In matters Dr Rigolf Hennig

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Pater Rolf Hermann Lingen -

1. Open Letter to Dr Hennig who on 10 July 2006 began 9-month prison sentence

2. DEFENCE: Begründung der RA Sylvia Stolz, in der Strafsache gegen Dr. Rigolf Hennig - 21 KLs 3/05 -

das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2005 - 21 KLs 3/05 -auf die Revision des Dr. Rigolf Hennig hin abzuändern und den Angeklagten freizusprechen.

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Begründung der RA Sylvia Stolz, in der Strafsache gegen Dr. Rigolf Hennig - 21 KLs 3/05 -

das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2005 - 21 KLs 3/05 -auf die Revision des Dr. Rigolf Hennig hin abzuändern und den Angeklagten freizusprechen.

 

Sylvia Stolz

Rechtsanwältin

Hindenburgallee 11

85560 Ebersberg

Tel / Fax: 08092 / 244 18

 

 

S. Stolz, Rechtsanwältin, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg

Vorab per Fernkopie Nr. 04131-202 647

 

Landgericht Lüneburg

1. große Strafkammer

Postfach 21 31

21332 Lüneburg

Ebersberg, 07.03.06

Strafsache gegen Dr. Rigolf Hennig – 21 KLs 3/05 -

In vorstehend bezeichneter Sache beantrage ich,

das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2005 – 21 KLs 3/05 -auf die Revison des Dr. Rigolf Hennig hin abzuändern und den Angeklagten freizusprechen.  

Begründung

I. Materielle Rügen.

  1. Das Urteil beruht auf einem Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 2 GG („nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz“) insofern die angewandten Bestimmungen  (§§ 90a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;  92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 StGB-BRD)  keine Gesetze im Sinne geschriebener Rechtsnormen der Deutschen Rechtsordnung sind, sondern durch die Organe einer Marionettenregierung vermittelte  Anordnungen einer Fremdmacht. Als solche sind sie wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht (Artikel 43 und 45 Haager Landkriegsordnung von 1907) unbeachtlich;
  1. ferner wird geltend gemacht, daß die Strafkammer das Tatbestandssmerkmal der „Beschimpfung“ bzw. der „böswilligen Verächtlichmachung“ im Sinne des § 90a StGB-BRD verkannt hat; 
  1. bemängelt wird die Verurteilung wegen verfassungswidriger Bestrebungen (§ 90a Abs. 3 StGB-BRD);
  2. schließlich wird ein Verstoß gegen  Artikel 5 Abs. 1 GG (Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit) gerügt.
  3. Die Strafkammer hat die presserechtliche Verjährung nicht beachtet.

Die Sachrüge wird in vollem Umfang erhoben, beschränkt sich also nicht auf die unter vorstehenden Ziffern 1 – 4 aufgeführten Gesichtspunkte.

Zu 1.

Vorbemerkung

Die These, daß das Staatsschutzstrafrecht der BRD wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht nichtig sei,  klingt in den Ohren von Juristen, die ihre Ausbildung auf den Universitäten der Bundesrepublik Deutschland empfangen haben, zugegebenermaßen zumindest merkwürdig. Unsere Wahrnehmung rechtlicher Strukturen und Verhältnisse ist so abgerichtet worden, daß wir ohne Nachdenken die Bundesrepublik Deutschland für den Nationalstaat des Deutschen Volkes und das Grundgesetz für die Verfassung desselben ansehen. Jede andere Sichtweise erscheint uns als abwegig, ja als „hirnverbrannt“.

Dabei könnte es aber doch sein, daß es den so geprägten Juristen ergeht wie den Menschen im Platonschen Höhlengleichnis[1]. Diese sind - durch Ketten gebunden und ohne daß sie ein Bewußtsein davon haben - in eine Wahnwelt eingehaust. Sie verfolgen und töten jene, die in die wirkliche Welt, die ganz anders ist, entkommen sind und den Höhlenbewohnern die Nachricht bringen, daß sie sich irren, indem sie trügerischen Schein für die Wirklichkeit halten.

