folgend, Günter Deckert wegen Volksverhetzung verurteilte, würde er eine Rechtsbeugung begehen, von der er allerdings sicher sein konnte, daß sie niemals geahndet werden würde. Würde er andererseits Deckert freisprechen oder „nur“ wegen „Belei­digung“ oder „Verunglimpfung Verstorbener“ verurteilen, konnte er ebenso sicher sein, daß ein Sturm der „öffentlichen Entrüstung“ über ihn hereinbrechen und seine weitere Tätigkeit als Richter erheblich erschweren würde.

Er entschied sich, die Anweisungen des Bundesgerichtshofs auszuführen und Deckert entsprechend zu verurteilen. Die ungeheuerliche BGH-Diktion wurde lediglich um einige weitere abstruse, von Deckert und Leuchter niemals, auch nur näherungsweise geäußerten Sätze ergänzt. So wurde z.B. völlig grundlos im Urteil behauptet, Deckert habe die deutschen Juden als „Teil eines Parasitenvolkes“ bezeichnet, das „die Achtung durch die Staatsbürger unwert“ sei. Durch diese Kon­struktion wurde die Intention des Bundesgerichtshofs verwirklicht, wonach der Tatbestand der Volksverhetzung dadurch als erfüllt festzustellen sei,

  daß das Bestreiten der Authentizität der Gaskammern in Auschwitz als eine Be­zichtigung gegen „die Juden“, Lügner zu sein, zu gelten habe, und

  diese angebliche Lügen-Bezichtigung gegen „die Juden“ den Zweck habe, Haß gegen diese zu schüren und sie dadurch als der Achtung ihrer Mitbürger unwerte Parasiten aus der Gesellschaft auszugrenzen.

Diese ebenso abenteuerliche wie sittenwidrige zweifache Unterstellung war die Grundlage für die Verurteilung Günter Deckerts wegen Volksverhetzung, ein Vor­gang, der in der Rechtsgeschichte nach den Hexenprozessen seinesgleichen an Nie­dertracht suchen dürfte.

In rechtlicher Hinsicht ist aber vor allem wichtig, festzustellen, daß Günter Dec­kert nicht wegen der vielen angeblichen verbalen Entgleisungen, wie etwa „Holo“ u.ä., sondern in der Tat wegen des bloßen Bestreitens der Authentizität der Gaskammern von Auschwitz verurteilt wurde, und zwar durch die Unterstellung, dieses Bestreiten impliziere automatisch, daß der Sprecher das Ziel verfolge, „die Ju­den“ im Sinne des § 130 StGB, auch der alten Fassung, aus dem Leben in der Gesellschaft auszuschließen und ähnliches mehr. Damit realisierte das von der Straf­kammer des Richters Rainer Orlet verkündete Urteil diese sogenannte „Rechts­auffassung“ – die natürlich bei weitem nicht dem Anspruch genügt, im Wortsinn eine zu sein –, in verfahrensrechtlicher Hinsicht bereits vor der Verabschiedung der neuen Fassung des § 130 StGB durch den Deutschen Bundestag. Und – wohl gemerkt! – dieses Urteil des anschließend durch eine beispiellose, organisierte Hetzkampagne regelrecht vernichteten Richters Orlet behielt auch in der darauffolgenden partiellen Neuverhandlung der Sache in Karlsruhe seine Rechtsgültigkeit: Der Schuldspruch gegen Günter Deckert stammt in Gänze aus der Feder von Rainer Orlet, der allerdings lediglich eine Anweisung des Bundesgerichtshofs exe­kutierte.

