For fear of the Jews - and giving the Roman-Masonic-Hitler salute is fatal in Germany.

Germany’s form of political democracy cannot tolerate Horst Mahler’s world view  - Weltanschauung - consisting of National Socialist thoughts – and so Mahler has to spend another 11 months in prison because Article 4 of the German Basic Law, which guarantees free expression, does not extend to every citizen of the Federal Republic of Germany.

Germany practises defensive democracy – and thus anyone who questions WWII events, or says Heil Hitler or Sieg Heil, or tells the truth about good aspects operating in Germany during 1933-45 will be breaking the law.  

Poor Germany – armes Deutschland

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Urteil - Horst Mahler wegen Hitlergruß verurteilt

Weil er den verbotenen Hitlergruß gezeigt hat, ist der Rechtsextremist Horst Mahler nun verurteilt worden - zu Gefängnis ohne Bewährung

Der Rechtsextremist Horst Mahler soll wegen Zeigens des Hitlergrußes für elf Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Cottbus verurteilte den 72-Jährigen in einem Berufungsprozeß zu der Haftstrafe ohne Bewährung. Die Kammer befand den früheren Anwalt der rechtsextremistischen NPD schuldig, den verbotenen Gruß einigen Gesinnungsgenossen bei einem Haftantritt Ende
2006 in Cottbus gezeigt zu haben. Dafür verurteilte das Amtsgericht Cottbus Mahler im vergangenen November zu sechs Monaten Haft. In dem eintägigen Berufungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft erneut neun Monate Haft gefordert. Mahler beantragte wieder Freispruch.

http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/811/187217/

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Der frühere Anwalt wurde bereits mehrfach wegen Volksverhetzung und Holocaust-Leugnung verurteilt

Extremismus

Elf Monate Haft für Rechtsextremist Mahler

Das Cottbuser Landgericht hat den Rechtsextremisten Horst Mahler am Dienstag zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Der 72-Jährige hatte in dem Berufungsverfahren gestanden, bei einem Haftantritt Ende 2006 den verbotenen Hitlergruß gezeigt zu haben. Wegen dieser Tat hatte das Cottbuser Amtsgericht Mahler im November 2007 zu sechs Monaten Haft verurteilt. Dagegen hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung eingelegt.

Mahler wurde bereits mehrfach wegen Volksverhetzung und Holocaust-Leugnung verurteilt. Ihm wurde deshalb auch die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen.

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/politik/beitrag_jsp/key=news7740005.html

Stand: 22.07.2008 11:22

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Nach Hitlergruß - Haft für Horst Mahler


Horst Mahler

Cottbus (dpa) - Der Rechtsextremist Horst Mahler soll wegen Zeigens des Hitlergrußes für elf Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Cottbus verurteilte den 72-Jährigen am Dienstag in einem Berufungsprozeß zu der Haftstrafe ohne Bewährung. Die Kammer befand den früheren Anwalt der rechtsextremistischen NPD schuldig, den verbotenen Gruß einigen Gesinnungsgenossen bei einem Haftantritt Ende 2006 in Cottbus gezeigt zu haben. Sie sah den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen für erwiesen an. Mahler kündigte umgehend Revision an. Im ersten Verfahren hatte das Amtsgericht Cottbus den Rechtsextremisten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hatten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung Berufung eingelegt. Im eintägigen Berufungsprozeß ging das Landgericht mit dem Urteil über die Forderung der Staatsanwaltschaft von neun Monaten Haft hinaus. Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Mahler, der sich diesmal selbst verteidigte, beantragte wieder Freispruch.

Während des Verfahrens hatte er mehrfach den Nationalsozialismus als eine Weltanschauung bezeichnet, zu der man sich seiner Ansicht nach laut Artikel 4 des Grundgesetzes frei bekennen dürfe. Der Vorsitzende Richter Thomas Braunsdorf wies diese Argumentation als falsch zurück. Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgeführt habe, verfolge das Grundgesetz den Gedanken der wehrhaften Demokratie. Deshalb seien den Vertretern der nationalsozialistischen Ideologie Schranken in ihrer Bekenntnisfreiheit zu setzen.

http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=1371422

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Urteil - Höhere Strafe für Rechtsextremist Mahler

Sechs Monate Haft ohne Bewährung: So lautete das Urteil des Amtsgerichtes Cottbus gegen den bereits mehrfach wegen Volksverhetzung verurteilten Rechtsextremisten Horst Mahler. Der 72-Jährige hatte dagegen Berufung eingelegt - und muss nun eine höhere Strafe absitzen.