Die nachfolgenden Ausführungen sind zu verstehen als Ansprache an Staatsbürger des Deutschen Reiches, die auch in ihrer Eigenschaft als Richter des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland dem Deutschen Reich zur Treue verpflichtet sind. Mit keinem Argument und mit keiner rhetorischen Wendung dieser Revisionsbegründung wird die persönliche Integrität der Betroffenen angezweifelt. Vielmehr wird die Sache des Deutschen Reiches dargelegt und es werden die Dinge beim Namen genannt. Wer sich dadurch in seiner persönlichen Ehre angegriffen fühlt, mag sich fragen, ob er sich nicht aus Unwissenheit – also unbedacht und voreilig - mit dem Unrecht identifiziert, welches im Folgenden  angegriffen wird mit dem Ziel der Wiederherstellung des Rechts.

Die  nach 1940 geborenen Deutschen, die Unterzeichnete schließt sich hier ausdrücklich nicht aus, sind mehr oder weniger Verwundete der psychologischen Kriegsführung der Feinde des Deutschen Reiches. Die Heilung der chronisch eiternden Wunden ist ein schmerzhafter, manchmal langwieriger Prozeß. Er ist angesichts der von der Führungsschicht der USA ausgehenden – jetzt in ein akutes Stadium tretenden - Bedrohung der Menschheit unvermeidlich und als kleineres Übel jedem zumutbar.

Die „heile Welt“, die Juristen allzugern als „verteidigenswertes“ Gut voraussetzen, um ihrer Komplizenschaft mit dem Verbrechen nicht inne werden zu müssen, ist oft nur ein Trugbild. Gegenwärtig sind viele Staaten Filialen des organisierten Verbrechens. Kein Geringerer als Papst Benedikt XVI. hat dies – als er noch Kardinal Ratzinger war - wie folgt zum Ausdruck gebracht:

 

"Das Gefühl, daß die Demokratie noch nicht die rechte Form der Freiheit sei, ist ziemlich allgemein und breitet sich immer mehr aus. Die marxistische Demokratiekritik kann man nicht einfach beiseite schieben: Wie frei sind Wahlen? Wie weit ist der Wille durch Werbung, also durch Kapital, durch einige Herrscher über die öffentliche Meinung manipuliert? Gibt es nicht die Oligarchie derer, die bestimmen, was modern und fortschrittlich ist, was ein aufgeklärter Mensch zu denken hat. Die Grausamkeit dieser Oligarchie, ihre Möglichkeit öffentlicher Hinrichtungen, ist hinlänglich bekannt. Wer sich ihr in den Weg stellen möchte, ist Feind der Freiheit, weil er ja die freie Meinungsäußerung behindert. Und wie ist es mit der Willensbildung in den Gremien demokratischer Repräsentation? Wer möchte noch glauben, daß das Wohl der Allgemeinheit dabei das eigentlich bestimmende Moment ist? Wer könnte an der Macht von Interessen zweifeln, deren schmutzige Hände immer häufiger sichtbar werden? Und überhaupt: Ist das System von Mehrheit und Minderheit wirklich ein System der Freiheit? Und werden nicht Interessenverbände jeder Art zusehends stärker als die eigentliche politische Vertretung, das Parlament? In diesem Gewirr von Mächten steigt das Problem der Unregierbarkeit immer drohender auf: Der gegenseitige Durchsetzungswille blockiert die Freiheit des Ganzen."

Es wäre in der Tat ein merkwürdiger Begriff von der Würde des Gerichts, wollten die mit der Sache befaßten Richter es als Ungebühr auffassen, wenn vor ihnen ohne Scheu unbequeme  Tatsachen benannt und die aus ihnen erfließenden Rechtsfolgen ausgesprochen werden. Was ziemt Richtern und Verteidigern mehr als „Mannesmut vor Fürstenthronen“? Würdelos wäre es, die Wahrheit aus Rücksicht auf Empfindlichkeiten der Machthaber zu verschweigen und in so verschuldeter Unwissenheit das Recht zu vergewaltigen. Es ist auch keineswegs fernliegend, die Legitimität eines aus kriegerischer Gewalt hervorgegangenen Herrschaftsapparates auf den Prüfstand zu stellen, wenn dieser dem besiegten Feind von den Siegern aufgezwungen worden ist. Die Richter des Bundesgerichtshofes geraten auch keineswegs in eine ausweglose Lage, wenn sie zu der Überzeugung gelangen, selbst nur einem Organ einer Fremdherrschaft zu dienen. Ihnen steht der Weg offen, in Geschäftsführung ohne Auftrag für das handlungsunfähige Deutsche Reich als Kommissarisches Reichsgericht zu wirken.

