In Geschäftsführung ohne Auftrag

für das Deutsche Reich  

Sylvia Stolz

Rechtsanwältin

Hindenburgallee 11

85560 Ebersberg

Tel / Fax: 08092 / 244 18

 

S. Stolz, Rechtsanwältin, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg

Oberlandesgericht Karlsruhe

3. Strafsenat

Hoffstr. 10

76133 Karlsruhe

Ebersberg, den 10. April 2006

3 Ausschl 1/06

In der vorstehend bezeichneten, mich persönlich betreffenden Angelegenheit begründe ich die mit Fernkopie vom 7. April 2006  gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2006 eingelegte

sofortige Beschwerde

mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, wie folgt:

Mit dem angefochtenen Beschluß ist der 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe dem Ersuchen der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. März 2006 nachgekommen, mich von der Mitwirkung an der Verteidigung des Bürgers des Deutschen Reiches, Ernst Zündel, gegen den Vorwurf der Volksverhetzung pp. auszuschließen.

Der angefochtene Beschluß beruht auf einer prinzipiellen Verkennung des Rechts.

Die Richter des 3. Strafsenats sind mit keinem einzigen Satz auf die Probleme eingegangen, die mit der Verhandlungsleitung des Herrn Dr. Meinerzhagen im Zündelprozeß zutage getreten sind.

Der Verlauf der Hauptverhandlung ist geprägt durch den Konflikt zwischen dem unbedingten Willen der Strafkammer, die Ermittlung der Wahrheit zu unterdrücken, und der Aufgabe der Verteidigung, die Wahrheitsfindung zu ermöglichen, wenn und soweit diese den Interessen des Angeklagten dient.

Wenn im angefochtenen Beschluß mir vorgehalten wird, der Verteidiger habe als „ein an Recht und Gesetz gebundenes Organ der Rechtspflege“ den gesetzlichen Auftrag „auch im Interesse einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege“ zu erfüllen, und daran die Wertung geknüpft wird, daß ich mich mit meinem Verhalten der „Wahrheitserforschung … in den Weg gestellt“ hätte“ (so sinngemäß die Ausführungen auf Seite 9 des Beschlusses) kann das nur als zynische Umkehrung der wahren Verhältnisse aufgefaßt werden. Der erklärte Wille der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim geht meilenweit an der Wahrheitserforschung vorbei, ja er ist dieser feindlich entgegengerichtet. Diese wahrheitsfeindliche Einstellung ist mit Händen greifbar.

Am Beginn der Hauptverhandlung stand die in schriftlicher Form verlautbarte Entschlossenheit der Strafkammer, die prozeßordnungsgemäße Anbringung von Beweisanträgen zu verhindern, die

  1. darauf zielen, den Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) als völkerrechtswidrige Anordnung einer Fremdherrschaft nachzuweisen und
  2. die „Offenkundigkeit des Holocausts“ als nur vorgetäuscht kenntlich machen werden.

Daß Ernst Zündel freizusprechen ist, wenn die der Anklage zugrundeliegende Sanktionsdrohung als ein Völkerrechtsdelikt erkannt ist und/oder die Verurteilung des Deutschen Volkes wegen eines an den Juden begangenen Völkermordes auf einer gigantischen Propagandalüge beruht, bedarf keiner weiteren Erörterung.[1]

Daß es die Pflicht der Verteidigung ist, durch entsprechende Anträge den Gang des Erkenntnisverfahrens auf die Verifizierung der entsprechenden Beweisbehauptungen zu orientieren, ist – wenn der Angeklagte sich der Lüge nicht beugen will - ebenso selbstverständlich. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, daß ein Erfolg als eher unwahrscheinlich angesehen wird, - wenn die Skepsis nicht in der Dürftigkeit des Beweismaterials begründet ist, sondern, wie hier, in der Hingabe des Gerichts an die Macht der Fremdherrschaft und deren Interesse an der Erhaltung des Glaubens an die Große Lüge.

Indem die 6. große Strafkammer des Landgerichts Mannheim in vorauseilendem Gehorsam gegenüber den Erwartungen der Judenheit das Instrumentarium der Strafprozeßordnung zweckentfremdet genutzt hat, um der Wahrheitsfindung einen Riegel vorzuschieben, ist kein Raum mehr für die Anwendung des § 138 a StPO. Der für den Verteidigerausschluß notwendige Verdacht einer strafbaren Verwicklung des Verteidigers im Sinne von § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO (Begünstigung bzw. Strafvereitelung) setzt nämlich voraus, daß er sich durch sein Verteidigungsverhalten „der Wahrheitserforschung in den Weg stellt“ und damit die Realisierung des staatlichen Strafanspruchs behindert. Diese Voraussetzung ist im Fall Zündel offensichtlich nicht gegeben.

Der staatliche Strafanspruch ist einzig allein durch ein auf Wahrheitserkenntnis gerichtetes Strafverfahren zu realisieren. Das folgt unmittelbar aus dem Begriff der Strafe, der jegliches Moment der Rache und Lynchjustiz aus sich ausschließt. Ein durch Verfahrenswillkür und Rechtsbeugung dem Angeklagten zugefügtes Übel ist nicht Strafe, sondern Nötigung, Freiheitsberaubung und Mord.

Der Verteidiger, der eine gerichtliche „Lynchsession“ stört, hat das Verdienst um den Rechtsstaat auf seiner Seite. Denn was bewirkt er damit? Wie einst die kapitolinischen Gänse schreit er Zeter und mordio[2], um seine Mitbürger aus dem Schlaf zu reißen, damit diese ihm, dem Angeklagten und dem Rechtsstaat zu Hilfe eilen. Wird er vom zuständigen Oberlandesgericht deshalb von der Verteidigung ausgeschlossen, wird auch § 138a StPO in den Strudel der Pervertierung des Rechts hineingerissen.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist mit meinen schriftlichen Stellungnahmen vom 20. und 26. März 2006 sowie durch meinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2006 eindringlich und nachdrücklich auf diese Sicht der Dinge hingewiesen worden.

Insoweit heißt es in meiner  Stellungnahme vom 20. März 2006 :

Die Strafprozeßordnung ist als Justizgesetz des Deutschen Reiches am 1. Februar 18 77 im Reichsgesetzblatt von 1877 S. 475 ff. verkündet worden. Sie gilt als Reichsrecht fort und wird von mir als fortgeltend anerkannt.

Die vom Bundestag der Bundesrepublik Deutschland vorgenommenen Änderungen sind aus den im folgenden näher darzulegenden Gründen ohne rechtliche Bedeutung. Sie sind aber angesichts der Machtverhältnisse im Deutschen Reich als Ausfluß einer real existierenden Fremdherrschaft soweit zu befolgen, wie sie nicht gegen das Völkerrecht verstoßen und für die ordnungsgemäße Durchführung von Strafverfahren vor den Gerichten der OMF-BRD erforderlich erscheinen.