 22.7.2008 15:34 Uhr

Cottbus -  Das Landgericht Cottbus verurteilte Mahler am Dienstag wegen "Verwendens von Kennzeichen einer verfassungsfeindlichen Organisation" zu elf Monaten Haft ohne Bewährung, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Der einschlägig vorbestrafte frühere NPD-Anwalt hatte nach Überzeugung der Richter im November 2006 beim Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Cottbus-Dissenchen den Hitlergruß gezeigt und eine nationalsozialistische Grußformel gerufen. Das Cottbuser Amtsgericht hatte Mahler wegen dieser Tat im November 2007 zu sechs Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Berufung eingelegt.

Die 5. Strafkammer des Cottbuser Landgerichts verwies am Dienstag darauf, daß die im Grundgesetz verbriefte Bekenntnisfreiheit ihre Schranken habe, wo es um die Verbreitung von NS-Ideologie gehe, sagte der Sprecher. Zugleich habe es die Kammer als unerträglich bezeichnet, daß ein früherer Rechtsanwalt bewußt eine Straftat begehe, um seine Ideologie im Sitzungssaal ausbreiten zu können.

Mahler war bereits im Januar 2005 vom Berliner Landgericht wegen Volksverhetzung zu einer neunmonatigen Haftstrafe verurteilt worden, die er zunächst in Cottbus und dann in Bayern absaß. Mahler hatte im Hinblick auf das später vor dem Bundesverfassungsgericht gescheiterte NPD-Verbotsverfahren einen Schriftsatz mit volksverhetzenden und antisemitischen Passagen verfaßt. (rope/ddp) 

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Brandenburg-Horst-Mahler-Rechtsextremismus;art128,2577214

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Neonazi Mahler erneut vor Gericht

Revisionsverfahren gegen Holocaustleugner in Cottbus nach sechsmonatiger Haftstrafe für Hitlergruß

Von Kai Budler, 22.07.2008
 
Der 72jährige Neonazi Horst Mahler muß sich am heutigen Dienstag vor dem Landgericht Cottbus wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verantworten. Beim Antritt einer Haftstrafe wegen Volksverhetzung hatte Mahler im November 2006 in Cottbus den Hitlergruß gezeigt und seinen Anhägern »Heil« zugerufen. Daraufhin hatte ihn das dortige Amtsgericht zu einer weiteren Haftstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Während der Verhandlung hatte der mit einem Berufsverbot belegte Anwalt die Tat eingeräumt und dabei die Verbrechen des Faschismus geleugnet: Es habe weder eine Vernichtung der Juden noch Gaskammern gegeben, sagte er. In seiner 54seitigen Erklärung heißt es unter anderem, »daß die maßgeblichen Kreise der US-Ostküste zum Mord am deutschen Volk entschlossen« seien.

Gegen das Urteil hat sowohl Mahler, der einen Freispruch erreichen will, Berufung eingelegt als auch die Staatsanwaltschaft, die eine höhere Haftstrafe fordert. Aus diesem Grund wird die Sache nun vor der Strafkammer des Landgerichts Cottbus verhandelt.

Bereits im April dieses Jahres wurde der 72jährige vor dem Landgericht Erding wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, daß er bei einem Interview mit dem ehemaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Michel Friedman, den Holocaust geleugnet hat. Außerdem hatte er seinen Gesprächspartner mit den Worten »Heil Hitler, Herr Friedman« begrüßt. Mahler hatte in diesem Fall Rechtsmittel eingelegt. Weitere Anklagen wegen Volksverhetzung liegen gegen ihn beim Landgericht Potsdam vor. Unter anderem soll er in Einschreiben an den Bürgermeister seines Wohnortes Ebersberg den Holocaust geleugnet und den »Nationalsozialismus« verherrlicht haben.

http://www.jungewelt.de/2008/07-22/036.php 

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A German Judge opposes criminalisation of Holocaust-Shoah debate

Datum: Fri, 11 Jul 2008 16:11:53 +0200 , Von: "Horst Mahler" horst-mahler@gmx.de

Betreff: Beginnt der Aufstand der BRD-Juristen beim Bundesverfassungsgericht ?