Die Hetzkampagne

Trotz der offensichtlichen Willfährigkeit der Mannheimer Strafkammer gegenüber dem Ansinnen des BGH brach aus Gründen, auf die noch eingegangen werden soll, im August 1994, mehrere Wochen nach der Veröffentlichung des Urteils, wie auf ein Kommando in allen Medien und auf allen politischen Ebenen eine fast unvorstellbare, widerliche Hetzkampagne gegen die Strafkammer, vor allem gegen den Berichterstatter im Fall Deckert, Rainer Orlet, aus. Das Ausmaß dieser Kampagne kann in der hier gebotenen Kürze kaum realistisch wiedergegeben werden. Lediglich das folgende Zitat aus dem Stern, das aus einer Reportage mit der Überschrift „Unsere Justiz ist nazistisch verseucht“ stammt, sei wiedergegeben, um einen gewissen Eindruck von der rechtsverachtenden Hemmungslosigkeit, die die Kampagne beherrschte, zu vermitteln (Stern, Nr. 34/94, 18.8.1994):

„Als der Eklat da war, zu dem sogar Bundeskanzler Kohl Stellung nahm – ‘schlicht eine Schande’ – ließ Müller [Anmerkung: Vorsitzender Richter] in seinem Haus in Heidelberg die Rolläden herunter: ‘Ich habe einen Zusammenbruch gehabt. Laßt mich bitte in Ruhe.’ Am Montagabend entzog das Präsidium des Kammergerichts ihm den Kammer-Vorsitz. Beisitzerin Elke Volkerts entfernte in ihrem Büro im dritten Stock das Namensschild und ging ebenfalls auf Tauchstation.“ An anderer Stelle im selben Artikel heißt es, nicht weniger hetzerisch und verlogen: „Die Brüllaffen haben er [Anmerkung: Deckert] und seinesgleichen zu verantworten, wenn die losziehen und ‘Heil Hitler’ grölen und Häuser anzünden, in denen Menschen wohnen; wenn sie den Todestag vom Führer-Stellvertreter Ru­dolf Heß feiern und Kindern Moltowcocktails in die Betten werfen; wenn sie jüdische Friedhöfe schänden und Ausländern mit Baseballschlägern die Schädel zertrümmern. Und die Richter, die einem Deckert zubilligen, eigentlich ein anständiger Kerl zu sein, sind mitverantwortlich. Bei den Linken nannte man so etwas ‘Sympathisantensumpf’.“

Das weitere Schicksal des Richters Rainer Orlet dürfte bekannt sein: Schikanen, Zwangsbeurlaubung, neue Schikanen, vorzeitige Pensionierung.

Wie kam es aber dazu, daß an Rainer Orlet, trotz dessen ersichtlichen Wohlverhaltens, dieses, soweit dem Verfasser bekannt, in der deutschen Justizgeschichte – auch unter Berücksichtigung des Dritten Reiches und der DDR – einzigartige Exempel von brutaler Richter-Verfolgung und -Existenzvernichtung in aller Öffentlichkeit exekutiert werden konnte? Wie kam es dazu, daß nicht nur praktisch alle Medien, sondern auch sämtliche etablierten Politiker der Bundesrepublik, bis zur höchsten Staatsspitze auf Bundes- und Länderebene, ein Kesseltreiben gegen diesen Mann, und zunächst auch gegen die beiden anderen Mitglieder der Strafkammer, veranstalteten, durch welches schlaglichtartig sichtbar wurde, was das Recht in diesem Staat noch wert ist, insbesondere auch, was von der angeblichen Unabhängigkeit der Richter zu halten ist?