Mit dieser Maßgabe fühle ich mich durchaus verpflichtet, bei meiner Verteidigertätigkeit vor den Gerichten der OMF-BRD die Bestimmungen der Strafprozeßordnung einschließlich der vom Bundestag der OMF-BRD eingefügten Änderungen zu respektieren und entsprechend zu verfahren.

In dem außergewöhnlichen Fall aber, daß ein Gericht der OMF-BRD in aller Öffentlichkeit und für jeden redlich gesonnenen und verständigen Bürger des Deutschen Reiches erkennbar

·   Willkür walten läßt,

·   das Völkerrecht mißachtet und

·   selbst die fundamentalen Regeln eines an Wahrheit und Gerechtigkeit orientierten Strafverfahrens verletzt,

ist, um diesen Sachverhalt der öffentlichen Aufmerksamkeit zugänglich und verständlich zu machen, ein Verteidigungsverhalten erforderlich, das den Rechtsbruch „skandalisert“. Das bedeutet nichts anderes, als den mit dem Verhalten des Gerichts bereits gesetzten Skandal, als solchen wahrnehmbar zu machen. Die Störung des Verfahrens geht – verkleidet als Verfahrungshandlung zunächst unbemerkt – von Dr. Meinerzhagen und seinen Richterkollegen aus. Erst die dem Rechtsbruch angemessene Reaktion der Verteidigung macht die Willkür des Gerichts quasi sichtbar.

Im Fall Zündel ist eine solche in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene Strategie geboten.

Das Verhalten der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim bedingt einen übergesetzlichen Notstand, indem die Freiheit von Ernst Zündel – möglicherweise sogar sein Leben – rechtswidrig auf das Schwerste bedroht sind. Seine Lage erscheint fast hoffnungslos angesichts der Tatsache, daß auch vom Bundesgerichtshof Abhilfe nicht zu erwarten ist. Dieser ist durch seine bekanntgewordene Rechtsprechung (BGHSt 46, 37 – 48; 47, 278 – 285), auf die sich Dr. Meinerzhagen und Kollegen auch ausdrücklich beziehen, dem Verdacht ausgesetzt, in Teilbereichen – hier insbesondere im Bereich des politischen Strafrechts – an der völkerrechtswidrigen Vergewaltigung des Deutschen Volkes teilzunehmen, was seiner Rechtsnatur als Organ der Fremdherrschaft durchaus entspricht.

Ergänzend dazu habe ich in der Stellungnahme vom 26. März 2006 vorgetragen:

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus (S. 20 d.B. am Ende), daß „die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgabe und Pflicht (des Verteidigers) durch Gebrauch prozessualer Rechte oder in sonstiger Weise in Bezug auf diese ausgeübte Verteidigungstätigkeit … von vornherein nicht tatbestandsmäßig“ sein könne.

Die davon abweichende Wertung meiner Verteidigungstätigkeit durch die Strafkammer beruht auf einer willkürlichen Blickverengung.

Dr. Meinerzhagen und Kollegen erachten die auf rechtliche Argumente gestützte Infragestellung der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie das Bemühen, durch sachbezogene Beweisanträge die Offenkundigkeit des Holocausts zu erschüttern, als „verteidigungsfremdes“ Verhalten. Sie sind dadurch in einem logisch-fehlerhaften Zirkel gefangen. Sie sind subjektiv nicht in der Lage, andere Motive der Verteidigung als das der Prozeßsabotage in Betracht zu ziehen.

Selbst wenn es für zulässig erachtet werden dürfte, daß die Strafkammer ohne entsprechende Prüfung der Rechtslage von dem Vorurteil ausgeht, die Bundesrepublik Deutschland sei der legitime Nationalstaat des Deutschen Volkes und der Holocaust sei offenkundig, so ist der Angriff der Verteidigung auf diese Vorurteile jedenfalls dann nicht „verteidigungsfremd“, wenn die Wahrheit der jeweils entgegengesetzten These den Weg zu einem Freispruch öffnen kann.

 

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich mit dieser Argumentation nicht – jedenfalls nicht in überprüfbarer Form – auseinandergesetzt.. Diesbezüglich heißt es im angefochtenen Beschluß auf S. 16:

 

Der Senat hat die Argumente von Rechtsanwältin Sylvia Stolz …..zur Kenntnis genommen und eingehend beraten, vermochte diesen indes im Ergebnis nicht zu folgen.

 

Man erfährt nicht, welche Überlegungen den 3. Strafsenat bewogen haben, meinen Argumenten nicht zu folgen Insofern hat er die für seine Entscheidung geltende gesetzliche Begründungspflicht (§ 34 StPO, Art. 20 III GG) nicht erfüllt. Zwar braucht sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen zu befassen.[3] Wenn es aber Veranlassung gesehen hat, dieses „eingehend zu beraten“, muß es den wesentlichen Inhalt der Beratung zwecks Herstellung der Überprüfbarkeit der Entscheidung auch kenntlich machen.[4]

Eine eigene Stellungnahme des Senats zu den von mir aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen war schon deshalb zwingend geboten, weil es sich um grundsätzliche und entscheidungserhebliche Fragen handelt. Zudem sind die von mir dazu vorgetragenen rechtlichen Überzeugungen hergeleitet aus Artikel 146 Grundgesetz, aus der ständigen Rechtssprechung des Bundes“verfassungs“gerichts zum Fortbestand des Deutschen Reiches sowie aus den Lehrmeinungen allgemein anerkannter Staats- und Völkerrechtler (Prof. Dr. Carlo Schmid, Prof. Dr. Friedrich Berber und Prof. Dr. Otto Kimminich). Deren Standpunkte bezüglich

·         der Haager Landkriegsordnung[5],

·         des interventionistischen – damit völkerrechtswidrigen - Charakters der Besetzung des Deutschen Reiches,

·         der Fortexistenz des Deutschen Reiches,

·         des Charakters der Bundesrepublik Deutschland als „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“,

·         des Charakters der Bundesregierung als reines Werkzeug der Fremdherrschaft,

·         der Fortgeltung des Reichsrechts und der Verantwortlichkeit der Kollaborateure für deren gegen die Interessen des Reiches verübten Verbrechen,

·         der Verschiedenheit (Nichtidentität) von BRD und Deutschem Reich.

sind – soweit mir das bekannt ist – in der juristischen Fachliteratur nicht angegriffen worden, bzw. haben sie sich als „herrschende Lehre“ durchsetzen oder behaupten können – und sei es auch nur in der „Versenkung“, in der sie infolge der Überblendungsstrategien der bewußtseinsbildenden Medien verschwunden sind. Gäbe es gewichtige Gegenmeinungen zu den angesprochenen Themenkreisen, wären diese vom Senat mit Sicherheit gegen mich ins Feld geführt worden. Offensichtlich hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Argumente. Das erklärt sein Schweigen.