Daß sich schon im 6. Jahrhundert vor der christlichen Zeitrechnung der griechische Philosoph Platon mit der Erscheinung eines durch Trugbilder verfälschten Bewußtseins befaßte, zeigt die allgemeine Anfälligkeit unseres Weltbildes für die Lüge.

Vielleicht reicht in unserem Falle einfaches Nachdenken aus, um sich aus der Höhle herauszuarbeiten und in der Wirklichkeit anzukommen.

Dieses Nachdenken könnte seinen Anfang nehmen mit der Überlegung, daß die Feinde (schon dieses Wort erscheint anstößig) des Deutschen Reiches[2] in zwei Weltkriegen das Leben von Millionen ihrer Söhne vielleicht doch nicht für die „Befreiung Deutschlands vom Hitlerfaschismus“ sondern für ganz andere – egoistische - Ziele geopfert haben, die sie aber vor uns und der übrigen Welt verbergen wollen. Es wäre doch eine ganz absonderliche Liebe zu den „Hunnen“, wenn sich alles nur darum drehte, diesen die Zivilisation und die politische Freiheit zu bringen.

Wenn wir die Greuelgeschichten, die die feindliche Propaganda über unser Volk verbreitet, einmal für bare Münze nähmen, dann wäre es doch gar nicht zu begreifen, wenn man uns 1949 tatsächlich einen eigenen Staat und auch nur die geringsten Freiheiten „geschenkt“ hätte – ganz zu schweigen von der „vollen und uneingeschränkten Souveränität“, die uns im „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ zugestanden worden sein soll.

Die Verhüllung der Wirklichkeit wäre das Mittel unserer Feinde, einerseits uns vom Aufstand gegen die Fremdherrschaft abzuhalten und andererseits, um zu verhindern, daß wir unter den Völkern Bundesgenossen für den Freiheitskampf gewinnen.

 

Die Bedeutung des Artikels 146 GG für das politische Strafrecht der BRD

Hilft es dem Nachdenken über uns und unsere Lage nicht weiter, wenn wir Artikel 146 GG aufmerksam zur Kenntnis nehmen? Sagt er uns nicht klar und deutlich, daß das Grundgesetz keine Verfassung und die Bundesrepublik Deutschland folglich kein Staat ist?

Dieser Artikel geht zurück auf eine Forderung von Prof. Dr. Carlo Schmid, dem Vorsitzenden des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates. Er hatte in seiner noch im einzelnen zu erörternden Grundsatzrede vor diesem Gremium am 8. September 1948 dargelegt[3]:

 

Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus …seinem inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: "an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt." 

 

Artikel 146 GG lautet nach einer im „Einigungsvertrag“ von 1990 vorgenommenen kleinen – im Ergebnis wahrheitswidrigen (!)  – Änderung wie folgt:

Artikel 146 [Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die in Fettdruck hervorgehobenen Wörter sind mit der Annahme des Einigungsvertrages durch den Bundestag eingearbeitet worden.

Wenn Worte einen Sinn haben, dann ist hier  ausgesprochen, daß das Grundgesetz nicht die „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossene“ Verfassung ist.

Diese Bestimmung des Grundgesetzes könnte sich als der Ariadnefaden erweisen, an dem wir uns aus dem Labyrinth der Trugbilder herausziehen werden.

Wie ist es zu erklären, daß die meisten Menschen – nicht nur die Deutschen – in dem Bewußtsein leben, daß das Grundgesetz „für die Bundesrepublik Deutschland“ die Verfassung des Deutschen Nationalstaates sei. Hier ist ja nicht von einer im Sommerloch ausgebrüteten „Zeitungsente“ die Rede, die man konsumiert, an die man ohne Prüfung glaubt – und die man sofort wieder vergißt. Es geht um die fehlerhafte Erfassung eines welthistorischen Dokuments im kollekiven Bewußtsein der Völker, eines Vorgangs, der unter normalen Verhältnissen Gegenstand einer vielfältigen Befassung durch Gelehrte des Völker- und Staatsrechts, durch Staatsmänner und Historiker „aller Herren Länder“ sein würde. Fehlanzeige!

Diejenigen „Parlamentarier“, die 1948/49 und 1990 den Artikel 146 GG formuliert und verabschiedet haben, wußten, daß das Grundgesetz nicht die Verfassung ist. Sie wußten auch, daß die in der Präambel zum Grundgesetz aufgestellte Behauptung, das Deutsche Volk hätte sich „kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“, eine Lüge ist, denn Carlo Schmid, einer der maßgeblichen „Väter des Grundgesetzes“, hatte ihnen „ins Stammbuch geschrieben“ (vgl. unten Seite 10 f.):

Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!

Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten 

Wie ist es zu erklären, daß „Volksvertreter“ augenscheinlich  das eigene Volk belügen und jene, die den Schwindel aufdecken und die Dinge beim Namen nennen, wegen „Verunglimpfung des Staates“ ins Gefängnis werfen können? Der Wille des Deutschen Volkes kann das nicht sein, denn diese Täuschung untergräbt seine Lebenskraft. Das vermag nur ein fremder Wille, der sich auf die Waffen einer feindlichen Macht stützen kann; ein Wille, der kraft des ihm eingeräumten unbegrenzten Kredits[4] (d.h. der den privaten Zentralbanken gewährten Macht, Geld zu schöpfen) die verführerische Macht des Geldes auszuüben vermag und dem die Medien zur Erzeugung falschen Bewußtseins zur Verfügung stehen.

Durch Nachdenken kommt man dann noch weiter, wenn man die Geschichte dieser bemerkenswerten Bestimmung nachverfolgt. Auch das Bundesverfassungsgericht hilft – wenngleich ungewollt – dem Nachdenken über uns und die Lage des Deutschen Reiches mit seiner ständigen Rechtssprechung zum Fortbestand desselben auf die Beine.

Selbst ein Organ der Fremdherrschaft - stellte es in einem einstimmig gefaßten Urteil vom 31. Juli 1973 autoritativ fest:

„Das Grundgesetz – nicht nur eine These des Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG ... Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.“[5]

In seinem Beschluß vom 21. Oktober 1987 hat es diese Position bestätigt.[6]

Vorher hatte das Bundesverfassungsgericht – überraschenderweise – die These in die Diskussion eingeführt, daß die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch sei (vgl. BVerfGE 36,15 f).

Man sollte das nicht als „Judikat höchsten Ranges“ gedankenlos hinnehmen, sondern sich das Ganze näher ansehen eingedenk der Tatsache, daß schon im Grundgesetz die Lüge haust. Dieser Umstand rechtfertigt – ja erfordert – Mißtrauen auch gegenüber den höchsten Repräsentanten der auf der Lüge errichteten Bundesrepublik Deutschland, denn sie müssen ja durch ihr Wirken die fundamentale Lüge fortzeugen und mit Leben erfüllen.  

Man müßte schon erklären können, wie das Deutsche Reich handlungsunfähig und zugleich mit der „Bundesrepublik Deutschland“ identisch sein könne. Ist die „Bundesrepublik Deutschland“ etwa „handlungsunfähig“?

Da sich das Bundesverfassungsgericht zur Stützung seiner Identitätsthese auf Carlo Schmid beruft, ist Veranlassung gegeben, sich etwas ausführlicher mit dessen Rede vom 8. September 1948 zu befassen.

Der Vortrag ist der Frage gewidmet „Was heißt eigentlich ‚Grundgesetz’?“ Es werden die Fragen nach dem Wesen des Staates und nach den Auswirkungen der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 aufgeworfen und es werden die Folgen der Eingriffe der Sieger auf die Rechtslage des Deutschen Reiches untersucht.

Ausgangspunkt der Überlegungen war der Begriff des Staates. Dazu führte Carlo Schmid aus:

.. es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst. Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn. ....

Hätte es nicht nahegelegen, diese Erkenntnis im Grundgesetz klar und deutlich – etwa in der Präambel – auszudrücken? Dort steht aber, daß sich das Deutsche Volk „kraft seiner verfassunggebenden Gewalt“ das Grundgesetz gegeben habe – also genau das Gegenteil!

Ist  Carlo Schmid mit seiner Auffassung im Parlamentarischen Rat etwa nicht durchgedrungen? Die Antwort gibt Artikel 146 GG, der die zwingende Schlußfolgerung aus den Schmid’schen Darlegungen zieht. Er ist der Beweis, daß sich Carlo Schmid mit seiner Auffassung, daß das Grundgesetz keine Verfassung und folglich die Bundesrepublik Deutschland kein Staat sei, voll durchgesetzt hat.