Schon vor Bundesverfassungsrichter a-D. Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (vgl Bericht in der FAZ vom 10. Juli 2008 S. 4) hatte sich (fast unbemerkt)  auch Bundesverfassungsgrichter a.D. Winfried Hassemer gegenüber der Süddeutschen Zeitung gegen die Bestrafung von sog. Holocaustleugnern ausgesprochen. Die diesbezügliche Passage wird im Folgenden dokumentiert:

http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/971/179421/10/

Süddeutsche Zeitung, 10. Juni 2008 , Winfried Hassemer, ex-BVerfG-Richter (...)

SZ: Kann man mit dem Strafrecht die Demokratie schützen?

Hassemer: Ja. Zumindest kann Recht, nicht nur Strafrecht, die Außenbastionen der Demokratie schützen und damit die Demokratie umhegen - wenn man es nicht übertreibt und auf den Eigensinn des Rechts achtet.

Ich bin beispielsweise kein Anhänger der Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung. Natürlich ist das ein deutsches Sonderproblem, das sich unserer unseligen Geschichte verdankt. Aber es wäre mir recht, wenn wir dieses Sonderproblem nicht mehr hätten.

SZ: Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft ging in die andere Richtung. Sie wollte die Strafbarkeit europaweit etablieren.

Hassemer: Eine europäische Lösung würde den Druck von Deutschland wegnehmen.

Aber ich bin kein Freund solcher Tatbestände, die falsche Meinungen unter Strafe stellen.

(...)

From: Horst Mahler horst-mahler@gmx.de 
Sent: Saturday, 12 July 2008 6:05 PM
Subject: Erweiterte Fassung von "Grabenkämpfe in der OMF-BRD-Justiz"

[Erweiterte Fassung]

Grabenkmpfe in der OMF-BRD-Justiz  

Der Hintergrund der Infragestellung  des politischen Srafrechts der OMF-BRD  durch die krzlich  aus dem Amt geschiedenen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hassemer (bis dahin Vizeprsident des BVerfG) und Prof. Dr. Hoffmann-Riem wird in der  Revisionsbegrndung der Rechtsanwltin Sylvia Stolz gegen das gegen sie ergangene Terrorurteil der  4. Groen Strafkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Januar 2008 (www.recht-zur-verteidigung.org) ausgeleuchtet.

In diesem Zusammenhang sei die  hchst ungewhnliche - auch im Ton uerst rauhe - Polemik  des Dr. Michael Bertrams, Prsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts fr das Land NRW, gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und gegen Prof. Dr. Hoffmann-Riem persnlich in Erinnerung gebracht. In dieser findet der Standpunkt der Fremdherrschaft seinen reinsten Ausdruck. Sie   war  im Jahre 2002 als offizielle Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen  publiziert worden und drfte in der Justizgeschichte ohne Beispiel sein.  Sie wird nachfolgend dokumentiert:

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Pressemitteilungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Datum: 15. Juli 2002

Demonstrationsfreiheit für Neonazis?

Dr. Michael Bertrams, Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, nimmt Stellung zu einem Beitrag von Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem in der Frankfurter Rundschau v. 11.7.2002, S. 14.

Die Ausführungen von Hoffmann-Riem können nicht unwidersprochen bleiben. Sie geben den Stand der Diskussion zum öffentlichen Auftreten von Neonazis unzutreffend wieder und sind in zentralen rechtlichen Punkten unvollständig; stellenweise sind sie unseriös; sie setzen sich jedenfalls nicht ernsthaft mit den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Gegenargumenten auseinander.