Die Ursache dieses, für die Zukunft des Rechtswesens in der Bundesrepublik Deutschland verhängnisvollen, ja tödlichen Sündenfalls war der Umstand, daß Rai­ner Orlet, der sich der Unrechtmäßigkeit des von ihm zwar niedergeschriebenen, aber vom Bundesgerichtshof eigentlich veranlaßten Schuldspruchs gegen Günter Deckert vermutlich voll bewußt war, als eine Art Wiedergutmachung Dec­kert zumindest menschlich zum Teil rehabilitieren wollte, und zwar durch die Begründung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung im selben Urteil. Es ist keine Frage, daß dieses Ansinnen den Richter grundsätzlich ehrt, aber realistisch war es nicht. Denn angesichts der Unrechtmäßigkeit, ja der Schändlichkeit des ganzen Verfahrens gegen Deckert mußte jede positive Würdigung seiner Person, insbesondere auch seiner Motive, den Schuldspruch konterkarieren und völlig absurd erscheinen lassen. Bei aller berechtigten Kritik an der gegen Rainer Orlet betriebenen Hetze auf allen Ebenen (!) muß man den Hetzern in einem Punkt recht geben: Eine positive Würdigung der Motive von Günter Deckert ist nicht mit der Verurteilung wegen Volksverhetzung vereinbar, denn der Verurteilte hat nur eine einzige, in diesem Zusammenhang relevante Sache getan: er hat die Authentizität der Gaskammern von Auschwitz bestritten; und nur deswegen wurde er verurteilt. Wenn es aber für diese Stellungnahme zu einem geschichtlichen Vorgang einerseits berechtigte Motive gegeben haben soll, kann sie nicht andererseits zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung führen.

Die zur Schau gestellte Aufregung der Kritiker, die, wie so häufig in Deutschland, zunächst wohl nur eine Demutsgeste gegenüber den maßgeblichen „interna­tionalen“ Kräften war, geriet in kürzester Zeit außer Rand und Band und entwickelte sich in wenigen Tagen zu jener rattenhaften Wut, die bei Feiglingen und anderen charakterschwachen Menschen häufig zu beobachten ist, wenn sie die Gelegenheit haben, auf Wehrlose einzudreschen. Von der politischen Führung gewollt war diese Entgleisung wohl nicht, denn, auch wenn dies heute noch nicht allgemein wahrgenommen wird, richteten die Hetzkampagne und die mit ihr einhergehende Schikanierung und spießrutenlaufähnliche Verjagung des Richters Rainer Orlet aus dem Amt einen irreparablen Schaden an dem nach dem Krieg in Deutsch­land errichteten politischen System an.

Rückschau auf die rechtliche Genese der Meinungs-
unterdrückung in der BRD

Zum Schluß soll hier kurz auf die Vorgeschichte, die sogenannte Genese der mit dem Fall Günter Deckert unauflöslich verbundenen Neufassung des § 130 StGB eingegangen werden. Erst dadurch wird der extreme, vorsätzliche, von langer Hand konspirativ geplante Verfassungsbruch, der den ganzen Komplex kennzeichnet, im vollen Umfang klar.

Die Regierung Kohl veröffentlichte im Jahre 1984 einen bereits von der sozial-liberalen Koalition vorbereiteten Entwurf eines 21. Strafrechtsänderungsgesetzes (21. StrÄndG, Bundesdrucksache 10/1286 vom 11.4.1984). Bereits vorher war der Entwurf zur Beschlußfassung gemäß Art. 76 Abs. 2 GG dem Bundesrat zugeleitet worden, und dieser hatte sich am 29.4.1993 entsprechend geäußert. Der Ent­wurf enthielt u.a. eine Neufassung des § 140 StGB (Belohnen und Billigen von Straftaten). In Abs. 2 war eine Bestimmung vorgesehen, die mit dem 1994 beschlossenen § 130 Abs. 3 im wesentlichen inhaltlich gleich und in den entscheidenden For­mulierungen exakt wortgleich war:

„Ebenso wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene, in §220 a Abs. 1 genannte Handlung 1. belohnt oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften… (§11 Abs. 3) billigt, leugnet oder verharmlost…“

Der Unterschied zwischen diesem Entwurf und dem 10 Jahre später tatsächlich beschlossenen Gesetz besteht lediglich darin, daß ersterer als Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Strafbarkeit der Billigung von Straftaten konzipiert war (§ 140 StGB), während letzteres als Erweiterung der Straftatbestandsmerkmale für Volksverhetzung realisiert wurde (§ 130 StGB).

