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The Zündel-Trial
Account of the Second Trial Date – Regional Court Mannheim
15.11.05
Today’s hearing was to commence at 10.00, by which time over a hundred supporters had gathered in the lobby of the building. There were quite a few new faces amongst the visitors, and again there were visitors from abroad. There were very few journalists indeed, and only a couple of cameras. The security regulations were far stricter today; neither cameras nor bags were allowed, which is not too unusual, but in addition, plastic bottles were not permitted either. Furthermore, there were at least twice as many police officials in the courtroom than last week.
The pubic was admitted into the courtroom at 10.40. The room was absolutely packed and twenty-odd people were unable to get seats and had to wait outside. Ernst Zündel entered the room at 10.50, shortly before the judges and jurors, and was greeted with a warm applause.
The judge, having entered, started by warning the public that moaning and applause would not be tolerated and that he had given the police the order to keep an eye on the public and remove any disturbers from the courtroom as well as taking down their names.
Next, Dr. Meinerzhagen dismissed Ernst Zündel’s petition that the judge is biased as unfounded. He stated that there are no reasons for the accused to have doubts in the judge. Following on from here, the judge corroborated his dismissal of Sylvia Stolz as mandatory lawyer (i.e. counsel of the defence appointed by the court), and repeated the reasons he had given the previous week, as well as saying that Miss Stolz is too close to the accused. Meinerzhagen stated that he had so decided not due to any emotional impulse, but on an objective, factual basis. He again argued that Miss Stolz is not suited because she cannot guarantee an orderly procedure, and that this would lead to conflicts between the accused and the defence.
The judge continued by giving an official statement that Jürgen Rieger and Dr. Herbert Schaller would also not be accepted as counsel of the defence appointed by the court. Dr. Meinerzhagen stated that his reasons for so doing are appropriate and expedient, and that this is necessary in order to avoid a delay of the proceedings.
In his next move, the judge rejected Miss Stolz’ petition to exclude the public from the hearings. He said that the public can only be excluded from the trial, if it represents a threat, and that this is not the case. On the contrary, it is the defence which represents a threat to the trial because its intention is to incite the People. Furthermore, it is to be expected that the defence would file inciting petitions and motions to hear evidence if the public were excluded.
Dr Meinerzhagen followed this move by deciding to suspend the proceedings. He gave the following reasons: A new mandatory lawyer is to be appointed by the court. In light of the sheer mass of files, he would need time to become acquainted with the material. The trial is thus to be suspended until the new lawyer has had the opportunity to prepare himself for the trial. Zündel is to be kept in gaol; this is just, when bearing in mind the seriousness of his offence. The suspension of the hearings, Meinerzhagen continued, is the fault of the defence.
At this point Jürgen Rieger stated that since the judge had not informed the defence of his intention to suspend the proceedings – something the judge is obliged to do, the defence had not been given the opportunity to make a statement on this decision. Later on the judge stated that he had indeed informed the defence of this intention – a blatant lie.
The judge then said that Zündel may name a mandatory lawyer. He pointed out how important it is that the lawyer of his choice has his trust. At 11.20 the hearing was interrupted for five minutes in order to allow Ernst Zündel to make a decision. When the proceeding continued five minutes later, Zündel stated that he would appoint Dr. Schaller as his mandatory lawyer, and that Schaller is in best health. Dr. Schaller immediately said that he is prepared to take on this role. Ulrich Meinerzhagen stated that the panel needs time to decide on this point, and that the panel also needs to hear the comment of the public prosecutor. Rieger simply asked: “Why can’t we do this now?” The judge then asked for the public prosecutor’s opinion, and Großmann, the public prosecutor, said that he does not believe that Dr. Schaller is suited for this task. Jürgen Rieger then asked why the court could not come to a decision today, and stated that the court cannot suspend the proceedings ad infinitum since Zündel is in jail, and that this is not in the interest of the accused. Meinerzhagen had, after all, unctuously stated that the proceeding ought to be swift.
Here followed a verbal battle between the judge and the defence, which went something like this:
Meinerzhagen: “We will not decide on this issue today.”
Stolz: “I wish to make a statement concerning my dismissal as mandatory lawyer.”
Meinerzhagen: “That’s out of the question!”
Stolz: “You cannot do that, this is out of order!”
Meinerzhagen: “The trial is adjourned.”
Stolz: “I have not had the opportunity to make my statement!”
Meinerzhagen: “I don’t care!!! The proceedings are stayed!”