Die aktuelle Kontroverse in der Rechtsprechung - oder: eine unzutreffende Tatsachenbehauptung von Hoffmann-Riem

Hoffmann-Riem behauptet, infolge einer "Intervention" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hätten die Behörden und Gerichte ihre Praxis, Neonazi - Demonstrationen zu verbieten, umgestellt; sie orientierten sich nunmehr an den vom BVerfG konkretisierten Grundsätzen, denen zufolge auch Neonazis grundsätzlich das Recht zustehe, öffentlich zu demonstrieren. Diese Behauptung trifft so nicht zu. Richtig ist vielmehr, dass insbesondere das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das größte OVG der Bundesrepublik Deutschland, den von Hoffmann-Riem angesprochenen Grundsätzen des BVerfG nachdrücklich entgegentritt. Das OVG NRW ist daran nicht gehindert, weil es sich – entgegen der von Hoffmann-Riem suggerierten Annahme – nicht um allgemein verbindliche Grundsätze des BVerfG handelt, sondern lediglich um die Rechtsprechung der - mit Hoffmann-Riem und zwei weiteren Richtern besetzten - 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG (im Folgenden: 1. Kammer). Diese Rechtsprechung entfaltet gegenüber Behörden und Gerichten - im Unterschied zu Entscheidungen des achtköpfigen Senats - über den Einzelfall hinaus keine Bindungswirkung.

Mit seiner kontroversen Rechtsauffassung steht das OVG NRW im Übrigen nicht allein. Sie wird vielmehr von namhaften Verfassungsrechtlern geteilt. Selbst zurückhaltende Stimmen finden positive Worte für den Standpunkt des OVG NRW. So hat der ehemalige Präsident des BVerfG Ernst Benda der 1. Kammer ins Stammbuch geschrieben, die Argumente des OVG NRW seien "eindrucksvoll"; zugleich hat Benda kritisiert, dass trotz der erheblichen Bedeutung des Themas bislang lediglich die Kammer und nicht der Senat entschieden hat.

Politisch motivierte Demonstrationsverbote? - oder: unseriöse Spekulationen von Hoffmann-Riem

Den Boden der Seriosität verlässt Hoffmann-Riem, wenn er den "Rechtsanwendern in Behörden und Gerichten", die nicht seiner Meinung sind, unterstellt, sie fühlten sich zu ihrer Haltung offenbar durch Politiker, Medien und andere Teilnehmer an der öffentlichen Diskussion ermuntert; "vermutlich" seien sie "fest davon überzeugt, sich für eine gute Sache einzusetzen". Mit derart unsachlichen Spekulationen erweckt Hoffmann-Riem bei den Lesern seines Beitrags den Eindruck, als handele es sich bei den genannten "Rechtsanwendern" zwar um gutmeinende Menschen, letztlich jedoch um politisch eingefärbte, von gesellschaftlichen Kräften fehlgeleitete Ignoranten, die nicht wüssten, was in der Verfassung steht. Derartige Argumentationsmuster disqualifizieren sich selbst.

Neonazis – eine missliebige politische Minderheit? - oder: was Hoffmann-Riem nicht erörtert

Hoffmann-Riem reduziert das Neonazi-Problem auf die Frage nach dem Umgang mit politisch missliebigen Minderheiten. Er verschweigt jedoch, dass es sich bei den Anschauungen von Neonazis nicht lediglich um politisch missliebige Meinungen handelt, sondern um Anschauungen, denen das Grundgesetz eine entschiedene Absage erteilt hat. Die daran anknüpfenden Ausführungen in der verfassungsrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung des OVG NRW erwähnt Hoffmann-Riem mit keinem Wort. Ich stelle sie deshalb im Folgenden kurz vor.

Die Rechtsprechung des OVG NRW – oder: das historische Gedächtnis des Grundgesetzes

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, an der der Verfasser dieser Zeilen als Vorsitzender des für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Senats beteiligt ist, stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

Mit Blick auf das öffentliche Auftreten von Neonazis ist bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz in weiten Teilen - insbesondere in seiner Präambel, in der Konzeption des Grundrechtsteils und in der Ausformung des Gedankens der wehrhaften Demokratie - als eine Antwort auf die Beseitigung der Weimarer Demokratie durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu verstehen ist. Das Grundgesetz ist m.a.W. der Gegenentwurf zur Barbarei der Nazis. Von zentraler Bedeutung ist dabei neben der grundgesetzlich konstituierten Friedenspflicht (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 1 GG) der die gesamte Rechtsordnung prägende Aspekt der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Angesichts dieser Verfassungswerte gewinnt die Tatsache, dass vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte durch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt werden, besonderes Gewicht.