Vor diesem Hintergrund mutet es bedenklich an, wenn der Ausschluß von der Verteidigertätigkeit schwergewichtig damit begründet wird, ich hätte mit meinem Antrag auf Belehrung der Schöffen vom 9. Februar 2006 „auf Verunsicherung der Laienrichter“ gezielt.[6]

Dieser Antrag konnte in der Hauptverhandlung wegen ständiger Unterbrechungen durch Dr. Meinerzhagen von mir nur unvollständig verlesen werden. Ich habe ihn dann als Anlage 05 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2006 zu den Akten gereicht. Er hat folgenden Wortlaut:

 

In der Strafsache Ernst Zündel

LG Mannheim 6 KLs 503 Js 4/96

 

beantrage ich, die Laienrichter darüber zu belehren,

1.     daß sie an einer Scheingerichtsverhandlung einer völkerrechtswidrigen Einrichtung zur Unterdrückung des Deutschen Volkes mitwirken und sich dadurch u.U. eines Verbrechens der Volksverleumdung (§ 90 f Reichsstrafgesetzbuch) und/oder eines Verbrechens der Feindbegünstigung (§ 91 b RStGB) – jeweils i.d.F. von 1944 - schuldig machen;

2.     daß sie nach herrschender Völkerrechtslehre wegen dieser Taten vor den Gerichten des Deutschen Reiches zur Verantwortung gezogen werden können.[7]

3.     daß die Eidesabnahm e m it dem Inhalt gemäß § 45 Abs. 3 DRiG „Ich schwöre die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland .... zu erfüllen“ gegen Art. 45 der Haager Landkriegsordnung verstößt und die Laienrichter nicht bindet.

Die hier angezogenen Bestimmungen des Reichstrafgesetzbuches lauten wie folgt:

§ 90 f RStGB

 

Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

 

§ 91 b RStGB

 

Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reiches oder eines Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.

Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich und seine Bundesgenossen und nur einen unbedeutenden Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden.

Das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 19 07 in der Fassung vom 25. Januar 19 10, für das Deutsche Reich am 26. Januar 19 10 in Kraft getreten. (Haager Landkriegsordnung) bestimmt in Artikel 45

 

Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

 

I.

Allgemeines zur Belehrungspflicht

Im Bereich hoheitlichen Handelns folgt aus dem Grundsatz der Fürsorge zugunsten der rechtsunkundigen Bürger für den Hoheitsträger die Verpflichtung, auf Risiken hinzuweisen, die aus der Inanspruchnahme von Privatpersonen als Gehilfen der Obrigkeit entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, daß der Private sich eine Bestrafung zuziehen könnte, weil er seine Rechte und Pflichten gegenüber der Obrigkeit nicht kennt.

Die gesetzlich geregelten Belehrungspflichten (z.B. § 136 I S. 2-4 und §§ 57, 72 StPO) sind Ausdruck dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der im Wege der Gesetzesanalogie auf gleichgelagerte Interessenlagen anzuwenden ist, die dem Gesetzgeber bei der Abfassung der Strafprozeßordnung nicht bewußt waren.

 

II.

Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln der Berufsrichter aus vorangegangenem Tun.

Im gegebenen Fall besteht eine gesteigerte Fürsorgepflicht der hier erörterten Art im Hinblick auf vorangegangenes gefährdendes Handeln der Obrigkeit. Diese hat die Laienrichter durch Zwang (Umkehrschluß aus § 35 i.V.m. § 77 GVG) zu richterlicher Tätigkeit herangezogen, ohne sie darüber informiert zu haben,

1.     daß das Deutsche Reich fortbesteht, vorübergehend aber handlungsunfähig ist;

2.     daß die „Bundesrepublik Deutschland“ mit dem Deutschen Reich nicht identisch ist[8];

3.     daß die Rechtsordnung des Deutschen Reiches uneingeschränkt gilt, ihr Wirken aber durch die bewaffnete Gewalt der Siegermächte in völkerrechtswidriger Art und Weise verhindert wird;

4.     daß die „Bundesrepublik Deutschland“ ein völkerrechtswidriges Besatzungskonstrukt, also lediglich die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (Carlo Schmid) ist, die auf dem Boden des Deutschen Reiches keinerlei Rechtswirkungen herbeiführen kann und lediglich eine rein tatsächliche Bedeutung hat;

5.     daß die Bundesregierung und alle zur Staatsdarstellung geschaffenen Organe nicht einmal als de-facto-Regierung des Deutschen Volkes gelten können[9];

6.     daß die Feinde des Deutschen Reiches vielmehr vermittels der Staatsattrappe „Bundesrepublik Deutschland“ den Vernichtungskrieg gegen das Deutsche Volk mit dem Ziel seiner vollständigen Auslöschung fortsetzen und die Laienrichter als ahnungslose Werkzeuge zu diesem Zweck mißbraucht werden.

Diese Unterlassung kann – vor dem Hintergrund einer seit 60 Jahren andauernden Gehirnwäsche, die in Deutschen Köpfen ein unrichtiges Geschichtsbild geschaffen und verfestigt sowie eine deutschwidrige Weltanschauung hervorgebracht hat - für die Laienrichter weitreichende Folgen zeitigen. Sie haben dadurch keine Möglichkeit, ihre Lage zu erkennen und die in ihr angelegten Risiken richtig einzuschätzen. Insbesondere fehlt ihnen das Bewußtsein, durch ihre Mitwirkung an der Verhandlung gegen Ernst Zündel das Deutsche Volk zu verraten und dem von den Feinden des Reiches an unserem Volk verübten Seelenmord zu ermöglichen und zu befördern.

Genauer: Info lge der Unterlassung mangelt den Schöffen das Bewußtsein, nicht für ein Deutsches Gericht tätig zu sein und auch nicht Deutsches Recht anzuwenden. Sie wissen auch nicht, daß sie nur als Statisten in einer Scheingerichtsverhandlung gegen einen Bürger des Deutschen Reiches mitwirken, der von den Feinden des Reiches seit Jahrzehnten wegen seines friedlichen Kampfes um die Wiederherstellung der Ehre des Deutschen Volkes verfolgt wird und schließlich gegen seinen Willen von seinem Wohnsitz in den USA über Kanada in den Herrschaftsbereich der OMF-BRD verbracht worden ist.