It was now 11.40, and upon the final words of the judge, the public vociferously voiced their disapproval and anger, shouting things like “this is a carnival!”, “scandal!”, “you just want to be off to celebrate your birthday!”, etc.
The court is thus continuing along the path it has set itself. The trial will most likely be resumed February/March 2006.
After the hearing, Ernst Zündel’s supporters and lawyers met for a discussion, during which Jürgen Rieger gave some interesting background information concerning the trial. It seems that the judge will attempt to persecute the defence when they start defending Zündel. In order to prevent the trial from falling through due to all lawyers having been thrown out (which would cast a negative light on Meinerzhagen), the judge wishes to have a court appointed defence lawyer who will follow his whims. He can then press charges against the defence team for voicing forbidden thoughts in public, have them expelled from the case and will then be able to quickly end the proceedings by sentencing Zündel, his personally appointed defence lawyer meekly playing along in this charade. According to generally valid norms, the judge would of course have to appoint Dr Schaller as mandatory defence lawyer, since Herbert Schaller is neither close to Horst Mahler (Sylvia Stolz) nor has he got a criminal record (Jürgen Rieger). Not to appoint Dr Schaller due to his age is unheard of and no reason at all – in particular since Dr Schaller (84) is fit as a fiddle.
Jürgen Rieger also related to us that the judge has limited Ernst Zündel’s mail. Zündel is allowed only two letters per day and these only when they are not longer than five pages. The letters he receives are picked randomly out of a box. Printed matters are forbidden. Since Zündel has many printed texts relating to his defence in Canada, printed texts are sent to Herr Rieger to evaluate who has to return the texts within three days. (To show the ridiculousness of the situation, Rieger received a book of pictures about Tyrol, which the publishers had sent Zündel as a gift.) The judge is thus refusing Zündel to view the files which his Canadian lawyers are sending him. Also, before the trial started the judge said that Zündel would be sentenced to more than four years gaol.
Whilst the trial and ensuing meeting was taking place, Germar Rudolf was flown into Germany where, upon arrival at Frankfurt Airport he was arrested and taken to the prison in Stuttgart. Also, the Flemish Revisionist Siegfried Verbeke has recently been arrested in Amsterdam and is to be extradited to Germany. The enemy must think that he has secured a brilliant victory by making Germany the focal point of his Holocaust show trails. Hubris, however, leads to nemesis and the sudden influx of show trials, where prominent people are being jailed for their thoughts, will lead to the enemy’s downfall and the liberation of not only the German People but of all European Peoples from foreign rule, a rule based solely on the Rule of the Lie.
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Der Zündel-Prozeß - 2. Tag
Kurzer Prozeß – 4 Staatsanwälte und kein Richter
Thora Pedersen
Beim Termin am 15.11.05 war das Polizeiaufgebot wieder so aufgebläht wie die
Anklage: zwei bis drei Dutzend Polizisten, ausgerüstet mit deutlich sichtbaren
Handschellen, Pistolen samt Ersatzmagazinen, verkörperten die Staatsgewalt. Sie
waren jedoch nicht unfreundlich.
Ein zahlreiches Publikum war wieder erschienen. Obwohl den Besuchern anzusehen
war, daß sie alle ordentliche Leute waren, wurde jeder wiederum einer
Sicherheitskontrolle unterzogen, wie man sie sonst nur vom Flughafen kennt. Das
nahmen jedoch alle Seiten mit Humor - „Guten Flug!“ scherzte der Polizist, als
er Jacken und Taschen nach dem Durchleuchten zurückgab.
In den Gesprächen mit den Polizisten wurde immer wieder deutlich, daß auch diese
sich wunderten, was für ein Aufwand hier betrieben wurde - wo doch die
Kriminalität an allen Enden und Ecken überhand nimmt und angeblich Geld für die
Verbrechensbekämpfung fehlt.
Als Ernst Zündel in den Gerichtssaal geführt wurde, klatschten die Besucher
Beifall, um ihn willkommen zu heißen. Ernst Zündel blickte lächelnd in die Runde
und freute sich in seiner stillen Art. Er nahm dann zwischen seiner entlassenen
Pflichtverteidigerin, Frau Sylvia Stolz und seinem Wahlverteidiger Jürgen Rieger
Platz. Als weiterer Wahlverteidiger war RA Schaller aus Österreich erschienen.