Soweit es beim Problem der Demonstrationsfreiheit für Neonazis um das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geht, schützt dieses zwar auch und gerade die "politisch missliebige Meinung". Bei dem Gedankengut von Neonazis geht es aber nicht um irgendeine "politisch missliebige Meinung", sondern um Anschauungen, denen das Grundgesetz mit seinem historischen Gedächtnis eine klare Absage erteilt hat. Rassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit als Kernpunkte neonazistischer Ideologie sind nicht irgendwelche unliebsamen, politisch unerwünschten Anschauungen, sondern solche, die mit grundgesetzlichen Wertvorstellungen schlechterdings unvereinbar sind. Der Ausschluss gerade dieses Gedankenguts aus dem demokratischen Willensbildungsprozess ist ein aus der historisch bedingten Werteordnung des Grundgesetzes ableitbarer Verfassungsbelang, der es rechtfertigt, die Freiheit der Meinungsäußerung, bezogen und beschränkt auf dieses Gedankengut, inhaltlich zu begrenzen. Das historische Gedächtnis der Verfassung wird m.a.W. übergangen, wenn man das öffentliche Eintreten für nationalsozialistisches Gedankengut als politisch unerwünscht und missliebig bagatellisiert und wie jede andere Meinungsäußerung als Ausübung eines für die Demokratie konstituierenden Freiheitsrechts einstuft.

Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) ist deshalb dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) verboten werden können.

Diese Rechtsprechung des OVG NRW hat die 1. Kammer als "offensichtlich fehlerhaft" verworfen und entsprechende Entscheidungen aufgehoben, ohne auf die Argumentation des OVG NRW näher einzugehen. Dieses Versäumnis wiegt um so schwerer, als das OVG NRW der 1. Kammer zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten ihrer Rechtsprechung vorgehalten hat.

Demonstrationsverbot am Holocaust-Gedenktag – oder: Ungereimtheiten in der Rechtsprechung der 1. Kammer

Eine besonders gravierende Ungereimtheit liegt darin, dass die 1. Kammer ihren eigenen Grundsätzen zuwider das öffentliche Auftreten von Neonazis am Holocaust-Gedenktag unterbindet. Dabei begnügt sich die 1. Kammer mit dem lapidaren Hinweis, es leuchte unmittelbar ein und sei auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen Kameradschaften an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumesse und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewerte. Das heißt: die 1. Kammer nimmt die rechtsextremistischen Kameradschaften als Neonazis wahr, stellt im Widerspruch zu ihrer sonstigen Rechtsprechung auf deren demonstrativ propagierte neonazistische Ideologie ab und bewertet diese Ideologie als eine versammlungsrechtlich abzuwehrende Gefahr für die öffentliche Ordnung. Damit gibt die 1. Kammer die von Behörden und Gerichten geforderte "Meinungsneutralität" des Versammlungsrechts kurzerhand auf.

Angesichts dieses Befundes drängt sich im Übrigen die Frage auf, warum der zielgerichtete Zugriff auf die neonazistische Ideologie nur am Holocaust-Gedenktag gelten soll. Warum besteht nur an diesem Tag die unmittelbar einleuchtende Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger? Inwiefern lässt sich nicht auch außerhalb dieses Gedenktages eine verfassungsrechtlich beachtliche Kollision mit der öffentlichen Ordnung bejahen? Ist es - anders gefragt – vertretbar, am Holocaust-Gedenktag die öffentliche Präsenz von Neonazis als eine für die Empfindungen der Bürgerinnen und Bürger unzumutbare Provokation zu bewerten, an den verbleibenden Tagen des Jahres dem Auftreten eben jener Neonazis und den damit verbundenen Verletzungen der sozialen und ethischen Anschauungen hingegen die rechtliche Relevanz abzusprechen? - Dies ist weder nachvollziehbar noch vertretbar. Es handelt sich um eine willkürliche Setzung ohne verfassungsrechtliche Fundierung. Das auf einen singulären – im öffentlichen Bewusstsein kaum verankerten - Gedenktag bezogene Merkmal der "spezifischen Provokationswirkung" lässt überdies unberücksichtigt, dass das öffentliche Auftreten von Neonazis zumindest für die in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen Mitbürger an jedem Tag des Jahres eine "spezifische" Provokationswirkung entfaltet, wird doch gerade diesen Mitbürgern – auch ohne Worte - vor Augen geführt, in Deutschland nicht willkommen zu sein.