Die Verteidigung von Ernst Zündel wird in der Hauptverhandlung aufzeigen, daß die „Bundesrepublik Deutschland“ ein Völkerrechtsdauerdelikt und der „Holocaustmaulkorb“ (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) eine völkerrechtswidrige Einrichtung zur Niederhaltung der Gegenwehr des Deutschen Volkes gegen den an ihm verübten Seelenmord darstellen. Das wird die den Laienrichtern drohende Gefahr vermutlich nicht beseitigen sondern sogar noch beträchtlich erhöhen. Denn sie könnten einerseits ihre Gehilfenschaft bezüglich der Ermordung des Deutschen Volkes aufrechterhalten, weil sie als juristische Laien die Gediegenheit der Argumente der Verteidigung nicht beurteilen können. Andererseits wäre ihnen später vor dem Reichsgericht die Einrede, sie hätten das alles gar nicht gewußt und seien bezüglich ihrer Mitwirkung an der Verfolgung von Ernst Zündel guten Glaubens gewesen, abgeschnitten.

Der Strafprozeß gegen Ernst Zündel wird als einer der großen „Ketzerprozesse“ des 21. Jahrhunderts in die Geschichte eingehen. Die an der Verfolgung des Vorkämpfers für die Bekanntmachung der geschichtlichen Wahrheit Beteiligten können nicht darauf vertrauen, daß ihre Taten und Namen der Vergessenheit anheimfallen werden. Si e m üssen vielmehr damit rechnen, daß gerade sie vor den Gerichten des Deutschen Reiches exemplarisch zur Verantwortung gezogen werden – damit das Reich seine wiedergewonnene Handlungsfähigkeit auch im Bereiche des Rechtswesens demonstriere und so das Vertrauen in das Recht wiederherstelle.

Die Erläuterung dieser Gesichtspunktes ergibt sich aus dem gesondert zu verlesenden Antrag auf Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens. Dem Vorsitzenden Richter sowie dem Berichterstatter sind diese Ausführungen aus der Lektüre der Schutzschrift der Unterzeichneten vom 18. Oktober 2005 bereits bekannt.

III.

Ernst Zündel hat einen Anspruch auf die Belehrung der Laienrichter unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung (§ 1004 BGB analog).

Völkerrechtswidriges Handeln der Feinde des Deutschen Reiches hat Ernst Zündel der Gefahr ausgesetzt, durch arglose Werkzeuge der Fremdherrschaft rechtswidrig für viele Jahre seiner Bewegungsfreiheit beraubt zu werden. Die absichtsvolle Herbeiführung dieser Gefahrenlage stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner nach Reichsrecht geschützten Lebensgüter dar. Die Gefahr geht in diesem Stadium der Verfolgung von den in den Willenskörper der Fremdmacht eingegliederten Berufsrichtern aus. An sie als Reichsbürger ergeht das Gebot, dem vom Feind bedrohten Volksgenossen zu Hilfe zu eilen (arg. § 323c StGB). Sie haben die erforderliche Hilfe u.a. auch in der Weise zu leisten, daß sie den Laienrichtern auf der Grundlage der Darlegungen in der Schutzschrift vom 18.10.05 „die Augen öffnen“. Als nunmehr Sehende werden die Schöffen, die gleichfalls Reichsbürger sind, ihre Pflicht zur Nothilfe für den gefährdeten Volksgenossen erkennen und entsprechend handeln.

Mannheim am 8. November 2005

Sylvia Stolz

Rechtsanwältin

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Damit habe ich ersichtlich lediglich auf die bestehende Rechtslage aufmerksam gemacht, wie diese sich mir nach eingehender Befassung mit den sich aus der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches ergebenden Rechtsfragen darstellt.

Die Juristen der „Gerichte“ der OMF-BRD können diese pflichtgemäße Tätigkeit einer Verteidigerin nur als „Verunsicherung der Laienrichter“ wahrnehmen! Was aber wäre ihre Pflicht gewesen? Sie hätten zwecks Beseitigung der „Verunsicherung der Laienrichter“ die Rechtslage prüfen und die Laienrichter entsprechend dem gefundenen Ergebnis belehren müssen. Sie haben sich davor „gedrückt“ – aus naheliegenden Gründen. Denn was hätten sie den Schöffen sagen wollen? Diese waren durch den Antrag in die Lage versetzt, konkrete Fragen zu stellen. Die Antworten hätten als „wesentliche Förmlichkeiten der Verhandlung“ protokolliert oder wenigstens doch in einem Aktenvermerk festgehalten werden müssen.

Dieser Rechtszwang zu einer nachweisbaren Stellungnahme setzt die Juristen der OMF-BRD einer erheblichen Gefahr aus:

Würden sie ausdrücklich

      die ständige Rechtsprechung des Bundes“verfassungs“gerichts mißachtend die Fortexistenz des Deutschen Reiches leugnen;

      das Grundgesetz zur Verfassung erklären und damit den Artikel 146 GG mit seiner impliziten Feststellung, daß das Grundgesetz keine Verfassung ist, als nicht vorhanden behandeln, und

      die Darlegungen von Prof. Dr. Carlo Schmid, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern eine „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ und damit ein Völkerrechtsdauerdelikt sei, als falsch bezeichnen,,

würden sie dadurch die Laienrichter durch vorsätzlich falsche Belehrung zu absichtslosen Werkzeugen des Landesverrats herabstufen.

Sie würden sich damit selbst in aller Öffentlichkeit des Landesverrats überführen. Sie müßten eine Verurteilung wegen dieses Verbrechens nach Reichsrecht gewärtigen, sobald die Fremdherrschaft die Kraft verliert, weiterhin die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches zu verhindern. Diese Wende ist für den informierten und aufmerksamen Beobachter deutlich absehbar.

In einigen Fällen reagieren OMF-Juristen – insbesondere die Mannheimer 6. große Strafkammer – mit blankem Haß. Sie reden von „Hetze“ und „Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland“, drohen gar mit Strafverfolgung – so als wären während ihres Studiums die Vorlesungen über Staats-, Völker- und Strafrecht spurlos an ihnen vorübergegangen.

Das Bundes“verfassungs“gericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Erhebung einer „Verfassungs“beschwerde sogar mit einer „Mißbrauchsgebühr“ in Höhe von € 1.500,-- geahndet.[10]

In den meisten Fällen jedoch tritt Verfahrensstillstand ein. Letzteres trifft auch auf das Bundes“verfassungs“gericht zu. Dieses läßt „Verfassungs“beschwerden, mit denen die Unvereinbarkeit von § 130 III StGB mit Artikel 5 GG geltend gemacht wird, jahrelang unerledigt liegen.