Der Vorsitzende Richter Dr. Ulrich Meinerzhagen begann die Verhandlung mit einer
massiven Einschüchterung der Zuhörer. Die Polizei sei angewiesen, ein Auge auf
das Publikum zu werfen, um bei Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen sofort die
„Störer“ mit ihren Personalien namhaft zu machen. Zum Schein ließ er sich auch
darüber aus, daß bei künftigen Verhandlungen Fotografierverbot herrsche und
Fotos wie auch jede Art Handys nicht mitgebracht werden dürften. Diese Belehrung
sollte den Anschein eines normalen Gerichtsverfahrens erwecken, in Wirklichkeit
hatte die Kammer zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, daß es in absehbarer
Zeit überhaupt keine weitere Verhandlung geben würde.
Dr. Meinerzhagen verlas den Beschluß seiner Kollegen, demzufolge er nicht
befangen sei, obwohl er die Bestellung der Pflichtverteidigerin Sylvia Stolz
widerrufen hat und ein solcher Widerruf „gesetzlich nicht vorgesehen ist“. Ein
Satz der Begründung weckte Schmunzeln im Saal: aus den dem Richter zur Last
gelegten Äußerungen und Handlungen könne „keine innere Haltung des Vorsitzenden
Richters abgeleitet werden.“ Genau. Zwar mag dieser Satz von den Kollegen anders
gemeint gewesen sein, doch die Stilblüte bleibt.
Dieser Befangenheitsantrag war gestellt worden, weil, wie auch der Beschluß
hierzu anführt, der Widerruf einer Bestellung als Pflichtverteidiger gesetzlich
nicht vorgesehen ist. Gegen etwas, das gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann das
Gesetz natürlich auch kein Rechtsmittel angeben. Wenn sich Richter also über
gesetzliche Bestimmungen ganz grob hinwegsetzen, wird dem Verletzten jede
Möglichkeit der Gegenwehr genommen. Kann man ein solches Vorgehen
rechtsstaatlich nennen ?
In seiner dienstlichen Stellungnahme ließ Dr. Meinerzhagen noch die Katze aus
dem Sack, schrieb er doch im Hinblick auf Rechtsanwalt Rieger, „Erwähnt wurden
diese Umstände nicht primär, um den Wahlverteidiger zu ‚diffamieren’…“ Da man
von einem promovierten Juristen erwarten kann, daß er seine Gedanken präzise
auszudrücken vermag, ergibt sich, daß er die Absicht der Diffamierung - ob mit
oder ohne Anführungszeichen - zwar nicht primär, aber zumindest sekundär zugibt.
Wie kann sich ein Richter mit der Nebenabsicht, einen Verteidiger zu diffamieren,
glaubhaft als unvoreingenommen ausgeben?
Noch ein Beschluß
Als nächstes verlas Dr. Meinerzhagen den Beschluß der Kammer,
den Antrag der Pflichtverteidigerin Sylvia Stolz auf Ausschluß der
Öffentlichkeit bei der Stellung von Beweisanträgen abzulehnen. Gegen die
Argumentation, daß bei einem Ausschluß der Öffentlichkeit mangels „Volk“ auch
keine Volksverhetzung stattfinden könne, bemühten die Richter eine ganz
abstrakte, „bei genereller Betrachtung“ mögliche Volksverhetzung. Dies ist
insofern pikant, als Darlegungen - ebenfalls „bei genereller Betrachtung“ -
natürlich nur dann volksverhetzend sein können (oder wertfrei bezeichnet:
empören können), wenn sie plausibel, logisch und überzeugend sind.
Den Kommentaren der Massenmedien zufolge werden der Angeklagte wie auch seine
Verteidiger als Blödmänner und Verrückte dargestellt - andererseits fürchtet das
Gericht, daß ihre Ausführungen intelligent genug sind, um Andersdenkende
überzeugen zu können - jedes „Aufhetzen“ beinhaltet ja eine Veränderung des
bestehenden Meinungsspektrums, daß also viele Menschen ihre Ansichten aufgrund
des Vorgebrachten ändern. Wenn daher das Gericht den Argumenten der Verteidigung
eine Überzeugungskraft zuspricht, muß man sich fragen, warum sich die Richter
nicht selbst davon überzeugen lassen. Wenn Richter Argumente willkürlich als
überzeugend und zugleich als nicht überzeugend einstufen, so bezeichnet das in
der Regel Voreingenommenheit - oder juristisch ausgedrückt Befangenheit.