Der von Hoffmann-Riem vertretenen Rechtsprechung der 1. Kammer mangelt es an einer zeitgerechten Konkretisierung des Begriffs der "wehrhaften Demokratie". Bei der Erörterung dieses Begriffs bleiben jedenfalls wichtige Aspekte der Verfassungswirklichkeit im wiedervereinten Deutschland unberücksichtigt. Zu dieser Wirklichkeit gehört ein – mit Blick auf den Holocaust nicht für möglich gehaltenes - Wiederaufleben rechtsextremistischer Bestrebungen und Tendenzen in den alten und neuen Bundesländern. Die u.a. in Art. 21 Abs. 2 GG (Verbot verfassungswidriger Parteien) getroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr sind zwar – wie Hoffmann-Riem zu Recht betont - Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie. Diese Vorkehrungen sind jedoch weder geeignet noch dazu bestimmt, das öffentliche Auftreten von Neonazis und die damit verbundenen Verletzungen grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Insoweit einschlägig ist vielmehr die spezielle Regelung des Art. 8 Abs. 2 GG, in welcher der Verfassungsgeber den einfachen Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt hat, die Versammlungsfreiheit zu beschränken. Dies ist in § 15 VersG geschehen. Die dort für den Fall einer unmittelbaren Gefährdung der öffentliche Ordnung getroffene Verbotsregelung ist ebenfalls Ausdruck einer wehrhaften Demokratie. Diesen Aspekt gilt es in einer Weise zu aktualisieren, die der Verfassungswirklichkeit Rechnung trägt. Als dem maßgeblichen Hüter der Verfassung obliegt dem BVerfG insoweit eine besondere Verantwortung.

Hoffmann-Riem ignoriert letztlich die Renaissance des Rechtsextremismus im wiedervereinten Deutschland. Dieses Phänomen wird jedenfalls verharmlost und bagatellisiert, wenn er Neonazis unkommentiert dem Kreis beliebiger "Minderheiten" zuordnet und deren Programmatik undifferenziert in eine Reihe stellt mit anderen am Prozess der demokratischen Willensbildung teilnehmenden politisch unerwünschten, missliebigen Meinungen.

Demonstrationsfreiheit – die Luftröhre der Demokratie

Für den demokratischen Willensbildungsprozess sind die vom Grundgesetz geächteten Anschauungen von Neonazis ohne Bedeutung. Speziell diesen Anschauungen hat das Grundgesetz mit seinem historischen Gedächtnis eine klare Absage erteilt. Mit anderen Worten: Die Freiheit des Andersdenkenden ist ein hohes Gut. Diese Freiheit muss in der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes aber dort ihre Grenze finden, wo der Versuch unternommen wird, das menschenverachtende Gedankengut des Dritten Reiches wiederzubeleben. Handelt es sich bei der Demonstrationsfreiheit um die "Luftröhre der Demokratie", dann gehen – um im Bild zu bleiben – Neonazis der Demokratie an die Gurgel. Eine wehrhafte Demokratie muss dem entgegentreten und dafür sorgen, dass ihr nicht irgendwann von geschichtsblinden Barbaren die Luft zum Atmen genommen wird.

Stand: 23. July 2008 .
Copyright © VGH NRW

http://www.vgh.nrw.de/presse/2002/p020715.htm  

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Ex-Verfassungsrichter: "Holocaust-Leugner nicht bestrafen“

Wolfgang Hoffmann-Riem war bis April dieses Jahres Richter am Bundesverfassungsgericht. Bei einem Auftritt im Berliner Wissenschaftszentrum für Sozialforschung schockt der renomierte Jurist das Publikum mit einer gewagten These: Das Verbot der Holocaust-Leugnung schützt die Menschenwürde nicht.