Im Mai 2005 reagierten die Holocaustjuristen in der Öffentlichkeit mit einem Aufsatz, der in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW Heft 21/2005 S. 1476 ff.) erschien. Er stammt aus der Feder des Vorsitzenden Richters beim Landgericht (Hamburg) i.R., Dr. Günter Bertram, selbst ein erfahrener Haudegen an der Holocaustfront. Dieser eröffnet seine Darlegungen mit dem Eingeständnis:

"§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassung und Meinungsfreiheit im Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und - über 60 Jahre nach dem Ende des 'Dritten Reiches' - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzukehren."

Bertram wirft dem Bundes“verfassungs“gericht vor, sich ungeachtet "der inzwischen erhobenen und sich aufdrängenden Bedenken" vor einer Stellungnahme zu § 130 Abs. 3 StGB-BRD zu drücken.

Letzteres ist besonders bemerkenswert, weil darin für Juristen erkennbar die Aufforderung enthalten ist, die laufenden Holocaustverfahren vorläufig einzustellen und per Vorlagebeschluß nach Art. 100 GG den „Schwarzen Peter“ dem Bundes“verfassungs“gericht zuzuschieben.

Was aber hat ein „Richter“ der OMF-BRD zu gewärtigen, der nach gewissenhafter eigener Prüfung zu derselben Überzeugung gelangt, wie ich sie gewonnen habe, und dann pflichtgemäß nach dieser Überzeugung handelt? Er würde – wie der Bundeswehrgeneral Reinhard Günzel – sofort die Fremdherrschaft handgreiflich zu fühlen bekommen und aus dem „Amt“ gejagt werden. Wäre das eine Widerlegung des hier von mir vertretenen Rechtsstandpunktes oder seine Bestätigung?

Die OMF-Juristen sind sich dieses Dilemmas offensichtlich auch bewußt. Sie verraten sich durch konsequentes Unterlassen jeglicher Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen. Das Muster ist einheitlich. Es gibt bisher keinen einzigen Fall, in dem ein mit diesen Fragen konfrontiertes Gericht - angefangen beim Amtsrichter bis hinauf zum Bundes“verfassungs“gericht – sich dazu in der Sache geäußert hätte. Man könnte hier durchaus von einer Verschwörung des Schweigens sprechen. Diese beruht allerdings auf einer Fehlspekulation. Weder der Bundesgerichtshof noch das Bundes“verfassungs“gericht wird die Holocaust-Juristen vor gerechter Bestrafung schützen können. Die Strafgewalt liegt beim Deutschen Volk, das mit Sicherheit den Seelenmordversuch nicht ungesühnt lassen wird, sobald es sich im Kampf gegen unseren Feind als Staat wiederhergestellt haben wird.

Die Feigheit der Juristen in den Diensten der OMF-BRD ist keine Macht, die in der Lage wäre, die von mir aufgezeigte Rechtslage zu ändern. Diese bleibt trotz des Verrats wie sie ist. Und selbst wenn die „Richterschaft“ der OMF-BRD, um der Feinde Blutsold weiterhin zu empfangen, sich heute noch einhellig der Einsicht in diese Rechtslage verschließen würde, so wird sich diese dennoch Bahn brechen, denn nicht alle Juristen in den Diensten der OMF-BRD sind Halunken.[11] Vielen wird das Gewissen schlagen. Einige werden Mut beweisen und die Kollaboration mit dem Feind einstellen. Dann werden Dämme brechen. Jene, die zu lange gezögert haben, werden dann in der Flut des freigesetzten allzu berechtigten Volkszorns ertrinken.

Was hat sich nun wirklich in Mannheim zugetragen?

In den Vorkommnissen der Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel, die der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Anlaß genommen hat, mich von der Mitwirkung an seiner Verteidigung auszuschließen, wirkt sich die Entschlossenheit der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim aus, unter Berufung auf die Spruchpraxis des Bundesgerichtshofes[12] jegliche Verteidigung des Angeklagten, welche diesen Namen verdient, rigoros zu unterdrücken.

Das Oberlandesgericht hat davor die Augen verschlossen. Es argumentiert so, als führe Dr. Meinerzhagen in Mannheim ein faires und prozeßordnungsgemäßes Strafverfahren mit dem Ziel, die Wahrheit zu erkennen. Meine – auch in der mündlichen Verhandlung – gegebenen Hinweise auf die erkenntnisfeindlichen Handlungsweisen des Dr. Meinerzhagen wurden von Herrn Bauer, dem Vorsitzenden des 3. Strafsenats, mit der Bemerkung abgetan, daß nicht das Verhalten des Dr. Meinerzhagen von Interesse sei, sondern meine Handlungsweise als Verteidigerin.

Damit ist von Herrn Bauer – ohne daß er das bemerkt hat – offengelegt worden, daß er – und mit ihm wohl der 3. Strafsenat insgesamt - die Sachlage vollkommen verkannt hat.

Was das Oberlandesgericht nicht erkannt hat ist der Umstand, daß das prozeßordnungswidrige Verhalten des Dr. Meinerzhagen und meine Reaktion darauf eine Einheit bilden und deshalb das eine Moment nicht getrennt vom anderen erfaßt und beurteilt werden kann.

Der Beitrag von Dr. Meinerzhagen und seinen Kollegen der Strafkammer ist das prägende Moment des Hauptverhandlungsverlaufs und deshalb näher zu untersuchen.

Im Beschluß der 6. großen Strafkammer vom 7. November 2005 findet sich die Behauptung, daß der Völkermord an den Juden - „Holocaust“ genannt - in § 130 III StGB „tatbestandlich vorausgesetzt“ werde, „so daß sich jede diesen Umstand leugnende Beweiserhebung verbiete.“ (S. 2 d.B.) Hervorzuheben ist der Umstand, daß sich die Mannheimer Richter mit ihrer These auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes[13] berufen können. Es wäre wohl eine an Parteiverrat grenzende Pflichtverletzung, wenn ein Verteidiger in dieser Lage sich mit dem Gedanken beruhigen wollte, daß die höhere Instanz rettend eingreifen werde. Die mit der „tatbestandlichen Voraussetzung“ gesetzte Beugung des § 130 Abs. 3 StGB geht ja gerade von dieser „höheren Instanz“ aus. Und es würde an ein Wunder grenzen, wenn hier rechtzeitig genug ein Sinneswandel einsetzen würde. Die Fremden Herren, die nichts dem Zufall überlassen, werden es wohl verstanden haben, nur solchen „Richtern“ den Aufstieg in den Bundesgerichtshof zu gestatten, deren Vasallentreue über jeden Zweifel erhaben ist. Von denen sind Reminiszenzen an das Deutschtum am allerwenigsten zu erwarten. Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang auch die Beobachtungen Adolf Hitlers, die dieser in einer ähnlichen Lage unseres Volkes machen konnte. Er schreibt in „Mein Kampf“ (S. 759 ff.):

Mit der Waffenniederlegung im November 1918 wurde eine Politik eingeleitet, die nach menschlicher Voraussicht langsam zur vollständigen Unterwerfung führen mußte. Geschichtliche Beispiele ähnlicher Art zeigen, daß Völker, die erst ohne zwingende Gründe die Waffen strecken, in der Folgezeit lieber die größten Demütigungen und Erpressungen hinnehmen, als durch einen erneuten Appell an die Gewalt eine Änderung ihres Schicksals zu versuchen.