Die Stellungnahme des Bundesrates hatte folgenden Wortlaut (auszugsweise):

„Der Vorschlag zur Änderung des §140 StGB ist ungeeignet und sollte so nicht weiterverfolgt werden… Der Vorschlag trägt den in ausführlichen Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen vorgetragenen Bedenken in wesentlichen Punkten nicht Rechnung: Bedenken bestehen einmal wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmtheit, wie sie für Strafrechtsnormen geboten ist. Der Entwurf schließt ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend aus, daß im Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch nicht strafwürdiges Verhalten erfaßt wird. Jede Regelung in diesem Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Art. 5 GG berücksichtigen müssen. …“

Diese Stellungnahme bedeutete im Klartext, daß der Entwurf verfassungswidrig war. Die erhobenen rechtlichen Einwände, nämlich

– der Mangel an tatbestandlicher Bestimmtheit,

– die Möglichkeit der Erfassung von auch nicht strafwürdigem Verhalten und

– die Nicht-Berücksichtigung des Art. 5 GG,

sind die gleichen, die auch gegen die Neufassung des § 130 StGB gelten. Keiner von diesen Einwänden ist erledigt. Lediglich der Zeitgeist, d.h. die Bereitschaft der Legislative, einen krassen Verfassungsbruch zu begehen, hat sich zum Schlech­teren geändert.

Der vom Bundesrat abgelehnte Entwurf konnte im Jahre 1984 nicht im Bundestag durchgesetzt werden. Damit war klar, daß die von beiden Bonner Regierungen, der sozial-liberalen und der nachfolgenden CDU-CSU-FDP-Regierung, und von zahlreichen, z.T. sehr einflußreichen in- und ausländischen Interessengruppen etc. geforderte Strafverfolgung der freien Auseinandersetzung der Deutschen mit ihrer eigenen Geschichte rechtlich nicht direkt kodifizierbar war. Hätte sich die Bundesregierung damals mit dieser Erkenntnis zufrieden gegeben und den an der verfassungswidrigen Regelung interessierten Kreisen höflich aber bestimmt die deutsche Rechtslage erklärt, wäre alles in Ordnung gewesen und der deutsche Rechtsstaat erhalten geblieben.

Aber nein. Statt zurückzustecken, schickte sich die Bundesregierung in dieser Situation unter dem immer stärker werdenden Druck an, unter Mißbrauch des Rechts der persönlichen Ehre in Verbindung mit präjudizierenden Gerichtsurteilen, durch welche die konkrete Stoßrichtung genau realisiert wurde, haargenau diejenige rechtliche, und zwar zunächst strafrechtliche, aber in der Konsequenz auch verwaltungsrechtliche, insbesondere versammlungsrechtliche Handhabe zu schaffen, die ihr auf legalem Weg zunächst versagt blieb. Der Trick dabei war denkbar einfach und ebenso infam: Man änderte den Paragraphen 194 im Strafgesetzbuch, in dem der Strafantrag bei Beleidigung geregelt ist, so ab, daß eine bestimmte Klasse von mutmaßlichen Beleidigungen nicht mehr zu den sogenannten Antragsdelikten, sondern zu den Offizialdelikten gehört. Dadurch werden diese Delikte nicht wie früher nur auf Antrag (Strafantrag) des Beleidigten verfolgt, son­dern müssen (können) von Amts wegen, d.h. durch den Staatsanwalt verfolgt werden. Die Klasse von Delikten, für welche die neue Regelung eingeführt wurde, wurde durch folgende Bestimmung im Gesetz definiert:

„§ 194 Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. ...“

Bei dieser Definition fällt zunächst auf, daß von einer Gruppe, die Teil der Bevölkerung ist, die Rede ist, obwohl kein Zweifel darüber besteht, daß nur die jüdische Bevölkerungsgruppe in Deutschland gemeint ist. Des weiteren ist von der na­tionalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft die Rede, obwohl klar ist, daß nur das Dritte Reich gemeint ist. Die Hinzufügung der Floskel „oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft“ war zum damaligen Zeit­punkt (1984) nur ein formelles Zugeständnis an diejenigen Unionsabgeordneten (v.a. aus der CSU), die noch Bedenken hatten, eine reine Augenauswischerei, die nie zum Tragen gekommen ist und auch nie zum Tragen kommen wird. – Bei der Verabschiedung der Neufassung des § 130 StGB im Jahre 1994 spielte die Erfassung von anderen Gewalt- und Willkürherrschaften keine Rolle mehr, eine Tatsache, die schlaglichtartig den rechtlichen und moralischen Verfall in diesem Staat zeigt.