Von Frank Jansen, Der Tagesspiegel, 10.07.2008

Die Hölle von Auschwitz: Die Leugnung des Holocausts ist in Deutschland eine Straftat. - Foto: Imago

 

Berlin - Er ist einer der angesehensten Juristen der Bundesrepublik und gilt als strenger Hüter von Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Wenn einer wie er in einer öffentlichen Veranstaltung gefragt wird, ob die Leugnung des Holocaust strafbar bleiben soll, erwartet man gespannt die Antwort. Und dann kommt es: Wolfgang Hoffmann-Riem, bis zum April Richter am Bundesverfassungsgericht und ehemals Justizsenator in Hamburg, sagt: „Wäre ich Gesetzgeber, würde ich die Leugnung des Holocaust nicht unter Strafe stellen.“ Hätte er als Verfassungsrichter dazu eine Entscheidung treffen müssen, „hätte ich mich schwer getan“. Hoffmann-Riem begründet seine Haltung nur kurz: Mit der Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung werde nicht das Rechtsgut geschützt, das geschützt werden soll. Gemeint ist vor allem die Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht habe sich, sagt Hoffman-Riem, bislang „nicht sehr eingehend“ mit der Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung befasst. Aber womöglich gebe es dazu „mal eine neue, grundlegende Entscheidung“.

Es ist Mittwochabend im Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Hoffmann-Riem hält einen Vortrag zum Thema „Versammlungsfreiheit auch für Rechtsradikale – Kapitulation des Rechtsstaats?“ Im Publikum sitzen viele Juristen, der Ton ist gedämpft. Das Echo auf die Bemerkung zur Leugnung des Holocausts ist lau. Die Brisanz der Worte scheint in diesem Moment den meisten Zuhörern nicht bewusst zu sein.

Auf welch heikles Terrain sich der Ex-Verfassungsrichter begeben hat, zeigt am Donnerstag die Reaktion des Zentralrats der Juden in Deutschland. „Es ist unverantwortlich, dass sich eine Koryphäe der Rechtswissenschaft beim Thema Holocaust-Leugnung solche Kapriolen leistet“, ärgert sich Stephan J. Kramer, der Generalsekretär des Zentralrats, im Gespräch mit dem Tagesspiegel. Hoffmann-Riem habe fahrlässig den Holocaust-Leugnern ein Argument in die Hände gespielt, „damit hat er der Meinungsfreiheit keinen Dienst erwiesen“. Es sei zu befürchten, dass die Revisionistenszene nun ausgerechnet einen Rechtswissenschaftler mit so hohem Renommee als Kronzeugen missbrauche, sagt Kramer. Bei den nächsten Prozessen würden Holocaust-Leugner garantiert auf Hoffmann-Riem verweisen.

Der Generalsekretär des Zentralrats sieht indes, wie Hoffmann-Riem, eine Einschränkung der Meinungsfreiheit skeptisch. Doch Kramers Sorge gilt dem politischen Risiko, das mit einer schrankenlosen Meinungsfreiheit verbunden wäre. „Ich möchte nicht wissen, wie schlimm es in Deutschland aussähe, wenn die Leugnung des Holocausts nicht strafbar wäre“, sagt Kramer. In einer Zeit „des spürbar wachsenden Rechtsextremismus ist der Versuch, ein Verbot aufzuweichen, ein gefährliches Signal“.

Zahlreiche Rechtsextremisten wurden in Prozessen wegen der Leugnung des Holocaust verurteilt. Aufsehen erregte vor allem das turbulente Verfahren gegen Ernst Zündel, den das Landgericht Mannheim im Februar 2007 zu fünf Jahren Haft verurteilte. Zündel hatte von Kanada aus seine Propaganda im Internet verbreitet. Im Prozess applaudierten ihm der ebenfalls notorisch agitierende Horst Mahler und andere Rechtsextremisten. Grundlage solcher Verfahren ist der Paragraf 130 des Strafgesetzbuches, der für Volksverhetzung Haftstrafen bis zu fünf Jahren vorsieht. In Absatz 3 wird unter Hinweis auf das Völkerstrafgesetzbuch die Leugnung, Billigung oder Verharmlosung des Völkermords der Nazis genannt.

Für Hoffmann-Riem ist der Umgang mit der Holocaust-Leugnung ein Beispiel für punktuell übertriebene Härte des Rechtsstaats in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus. Die streitbare Demokratie, rät der einstige Verfassungsrichter, sollte es unterlassen, „durch Repression Märtyrer zu schaffen“. 

http://www.tagesspiegel.de/politik/div/Holocaust-Verfassung;art771,2569138 

Judge Wolfgang Hoffmann-Riem: "I would not criminalize Holocaust denial"

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Zentralrat der Juden

Scharfe Kritik an ehemaligem Richter des Bundesverfassungsgerichts

Die Äußerung des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Wolfgang Hoffmann-Riem zur Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung stößt beim Zentralrat der Juden auf harte Kritik.