Das führt auf die Frage, was der Grund für das in der Präambel ins Werk gesetzte Verschleierungsmanöver sein könnte, denn es gilt die Vermutung, daß in der höchsten Sphäre hoheitlichen Handelns alles wohlüberlegt und nichts ohne Grund geschieht. Ein gleichfalls gutbelegter Erfahrungssatz geht dahin, daß die wahren Gründe für staatliches Handeln kaum jemals verlautbart werden, sondern beachtliche Energien auf ihre Verschleierung verwendet werden. Die Motive der Politik der Staaten werden meistens erst post festum durch die mühevolle Forschungsarbeit der Historiker ans Licht gebracht.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Ergebnis des Zweiten Weltkrieges. Ist es denkbar, daß sich die Sieger mit Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation der Deutschen Wehrmacht aus dem „Geschäft der Weltpolitik“ zurückgezogen und die Gestaltung der Nachkriegsordnung den Besiegten oder gar dem Zufall überlassen haben? Ist es nicht viel wahrscheinlicher, daß die Sieger die Früchte ihrer Kriegsanstrengungen ernten und die Verhältnisse auf dem europäischen Festland und in Japan so gestalten wollten, daß diese mit ihren Kriegszielen konform gingen. Oder hatten die Alliierten gar keine Kriegsziele – oder nur das Ziel, Hitler zu verjagen?

Dürfen wir den Pearl-Harbor-Provokateuren[7] und den Tätern des Völkermordes von Katyn, Dresden, Hiroshima und Nagasaki darin vertrauen, daß sie ihre Ziele nur in dem von der Haager Landkriegsordnung von 1907 gezogenen Rahmen verwirklichen wollten?

Die weiter unten dargestellten Kriegsziele (siehe unten S.36 ) der Feinde des Deutschen Reiches waren (sind) nicht nur unvereinbar mit der Haager Landkriegsordnung. Sie sind von der Art, daß sie nur durch eine nachhaltige Deformation des Bewußtseins der Deutschen („Umerziehung“ genannt) zu erreichen sind. Diese wurde von Jüdischen Spezialisten in den Diensten der US-Army – Abteilung für Psychologische Kriegsführung – strategisch geplant und nach dem 8. Mai 1945 verwirklicht. Sie ging von folgenden Grundüberlegungen aus[8]:

 „Wesentlich wäre, daß Persönlichkeit und Charakterstruktur den Deutschen vom Nichtdeutschen unterscheide. Der einzelne Deutsche nehme die deutsche Charakterstruktur an, die ihn in seinem Vaterland akzeptabel mache, aber gleichzeitig zum ‚misfit’ gegenüber den anderen Nationen. Die deutschen Regierungen hätten genau dem deutschen Charakter entsprochen, aber zugleich im Widerspruch zum Denken der anderen Nationen gestanden. Die Aufgabe der Umerziehung liege darin, ‚daß die nichtdeutsche Gesellschaft den Versuch macht, den Charakter eines Abweichlers oder Nichtkonformisten zum Wohl der Mehrheit der Männer und Frauen, die außerhalb Deutschlands leben, umzuformen’, wie Schaffner sich ausdrückte. Oder ‚Die Änderung der deutschen Psychologie ist die Hauptaufgabe der Militärregierung’, wie Levy sich ausdrückte.“

Das Deutsche Volk, das nach den Erkenntnissen des Historikers Prof. Dr. Götz Aly[9]  die Nationalsozialistische Herrschaft „nicht als System der Unfreiheit und des Terrors, sondern als Regime der sozialen Wärme, als eine Art Wohlfühl-Diktatur“ empfand[10] und noch 1948 mehrheitlich (57%) der Auffassung war, daß der Nationalsozialismus „ein gute Idee gewesen sei“[11], hätte sich die Schande der seelischen Selbstverstümmelung nicht angetan und seinen Führer – und damit sich selbst – zum Teufel erklärt. Das war – gestützt auf militärische Gewalt - nur von den Feinden des Reiches vermittels einer großen Zahl von Deutschen Kollaborateuren zu bewerkstelligen durch die Fortsetzung des Krieges über den Waffenstillstand hinaus mit den Mitteln der psychologischen Kampfführung unter dem Schutz einer lang anhaltenden verdeckten Besetzung Deutschlands.

Mit dem aufgezwungenen Grundgesetz haben die Westmächte ein verfassungsartiges Regelwerk erschaffen, das ihnen – vermittelt durch die fremdbestimmten Medien (Lizenzpresse), durch die in ein programmatisches Prokrustesbett gezwungenen Lizenz-Parteien und durch schier grenzenlose Verschuldung der „öffentlichen Hand“  - den mittelbaren Zugriff auf die politischen Entscheidungen in Deutschland eröffnet („Modalität der Fremdherrschaft“/C. Schmid). Diese fallen auf allen Politikfeldern gegen die Interessen des Deutschen Volkes aus.