Dies ist menschlich erklärlich. Ein kluger Sieger wird seine Forderungen, wenn möglich, immer in Teilen dem Besiegten auferlegen. Er darf dann bei einem charakterlos gewordenen Volk — und dies ist ein jedes sich freiwillig unterwerfende — damit rechnen, daß es in jeder dieser Einzelunterdrückungen keinen genügenden Grund mehr empfindet, um noch einmal zur Waffe zu greifen. Je mehr Erpressungen aber auf solche Art willig angenommen werden, um so ungerechtfertigter erscheint es dann den Menschen, wegen einer neuen, scheinbar einzelnen, aber allerdings immer wiederkehrenden Bedrückung sich endlich doch zur Wehr zu setzen, besonders wenn man, alles zusammengerechnet, ohnehin schon so viel mehr und größeres Unglück schweigend und duldend ertrug.

Karthagos Untergang ist die schrecklichste Darstellung einer solchen langsamen selbstverschuldeten Hinrichtung eines Volkes.

In seinen "Drei Bekenntnissen" greift deshalb auch Clausewitz in unvergleichlicher Weise diesen Gedanken heraus und nagelt ihn fest für alle Zeiten, indem er spricht: "daß der Schandfleck einer feigen Unterwerfung nie zu verwischen ist; daß dieser Gifttropfen in dem Blute eines Volkes in die Nachkommenschaft übergeht und die Kraft später Geschlechter lähmen und untergraben wird"; daß demgegenüber "selbst der Untergang dieser Freiheit nach einem blutigen und ehrenvollen Kampf die Wiedergeburt des Volkes sichert und der Kern des Lebens ist, aus dem einst ein neuer Baum die sichere Wurzel schlägt".

Natürlich wird sich eine ehr- und charakterlos gewordene Nation um solche Lehre nicht kümmern. Denn wer sie beherzigt, kann ja gar nicht so tief sinken, sondern es bricht nur zusammen, wer sie vergißt oder nicht mehr wissen will. Daher darf man bei den Trägern einer charakterlosen Unterwerfung nicht erwarten, daß sie plötzlich in sich gehen, um auf Grund der Vernunft und aller menschlichen Erfahrung anders zu handeln als bisher. Im Gegenteil, gerade diese werden jede solche Lehre weit von sich weisen, so lange, bis entweder das Volk sein Sklavenjoch endgültig gewohnt ist oder bis bessere Kräfte an die Oberfläche drängen, um dem verruchten Verderber die Gewalt aus den Händen zu schlagen. Im ersten Falle pflegen sich diese Menschen gar nicht so schlecht zu fühlen, da sie von den klugen Siegern nicht selten das Amt der Sklavenaufseher übertragen erhalten, das diese charakterlosen Naturen dann über ihr eigenes Volk auch meist unbarmherziger ausüben als irgendeine vom Feinde selbst hineingesetzte fremde Bestie.

Die Entwicklung seit dem Jahre 1918 zeigt uns an, daß in Deutschland die Hoffnung, durch freiwillige Unterwerfung die Gnade der Sieger gewinnen zu können, leider in verhängnisvoller Weise die politische Einsicht und das Handeln der breiten Masse bestimmt. Ich möchte deshalb den Wert auf die Betonung der breiten Masse legen, weil ich mich nicht zur Überzeugung zu bekennen vermag, daß das Tun und Lassen der Führer unseres Volkes etwa dem gleichen verderblichen Irrwahn zuzuschreiben sei. Da die Leitung unserer Geschicke seit Kriegsende, nunmehr ganz unverhüllt, durch Juden besorgt wird, kann man wirklich nicht annehmen, daß nur fehlerhafte Erkenntnis die Ursache unseres Unglücks sei, sondern man muß im Gegenteil der Überzeugung sein, daß bewußte Absicht unser Volk zugrunde richtet. Und sowie man erst von diesem Gesichtspunkt aus den scheinbaren Wahnsinn der außenpolitischen Leitung unseres Volkes überprüft, enthüllt er sich als höchst raffinierte, eisig kalte Logik im Dienste des jüdischen Welteroberungsgedankens und -kampfes.“

Die „tatbestandliche Voraussetzung“ des Holocausts ist Rechtsbeugung!

In meiner von mir in der Verhandlung vom 9. März verlesenen „Persönlichen Erwiderung“ auf die persönlichen Angriffe des Dr. Meinerzhagen auf mich heißt es:

„Machen wir doch darauf einmal die Probe aufs Exempel!

Müßte bei ‚tatbestandlicher Voraussetzung’ durch das Gesetz, ein Richter wegen ‚Leugnung’ des Holocausts nicht auch dann verurteilen, wenn er selbst – vielleicht durch private Lektüre von Germar Rudolfs Vorlesungen über den Holocaust[14] – der Überzeugung ist, daß der ‚Holocaust’ eine Erfindung der Juden ist? Das wäre ein Urteil gegen die erkannte Wahrheit. Der Richter, der so handelt, bricht den Eid, den er geschworen hat. Der lautet: ‚Ich schwöre, …. nach bestem Wissen und Gewissen …. zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.’

Würden Dr. Meinerzhagen, Herr Hamm und Frau Dörr-Krebs unterschreiben, daß sie im gegebenen Beispielsfall gegen den richterlichen Eid handeln und verurteilen würden? Wohl kaum.

Wenn also der Zweifel des Richters am Holocaust einer Verurteilung entgegensteht, dann kann das Bemühen eines Verteidigers in einem Holocaustprozeß, die Richter durch geeignete Beweisanträge in eben diese Zweifel zu stürzen, kein ‚verteidigungsfremdes’ – mithin strafbares – Verhalten sein. Die entsprechende Beweisantragsstellung wäre vielmehr der ‚Königsweg zu einem Freispruch’. Oder wollen die Genannten an dem illegalen Beweisverbot festhalten und das Ereignis, ob ein Richter aufgrund privaten Wissens am Holocaust zweifelt oder auch nicht, dem Zufall überlassen?“

Dieses Gedankenexperiment ließe sich allein mit der Behauptung als unbrauchbar beiseite schieben, daß Zweifel am Holocaust nicht denkbar seien, daß der Holocaust entgegen der Lehre von René Descartes[15] nicht bezweifelt werden könne. Denn nur wenn sich der Satz: „Der Holocaust kann bezweifelt werden.“ denknotwendig als falsch erweisen ließe, könnte kein mit gesundem Menschenverstand begabter Richter je am Holocaust zweifeln bzw. sich davon überzeugen, daß dieser von Anfang an vorgetäuscht worden ist.