9.7.2008 16:31 Uhr

Berlin -  "Es ist unverantwortlich, dass sich eine Koryphäe der Rechtswissenschaft beim Thema Holocaust-Leugnung solche Kapriolen leistet", sagte Stephan J. Kramer, Generalsekretär des Zentralrats, am Donnerstag dem Tagesspiegel. Hoffmann-Riem habe fahrlässig den Holocaust-Leugnern ein Argument in die Hände gespielt, "damit hat er der Meinungsfreiheit keinen Dienst erwiesen". Es sei zu befürchten, dass die Revisionisten-Szene nun ausgerechnet einen Rechtswissenschaftler mit so hohem Renommee als Kronzeugen missbraucht, sagte Kramer. Bei den nächsten Prozessen würden Holocaust-Leugner garantiert auf Hoffmann-Riem verweisen.

Hoffmann-Riem hatte am Mittwoch bei einer Veranstaltung des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung gesagt, "wäre ich Gesetzgeber, würde ich die Leugnung des Holocausts nicht unter Strafe stellen". Der Ex-Richter hatte zuvor in einem Vortrag eine punktuell übertriebene Härte des Rechtsstaats in der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus kritisiert.

Der Generalsekretär des Zentralrats der Juden sieht indes, wie Hoffmann-Riem, eine Einschränkung der Meinungsfreiheit skeptisch. Doch Kramers Sorge gilt dem politischen Risiko, das mit einer schrankenlosen Meinungsfreiheit verbunden wäre. "Ich möchte nicht wissen, wie schlimm es in Deutschland aussähe, wenn die Leugnung des Holocausts nicht strafbar wäre", sagte Kramer. In einer Zeit "des spürbar wachsenden Rechtsextremismus ist der Versuch, ein Verbot aufzuweichen, ein gefährliches Signal". (Tsp)
 

URL: http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Holocaust;art122,2568827

 

Galinski-Tochter redet Tacheles: Genozidale Politik

Israel betreibe eine "Politik des Tötens", werde aber dennoch "von der Weltgemeinschaft hofiert". Daran übte jetzt die Menschenrechtlerin Evelyn Hecht-Galinski bei einem Vortrag in Landshut scharfe Kritik. Die Tochter von Heinz Galinski, dem langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, bezeichnete Israel als "autistische Gesellschaft", die das Leid der Palästinenser einfach nicht wahrnehme. Schlimmer noch: Die israelische Regierung betreibe in den besetzten Gebieten eine "genozidale Politik". Im Gazastreifen würden die Menschen hungern und teilweise auf Müllkippen nach Verwertbarem suchen.

Hecht-Galinski widersprach der auch von deutschen Politikern gern gebrauchten Floskel, wonach Israel die einzige funktionierende Demokratie im Nahen Osten sei. "Aber Israel ist eine Ethnokratie", die volle Rechte nur ihren jüdischen Einwohnern zugestehe, sagte die Menschenrechtsaktivistin.

Überdies habe der Staat Israel bis heute seine eigenen territorialen Grenzen nicht definiert. Allein das mache es der Palästinenserorganisation Hamas unmöglich, Israel anzuerkennen, da der jüdische Staat seinen Herrschaftsbereich "ständig mit Gewalt erweitert hat". Kritik an seinem Vorgehen lasse Israel nicht zu, klagt Hecht-Galinski.

Jüdische Mahner würden als "Selbsthasser" verunglimpft, nicht-jüdische Mahner als Antisemiten beschimpft. Weltweit sei die "Israel-Lobby" gut

aufgestellt: Sie setze Politiker und Journalisten unter Druck ("bis hin zu

Morddrohungen") und sorge dafür, daß kritische Stimmen oft ungehört verhallen. Deutsche würden zudem mit Verweis auf die NS-Judenverfolgung ständig in "Sippenhaft" genommen. Israel sei an einem gerechten Frieden nicht interessiert.

Quelle: http://www.nationeuropa.de/index.php3?NE_Sess=a7a4ed1cfc38c35eff30d718b31e35 34 

 

 

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