Es könnte hilfreich sein, hier die Diagnosen von zwei bedeutenden Juden zur Kenntnis zu nehmen, die uns mehr oder weniger unverhohlen auffordern, unseren durch Verwundungen gekennzeichneten Geisteszustand zu betrachten und Änderungen an demselben herbeizuführen.

Gérard Menuhin, der Sohn des großen jüdischen Violinvirtuosen Yehudi Menuhin, sagte in einem Interview, welches er der Deutschen Stimme[12] , dem Organ der NPD, gab:

 

"Daß sechzig Jahre nach Kriegsende ein Schweigegebot gilt, beruht auf verschiedenen Tatsachen. Vermutlich ist der gehorsame Charakter des Deutschen Volkes - jedenfalls der heute regierenden Generation der Umerzogenen - hauptverantwortlich dafür. Hinzu kommt, daß andere Nationen - hauptsächlich die USA, aber auch europäische Länder - von einem fügsamen Deutschland profitieren. Und im Hintergrund agiert nach wie vor eine internationale Lobby einflußreicher Menschen und Vereinigungen, die im Sinne ihrer Sache die Deutschen unter Druck halten. In dieser giftigen Brühe schwimmen die Deutschen heute. Wer versucht, ans Ufer der Vernunft zu gelangen, wird von den eigenen Leuten unter Wasser gedrückt, bis er ertrinkt.

Ein Volk, das sich sechzig Jahre nach Kriegsende mit den damaligen Geschehnissen einschüchtern lässt, ist nicht gesund. Es gibt ganz nüchterne Gründe dafür, diesen Gewohnheiten endlich ein Ende zu machen. Ohne ein Umdenken, das Selbstvertrauen und Nationalgefühl der Deutschen wiederherstellt, wird die führende Volkswirtschaft Europas bald zugrunde gehen."

Weil Menuhin das in einer "politisch nicht korrekten" Zeitung sagte, warf man ihn aus der Stiftung, die den Namen seines Vaters trägt.

Am drastischsten hat sich am 23. Februar 2005[13] der Mitherausgeber der Wochenzeitung "Die Zeit" Josef Joffe, gleichfalls ein Jude, im Feuilleton seiner Zeitung geäußert. Er schreibt:

 

"Der Gedenk-Zirkus der heuchelnden Eliten in der BRD, in dem es nicht mehr um die Wahrheit geht, ist eine reine Veranstaltung zur Argumentationsgewinnung für die Grabenkämpfe der Gegenwart.“

 

Joffe möchte, daß Auschwitz endlich auf den Index gesetzt wird, im öffentlichen Leben quasi keine Erwähnung mehr finden dürfe. Das Schwingen der "Moralkeule" Auschwitz mache die Menschen "dumpf', denn es sei "die Verwirrung im Kopf, die die Keule beim Aufschlag anrichtet". Würde die Auschwitz-Keule nicht mehr auf die Köpfe der Menschen gehauen, würde Auschwitz im öffentlichen Leben keine Erwähnung mehr finden, könnte das Volk sich wieder hochpäppeln und etwas leisten.

Wenn "zehn Jahre lang" Auschwitz nicht mehr von den Politikern als Keule gebraucht würde, spränge "der Gesamt-lQ der Deutschen um zehn Punkte" nach oben. Würde die Auschwitz-Keule im Waffenschrank der geistigen Massenvernichtungswaffen verschwinden, würde es "Nobelpreise satt" hageln, "die Wirtschaft wachsen" und "Deutschland wieder ganz nach vorn kommen". Wörtlich: "Der Verzicht auf den Auschwitz-Vergleich ersetzt fünf Jobgipfel".