Allein schon die genannten Merkmale des Gesetzes zeigen, mit welch unqualifizierter Wurschtigkeit und zynischer Rechtsverachtung es gezimmert wurde. Noch schlimmer sind aber folgende Umstände:

– Das Gesetz überläßt der politisch gesteuerten Staatsanwaltschaft, nach Belieben eine „Beleidigung“ anzunehmen und entsprechend Anklage zu erheben, ohne daß dabei überhaupt ein „Beleidigter“ existieren muß.

– Dadurch, daß kein Beleidigter existieren muß, besteht die Möglichkeit, auf dem verfahrensrechtlichen Weg, d.h. durch Anklageerhebungen und Prozesse, dem Beleidigungstatbestand fast jedes beliebige Straftatbestandsmerkmal hinzuzufügen.

  Es war natürlich von vornherein ausgemachte Sache, daß das wichtigste zusätz­liche Tatbestandsmerkmal das Bestreiten des Massenmordes an Juden in Gaskammern u.ä. werden sollte.

Auf diese, im Grunde kriminell-konspirative Art und Weise schuf man sich also ein Hilfsgesetz, mit dem man die gescheiterte Neufassung des § 140 StGB zu ersetzen gedachte. Der § 194 StGB, der an sich nur eine leere Hülse ist, wurde auf dem verfahrensrechtlichen Weg schnell zu einem fast perfekten Ersatz für das gescheiterte Gesetz ausgebaut und erfüllte in der ganzen Zwischenzeit (1984–1994) diese Funktion. Erst mit der Verabschiedung des § 130 StGB im Jahre 1994 wurde diese Strafantrags-Krücke im Grunde überflüssig, weil das neue Gesetz dem al­ten vorgeht. Trotzdem besteht sie zunächst natürlich weiter.

Zusammenfassung und Ausblick

Bezeichnend für die politische Indolenz in der Bundesrepublik Deutschland, auch bei den Betroffenen, ist die Tatsache, daß dieser Rechtsbetrug in der Öffentlichkeit sehr selten überhaupt zur Kenntnis genommen wurde. Nachdem die Öffentlichkeit mitbekommen hatte, daß über ein Gesetz gegen die „Auschwitz-Lü­ge“ diskutiert wurde, nahm man bei der endgültigen Verabschiedung des 21. Straf­rechtsänderungsgesetzes einfach an, daß die darin enthaltene, diesbezügliche gesetzliche Bestimmung mit dem betreffenden, ursprünglich vorgesehenen Gesetz identisch sei. Auch bei der folgenden Anwendung des Gesetzes gingen die meisten davon aus, daß es sich tatsächlich um ein einschlägiges Gesetz gegen das Be­streiten von antideutschen Greuelvorwürfen handelte. Auf diese Weise wurde eine behelfsmäßige gesetzliche Krücke dazu mißbraucht, die Öffentlichkeit allmählich an die Existenz eines Gesetzes zu gewöhnen, das an sich offensichtlich verfassungswidrig ist, und das die Verantwortlichen deswegen zunächst nicht auf direktem Wege durchzusetzen vermochten. Denn eine kritische Diskussion in juristischen Fachkreisen oder gar in der Öffentlichkeit kam natürlich in der Folgezeit ebensowenig wie während der Vorbereitung des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes zustande. Presse, Funk und Fernsehen taten natürlich, wie üblich, das Ihrige, um die Menschen dumm zu halten. Als 10 Jahre später das ursprünglich vorgesehene, offen verfassungswidrige Gesetz durchgesetzt wurde, fand kaum mehr eine Diskussion statt. </