Ist aber nicht auszuschließen, daß ein Mensch aufgrund fehlerfreier Gedankenleistung zur Überzeugung gelangen kann, daß der „Holocaust“ nur eine Lüge ist, dann kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Überzeugung auch zu Richtern - weil sie Menschen sind – „“ Zugang finden kann. Oder ist da jemand, der behaupten will, daß Richtern allgemein die Fähigkeit zu geordnetem Denken abgeht?

Wer also will in den Ring steigen und René Descartes widerlegen? Dieser hat gezeigt, daß der Mensch alles bezweifeln könne, nur das nicht: daß er denkt, indem er zweifelt, und ist, indem er denkt (cogito ergo sum).

Nicht nur ich, sondern auch der Petitionsausschuß des Bundestages vertritt die Meinung, daß die „Offenkundigkeit des Holocausts“ mit sachgerechten Beweisanträgen angegriffen werden darf.

In seiner von einem „Revionisten“ veranlaßten Beschlußempfehlung Pet 4-12-07-45-5699 (Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode – Drucksache 12/2849) heißt es u.a.:

 

 

Hinsichtlich der vom Petenten verlangten Verschärfung der Anwen­dungsvoraussetzungen des § 244 StPO weist der Petitionsausschuß darauf hin, daß das Strafgericht gem. § 244 Abs.2 StPO verpflich­tet ist, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Eine Ausnahme besteht nach § 244 Abs.3 Satz 2 StPO hinsichtlich solcher Beweiserhebungen, die wegen Offenkundigkeit überflüssig sind. Solche offenkundigen Tatsachen können allgemein bekannte Tatsachen sein, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können.

 

Als offenkundig gelten ferner gerichtskundige Tatsachen, worunter solche Tatsachen zu verstehen sind, die das Gericht im Zusammen­hang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung ge­bracht hat. Dabei hat der BGH die Annahme der Gerichtskundigkeit als unbedenklich auf Gebieten erachtet, die im Hintergrund des Geschehens stehen und gleichsam den Boden für die Verübung einer größeren Zahl gleichgearteter Verbrechen abgeben.

Die Annahme der Offenkundigkeit schränkt jedoch in keinem Falle die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten unzumutbar ein. Das Gericht ist verpflichtet, solche Tatsachen, die es für offen­kundig erachtet, in der Hauptverhandlung zu erörtern und damit dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu neh­men. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Offenkundigkeit nicht für alle Zeiten unverändert fortzubestehen braucht. Neue Erfahrungen oder Ereignisse können hinzukommen, die geeignet sind, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Tragen die Beteiligten solche bisher noch nicht berücksichtigten und erör­terten Umstände vor, so kann die Offenkundigkeit dadurch erschüt­tert und eine erneute Beweiserhebung über diese Tatsachen notwen­dig werden. Damit haben der Angeklagte und sein Verteidiger die

 

Möglichkeit, durch begründeten Sachvortrag eine Beweisaufnahme auch über offenkundige Tatsachen zu erwirken.

Die Entscheidung über die Offenkundigkeit einer Tatsache im Sinne des § 244 StPO obliegt damit ausschließlich dem jeweils erkennen­den Gericht und unterliegt damit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter. In den einzelnen Instanzen kann zudem durchaus eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen.

Wer dessenungeachtet die Lehre vertritt, daß der „Holocaust“ schlechthin nicht bezweifelt werden könne (oder nicht bezweifelt werden dürfe), der muß angeben können, worin diese Lehre gründet. Wer wollte, wer könnte eine Wahrheit lehren, für die er keinen Grund beizubringen brauchte, um eine Überzeugung von der Wahrheit (Wissen) zu begründen?

Das kann nur Gott, wenn wir an ihn glauben. Die Juden sind aber nicht Gott – obwohl man meinen könnte, daß sie sich dafür halten. Im Gegenteil: Jesus nannte sie „Kinder des Teufels“ und ihren Vater einen „Menschenmörder von Anfang an“ und den „Vater der Lüge“ (Joh 8,44).

Wollen die Juristen in den Diensten der OMF-BRD die Deutschen an Kinder des Teufels und deren Lügen ausliefern? Sie sind wohl mehrheitlich selbst Deutsche von Geblüt. Und Grundzug des Deutschseins ist Redlichkeit. Die liegt uns im Blut. Also: habt Mut zur Redlichkeit!

Sooft aber Holocaust-Juristen auch künftig noch damit argumentieren, daß Beweisanträge zur Erschütterung der Offenkundigkeit des Holocausts unzulässiges Verteidigungsverhalten und damit selbst als Leugnung des Holocausts zu bestrafen seien, werden wir ihnen in aller Öffentlichkeit ins Gesicht schleudern, daß sie - aus Leichtfertigkeit, Feigheit oder Böswilligkeit - gemeine Verbrecher sind. Sie üben gegen unser Volk willkürlich Gewalt aus, mit der unser Feind sie belehnt hat, und tragen dadurch zum Erfolg seines Vorhabens bei. Unser unerbittlicher Feind zielt auf unsere Seele, die er mjttels der Gaskammerlüge töten will. Wir – das sind die Deutschen, die noch Deutsche sein wollen, und dem Deutschen Reich die Treue halten – versagen jenen, die wir als Seelenmörder erkannt haben, den Gehorsam.

Es war meine Pflicht und damit zugleich mein Recht, alles – aber wirklich alles – zu tun, um bei Dr. Meinerzhagen und Kollegen Zweifel am Holocaust zu wecken oder besser noch: sie zu überzeugen, daß die Offenkundigkeit des Holocausts von Anfang an nur vorgetäuscht war.

Dr. Meinerzhagen mußte als Vorsitzender Richter die Erfahrung machen, daß die „im hellen Tageslicht“ begangene Rechtsbeugung als solche für die Öffentlichkeit wahrnehmbar geworden ist. Was wird er zu seiner Rechtfertigung vorbringen wollen? Daß er zu dumm sei  um die hier dargelegten Gedankengänge verstehen zu können? Das nehme ich ihm nicht ab.

Könnten die Richter des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts sich exkulpieren mit dem Eingeständnis, nicht folgerichtig denken zu können? Wohl kaum.