Ähnlich stellt sich die Lage im Urteil von Wirtschaftsführern in der Bundesrepublik Deutschland dar. So schreibt der ehemalige Präsident des „Bundesverbandes der Deutschen Industrie“, Olaf Henkel[14], in seinem im Herbst 2004 erschienenen Buch "Die Kraft des Neubeginns":

"Die ,Schuld', so einleuchtend sie juristisch ist, stellt im Historischen eine gefährliche Kategorie dar. Sie wirkt wie eine Keule. Mit gutem Gewissen eingesetzt, hinterläßt sie Wunden, die nicht verheilen. Von den Siegern des Ersten Weltkriegs gegen die Deutschen angewandt, trug sie mit Schuld daran, daß es zu einer Fortsetzung des Waffengangs kam. Denn der Friedensvertrag von Versailles zwang den Verlierer zum Eingeständnis seiner Alleinschuld. Damit mußte Deutschland sich selbst als moralischer Verlierer, ja Verbrecher brandmarken. Die Sieger, die nur die Menschenrechtsverletzungen der Unterlegenen anprangerten, schienen zu übersehen, daß auch ein Volk so etwas wie eine Menschenwürde besitzt."

Henkel schreibt weiter, man müsse

" jetzt alles beiseite räumen, was sich aufgetürmt hat und jeden Neuanfang behindert. Für mich gehört dazu auch das Festhalten an der ,Erbsünde', die ewige Wiederholung einer Schuld, die den Menschen ihren Mut nimmt und ihnen nur schlechtes Gewissen einredet.

Ich lege Wert auf die Wahrheit. Diese ist, dank permanenter Umerziehung und Denkvorgaben, in Deutschland großen Teils vergessen worden."

Die hier angedeutete Entwicklung ist kein Unfall der Geschichte, nicht das Ergebnis „unfähiger Regierungen“, sondern die geplante und raffiniert durchgeführte Strategie zur Vernichtung des Deutschen Reiches und der Auflösung seines Trägervolkes.

Die Sieger hatten aus dem Versailler Debakel gelernt. Sie nahmen von einem neuerlichen Diktat Abstand und verlegten sich auf die Einsetzung einer Marionettenregierung. In kluger Berechnung gingen sie davon aus, daß die geplante Ausraubung Deutschlands und die Auslöschung des Deutschen Volkes durch forcierte Multiethnisierung[15] von den Leidtragenden nur dann widerstandslos – quasi als Schicksal – hingenommen werden würden, wenn die Deutschen in der Illusion lebten, einen eigenen Staat zu haben. Die Kriegszielrealisierung würde dann als „deutsche Mißwirtschaft“ bzw. als Versagen „unserer“ Politiker erscheinen. Ein etwaiger Widerstand würde nicht den Charakter eines nationalen Befreiungskampfes annehmen, sondern sich gegen die politische Klasse im eigenen Lande richten. Den Deutschen wurde sozusagen das Feindbild bzw. die Erkenntnis über den Feind gestohlen, ohne das sie – wie Carl Schmitt richtig erkannt hatte[16] – als Volk nicht überleben können.

Die Darlegungen von Carlo Schmid wären geeignet gewesen, dem Deutschen Volk das richtige Feindbild gegenwärtig zu erhalten. Er hat mehrfach auf die Notwendigkeit eines nationalen Befreiungskampfes angespielt. Es ist daher kein Zufall, daß seine grundsätzlichen Darlegungen zur Lage des besiegten Deutschen Reiches in Vergessenheit überführt worden sind.

Carlo Schmid hat keinen Zweifel daran gelassen, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Staat und das Grundgesetz keine Verfassung sondern nur eine Erscheinungsform einer Fremdherrschaft sind. Er hat das in seiner Rede wie folgt ausgedrückt:

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, "inneren" Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.

Die im folgenden Abschnitt wiedergegebenen weiteren Ausführungen von Carlo Schmid wurden bisher nur in Publikationen am „rechten Rand“ des politischen Spektrums vermutet, nämlich:  

Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

 ....

Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat. ....

Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig.

.....

Damit, daß die drei Staatselemente erhalten geblieben sind, ist Deutschland als staatliche Wirklichkeit erhalten geblieben. Deutschland braucht nicht neu geschaffen zu werden. Es muß aber neu organisiert  werden. Diese Feststellung ist von einer rechtlichen Betrachtung aus unausweichlich 

Geradezu vernichtend für die OMF-BRD ist die folgende Feststellung:

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen. ...

 

Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. ... die Haager Landkriegsordnung verbietet ja geradezu interventionistische Maßnahmen als Dauererscheinungen. 

Damit ist klar und deutlich ausgesprochen, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Völkerrechtsdauerdelikt darstellt. Diese Feststellung schließt die Aufforderung an alle Reichsbürger ein, diesen Deliktstatbestand durch einen Aufstand gegen die Fremdherrschaft zu beseitigen - eine Sache der Ehre. Und eine Sache der Notwendigkeit, denn mit dieser Fremdherrschaft geht eine Kette von Unrecht und Mißständen einher.