Zu berücksichtigen ist hierbei freilich auch, daß nach BRD-Rechtsprechung selbst
die Nennung wahrer Tatsachen als volksverhetzend eingestuft werden kann.
Aller schlechten Dinge sind drei
Als drittes wurde ein Beschluß der Kammer verkündet, die
Verhandlung bis zur Bestellung und Einarbeitung eines Pflichtverteidigers
auszusetzen und den Haftbefehl gegen Ernst Zündel weiterhin aufrechtzuerhalten.
Schon in der letzten Verhandlung hatte das Gericht die Entlassung der
Pflichtverteidigerin beschlossen - wegen der Gefahr, daß das Verfahren durch
eine Entlassung der Pflichtverteidigerin unterbrochen und verzögert werden könne!
Die Argumentation bei dem jetzigen Beschluß war kein Haar besser und nur eines
Schauprozesses würdig. Man muß sie sich auf der Zunge zergehen lassen:
Keiner der Wahlverteidiger wird als Pflichtverteidiger bestellt und das
Verfahren wird unterbrochen und auf unabsehbare Zeit verschoben wegen der Gefahr,
daß das Verfahren unterbrochen und verzögert werden könne, falls nach Bestellung
eines der Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger dieser durch eine Maßnahme des
Gerichts (!) - Widerruf der Bestellung - ausscheiden müßte.
Die Richter nehmen also eine willkürlich postulierte Gefahr als Anlaß, um das
angeblich befürchtete Ereignis selbst herbeizuführen. Anders formuliert: sie
stellen selbst einen Zustand her, den sie angeblich verhindern wollen.
Das soll mit einem etwas drastischen Vergleich noch verdeutlicht werden. Da die
Gefahr durch ein Handeln der Richter - Entlassung des Verteidigers - bestimmt
und herbeigeführt wird, könnte dieser Argumentation zufolge das Gericht die
Bestellung eines jeden Anwalts widerrufen mit der Begründung: wenn einer der
Richter den Verteidiger totschlage, könne dieser das Verfahren nicht mehr
fortführen. Dieser Vergleich berücksichtigt die Tatsache, daß ein Verteidiger in
einem Rechtsstaat unverletzlich und unantastbar ist.
Die Richter treten hier zugleich als Ankläger auf. Da erstaunt es nicht, daß
Staatsanwalt Grossmann während der ganzen Verhandlung kaum einen Mucks von sich
gab. Er war hier letztlich ganz entbehrlich.
Verteidiger Rieger ging diesen Beschluß mit einer Gegenvorstellung an: das
Gericht hatte es versäumt, der Verteidigung rechtliches Gehör zu gewähren.
Hier liegt ein weiterer Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien vor. Der
Richter hatte in der ersten Verhandlung zwar „laut gedacht“ und erwogen, an
Stelle der „abbestellten“ Pflichtverteidigerin keinen der Wahlanwälte Zündels,
sondern einen völlig neuen Anwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen, er hatte
aber der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten nicht
ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben - wie sich auch dem
Protokoll ergeben müßte.
Nach kurzer Beratungspause verkündete das Gericht, daß die Gegenvorstellung als
unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Unverfrorenheit dieser Entscheidung mit ihrer unwahren Begründung ist ebenso
empörend wie erstaunlich: Ein halbes Hundert Zuhörer des ersten Gerichtstermins
könnte bezeugen, daß die Richter die Unwahrheit sagen - aber offenbar stört es
die ehrenwerten Herren nicht im geringsten, wenn alle Welt weiß, daß sie lügen ?
Offene Rechtsverstöße
Dr. Meinerzhagen hatte schon gegenüber Rechtsanwalt Rieger
gegen eine Strafvorschrift verstoßen, indem er dessen „Strafregister“ verlas und
dabei Vorgänge anführte, die aus Gründen des Datenschutzes überhaupt nicht
erwähnt werden dürfen.
Jetzt wäre es notwendig, daß die Verteidigung Anzeige wegen Rechtsbeugung
erstattet - allerdings kann Dr. Meinerzhagen wohl darauf vertrauen, daß von
höchster Stelle die Hand über ihn gehalten und rechtliche Schritte gegen ihn und
seinesgleichen abgeschmettert werden.
Rechtsstaatswidrige Zielsetzung
RA Schaller aus Österreich bot sich dem Gericht nochmals als
Pflichtverteidiger an, damit das Verfahren ohne Verzögerung weiterverhandelt
werden könne. Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Damit ist absehbar, daß erst
irgendwann im nächsten Jahr weiterverhandelt wird - und Ernst Zündel solange
weiter in Haft bleiben muß.