Wir haben Euch durchschaut! Glaubt nicht, daß wir einen Dieb erst dann einen Dieb nennen, wenn dieser einwilligt, daß wir ihn einen Dieb nennen. Wir wissen – wenn wir Euch ansehen – mit wem wir es zu tun haben. Ihr habt die Seite unseres Feindes gewählt. Ihr macht Euch zu Knechten der Unterdrücker des Deutschen Volkes.

Wenn diese Worte Euch die Schamröte ins Gesicht treiben, dann können wir für Euch – Söhne und Töchter des Deutschen Volkes – noch hoffen.

Im Beschluß der 6. großen Strafkammer vom 7. November 2005 ist der Wille verlautbart, die Verteidigung an der Verlesung der angekündigten Verfahrensanträge hindern zu wollen. Dr. Meinerzhagen und Kollegen bezeichneten diese Anträge als „Hetze“. Den Versuch, diese „Hetze“ öffentlich zu verbreiten, würden sie „entschieden zurückweisen“. Dr Meinerzhagen hat diesen Willen rigoros in die Tat umgesetzt. Damit hatten Dr. Meinerzhagen, Hamm und Krebs-Dörr den Rubicon zum Scheinprozeß überschritten.

Was tut ein Verteidiger, der aufgrund seiner besonderen Sachkunde erkennt, daß sich Richter im Einverständnis mit den Herrschern des Landes zu einer „Lynchparty“ verabreden? Werden sich die Lynchmord-Kandidaten etwa nicht mit allen Fasern ihres Herzens Verteidiger wünschen, die die Ruhe stören, damit die Volksgenossen aufmerksam werden und zur Hilfe eilen? Ist das nicht auch der Zweckgedanke der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung in Strafsachen, daß – wenn Not am Mann ist – das „Zeter und mordio“ der Verteidigung gehört, verstanden und vervielfältigt wird?

Die Verteidigung konnte gegen Dr. Meinerzhagen und Kollegen nur noch ein Ziel haben: den Scheincharakter des „Prozesses“ öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Das war mein Motiv - nicht die Behinderung der Wahrheitsfindung, sondern ihre Ermöglichung.. Die Oberlandesrichter von Karlsruhe wollen das nicht erkannt haben? Es ist allzu offensichtlich: Wenn das Thema „Holocaust“ berührt wird, hören OMF-Juristen auf zu denken.

Was habt Ihr denn gelernt? Könnt Ihr Recht von Unrecht nicht unterscheiden? Seht Ihr nicht, wie raffiniert und an die Wurzel gehend die Juden das Deutsche Rechtsdenken angreifen? Begreift endlich, welchen Spießrutenlauf die Wahrheit in unserem Land durchstehen muß!

Die Kette der Repression wird immer länger:

  1. § 130 Abs. 3 StGB soll verhindern, daß die Wahrheit überhaupt öffentlich geäußert wird.
  2. Wenn aber dieses Verbot schon einmal übertreten worden ist, sollen sich der vor „Gericht“ gestellte Übeltäter und sein Verteidiger bei neuerlicher Strafandrohung nicht darauf berufen dürfen, daß nicht gelogen (geleugnet), sondern nur die Wahrheit gesagt worden war.
  3. Wird dann auch dieses Verteidigungsverbot noch mißachtet, wird die Öffentlichkeit faktisch (auf talmudische Weise) ausgeschlossen, indem Angeklagter und Verteidiger darauf verpflichtet werden, das, was sie zur Verteidigung vorbringen wollen, dem „Gericht“ nur schriftlich zu unterbreiten.
  4. Der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim reicht das offenbar noch nicht. Sie will auch noch diese „Submissionsverteidigung“ mit einer Strafandrohung belasten. „Volksverhetzende“ Beweisanträge - das sind solche, mit denen die Offenkundigkeit des Holocausts angegriffen wird - sollen auch dann zur Bestrafung führen, wenn sie in nicht-öffentlicher Verhandlung verlesen werden oder dem Gericht schriftlich unterbreitet werden[16]. Warum?

Weil „die Kammer sich in ihren Entscheidungen über diese Anträge und auch im Urteil, welches jedenfalls öffentlich zu verkünden ist (§ 173 Abs. 1 GVG), mit diesen Anträgen auseinanderzusetzen haben wird, so daß auf diesem Wege der wesentliche Inhalt dieser Anträge auch bei Ausschluß der Öffentlichkeit während der Antragstellung bekannt würde und diese Anträge somit ohnehin ihre friedensstörende Wirkung entfalten würden.“ [17]

 

Damit ist der Tatbestand der „Volksverhetzung in mittelbarer Täterschaft“ geschaffen! Unmittelbarer Täter ist das „Gericht“, indem es pflichtgemäß in öffentlicher Verhandlung den wesentlichen Inhalt dieser Anträge wiedergibt und erörtert, mittelbarer Täter ist der Verteidiger, der – ebenfalls pflichtgemäß - solch „volksverhetzende“ Beweisanträge dem Gericht unterbreitet!

Auf diese Weise schafft sich die Justiz selbst ab.

Es gilt, was ich in meiner Erwiderung auf die Anklage gegen Ernst Zündel in der Hauptverhandlung vorbringen wollte, am Vortrag aber von Dr. Meinerzhagen gehindert wurde. Ich gebe diese – um einiges ergänzt – hier wieder:

Jeder juristische Laie mit Grundschulausbildung dürfte wohl in der Lage sein, die entfalteten Argumente zu verstehen und die Bedeutung der Resultate für den Zündel-Prozeß zu erkennen. …

Die Unterzeichner des Beschlusses vom 7. November 2005 , die Herren Dr. Meinerzhagen und Hamm sowie Frau Krebs-Dörr stellen sich mit ihrer Haltung in die Tradition des „Internationalen Militärtribunals“ der Sieger über das Deutsche Reich, die übereingekommen waren „die Diskussion darüber (abzuschaffen) , ob die Handlungen Verletzungen des (Völker)Rechts sind oder nicht.“ Es sollte genügen, zu erklären, „was das (Völker)Recht ist, so daß es keine Diskussion geben wird, ob es (Völker)Recht ist oder nicht.«[18]

Die Verantwortlichen dieser Greuelpropagandaschau hatten sich ausdrücklich von der Wahrheitssuche und von dem Gedanken der Gerechtigkeit abgewandt, um den Meuchelmord an den Führungspersönlichkeiten des Deutschen Reiches als Justizgewährung erscheinen zu lassen. …..

Im Antrag vom 18. Oktober 2005 (S. 26) hat die Unterzeichnete angekündigt, daß die Verteidigung mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln das Dogma von der Offenkundigkeit des Holocausts angreifen und zeigen werde, daß diese im Zuge der fortdauernden Kriegsführung der Feindmächte gegen das Deutsche Reich von Anfang an nur vorgetäuscht worden ist. </