Empört machte RA Schaller darauf aufmerksam „Es ist ein Mensch in Haft“. Dr.
Meinerzhagen bemerkte nur sarkastisch: „Das habe ich zur Kenntnis genommen.“.
Sprach’s, schloß die Sitzung und verließ den Saal.
Der 15.11. war sein Geburtstag - hatte er noch etwas Anderes vor?
Die Selbstherrlichkeit, mit der dieser Richter über das Leben eines anderen
Menschen bestimmt, ist aufreizend - oder soll man sagen volksverhetzend?
Bekanntlich ist es die Aufgabe der Presse, Kritik an Mißständen zu üben und
Fehlverhalten gerade auch bei Behörden und Institutionen aufzudecken. Daher kann
diese Verfahrensweise, die ein Hohn auf jede Rechtsstaatlichkeit darstellt,
nicht scharf genug angeprangert werden.
Die dahinterstehende Zielsetzung wurde bereits genannt: Ernst Zündel soll
irgendein schlafmütziger Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, mit
dem das Gericht leichtes Spiel hat, und dann sollen die Wahlverteidiger unter
einem Vorwand aus dem Verfahren entfernt werden - oder zu Willfährigkeit
gegenüber dem Gericht genötigt werden, damit dies nicht geschieht.
Als Pflichtverteidiger werden erfahrungsgemäß Anwälte ausgesucht, die möglichst
gut mit dem Gericht zusammenarbeiten, dem Gericht wenig Probleme bereiten, wenig
unangenehme Fragen stellen, kurzum - die sich nicht mehr in den Lauf des
Verfahrens einmischen, als daß der Schein eines Verteidigers gewahrt wird. Wer
auf diese Weise sein Mandat als Pflichtverteidiger wahrnimmt, hat gute Chancen,
daß ihm das Gericht später erneut eine so bequeme und einträgliche Aufgabe
überträgt. Diese Anbiederung beinhaltet auch, daß der Pflichtverteidiger
behilflich ist, die Wahlverteidiger aus dem Verfahren hinauszukatapultieren.
Dann kann das Gericht „kurzen Prozeß“ machen und den Angeklagten ohne viel
Diskussion verdonnern.
Eine solche Verfahrensweise und Zielsetzung hat natürlich nicht das geringste
mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, was schon jedem Jurastudenten klar sein dürfte,
und erst recht jedem Richter, wenn er denn nicht schon senil ist oder unter
juveniler Demenz leidet.
Rechtsbeugung und Vorsatz
Bekanntlich ersetzen in Holocaustverfahren alle möglichen Annahmen und
Unterstellungen die wirkliche Absicht des Angeklagten, woraus dann Absicht und
Vorsatz konstruiert werden. Auch beim Straftatbestand Rechtsbeugung ist der
Vorsatz ein Tatbestandsmerkmal und muß nachgewiesen werden. In Analogie zu den
Postulaten in Holocaust-Verfahren muß sich auch ein Richter vorhalten lassen,
daß er sich mit rechtstaatlicher Verfahrensweise schon im Laufe seines Studiums
so auseinandergesetzt haben muß, daß ihm der Unrechtscharakter seines Handels
nicht verborgen bleiben kann, wenn er einem Angeklagten eine wirksame
Verteidigung verweigert. Auch eine Titulierung und Beschimpfung als „Neonazi“
darf in einem Rechtsstaat nicht dazu führen, daß der Betroffene rechtlos wird
und keinen Schutz der Rechtsordnung mehr beanspruchen kann. Das muß einem jeden
Richter klar sein.
Was die Zukunft zeigen wird
In seiner dienstlichen Bemerkung erklärte Dr. Meinerzhagen, das Ziel, sämtliche
Verteidiger wie Herrn RA Mahler aus dem Verfahren entfernen zu lassen, stelle
eine „bloße Unterstellung“ dar.
Es mag sein, daß dies bis jetzt nur eine Vermutung ist - aber wir werden den
weiteren Verlauf des Verfahrens beobachten, und Richter Meinerzhagen muß sich
darüber im Klaren sein: sobald er tatsächlich die Wahlverteidiger ausschließt,
überführt er sich selbst der Lüge in seiner dienstlichen Stellungnahme - was
nicht nur ein Revisionsgrund ist.
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