Von besonderem Interesse sind auch noch die folgenden Passagen seiner Rede:

Zu den interventionistischen Maßnahmen, die die Besatzungsmächte in Deutschland vorgenommen haben, gehört unter anderem, daß sie die Ausübung der deutschen Volkssouveränität blockiert haben. 

...

Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können. 

...

Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen!

Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. Mehr können wir nicht zuwege bringen, es sei denn, daß wir den Besatzungsmächten gegenüber - was aber eine ernste politische Entscheidung voraussetzen würde - Rechte geltend machen, die sie uns heute noch nicht einräumen wollen. Das müßte dann ihnen gegenüber eben durchgekämpft werden. Solange das nicht geschehen ist, können wir, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn "vorläufig" lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.

...

Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten 

Die Feinde des Reiches müssen sich wünschen, daß diese Rede nie gehalten worden wäre. Diese enthält die Aufklärung über die Lage des Deutschen Volkes, die zugleich eine Handlungsanleitung zur Wendung dieser Lage zum Besseren ist.

Die von den Siegern an die Stelle der völkerrechtswidrig abgesetzten Regierung des besiegten Staates gesetzte Regierung ist nach herrschender Völker- und Staatsrechtslehre nicht einmal als de-facto-Regierung des besiegten Staates anzuerkennen, diese ist vielmehr eine Marionettenregierung und als solche ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft.

Friedrich Berber schreibt dazu in seinem Lehrbuch des Kriegsvölkerrechts:

Nach Art. 43 LKO hat die Besatzungsmacht alle von ihr abhängenden Vorkehrungen zu treffen, ‚um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.’

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen, weiterhin bestehen bleiben. Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere, daß, im Gegensatz zur Praxis früherer Jahrhunderte, Eroberung nicht der Erwerbung der Souveränität gleichsteht, nicht zur Annexion des besetzten Gebiets oder zur sonstigen souveränen Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet, berechtigt, diese Akte vielmehr gegebenenfalls erst bei Friedensschluß vollzogen werden dürfen. Die trotzdem durch die Besatzungsmacht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann. Auch die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. .... Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen.[17]

Wohl kann die Besatzungsmacht Rechtsnormen zum Schutze ihrer militärischen Interessen und zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Lebens erlassen aber nur, „soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze". Ein solches zwingendes Hin­dernis sind einmal die militärischen Notwendigkeiten, dann aber auch die Notwen­digkeit, die öffentliche Ordnung, die unter den Landesgesetzen gegebenenfalls gestört war, wiederherzustellen oder die Bestimmungen der Genfer Konvention einzuhalten.“[18]

 

Verschleierungsmanöver des Bundesverfassungsgerichts

In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1973 (zitiert in BVerfGE 36, 1 ff) wird nicht nur das Fortbestehen des Deutschen Reiches bestätigt, sondern zugleich festgestellt, daß dieses noch im Jahre 1973 „mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“ sei. Das schließt ein, daß die Organe der OMF-BRD nicht Organe der Deutschen Reiches sind. Denn wäre das der Fall, wäre die Aussage falsch, daß das Deutsche Reich (1973) „mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“ sei. Auch wären es Organe, die mit dem Grundgesetz dem Deutschen Reich durch die Gewalt der Sieger aufgezwungen wären. Sie wären in bezug auf das Deutsche Reich bar jeglicher Legitimität.

Dreizehn Jahre später, im Beschluß vom 21. Oktober 1987, wird dieser Befund wie folgt verschleiert:

Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.

Danach wären die Organe der OMF-BRD kraft Identität die Organe des – jetzt allerdings anders genannten – Deutschen (Teil)Reiches.

Wie kann eine „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ mit dem Deutschen Reich identisch sein?

Wenn man einem Hund einen Maulkorb aufsetzt, sagt man dann, der Maulkorb sei identisch mit dem Hund?

Die nebulose Formel des Bundesverfassungsgerichts von der „territorialen Teilidentität“ der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich, die „keine Ausschließlichkeit beansprucht“ ist gleichfalls an Artikel 43 Haager Landkriegsordnung zu messen.

Soll diese Formel besagen, daß die Bundesrepublik Deutschland als ein Staat anzusehen sei, durch den die Staatlichkeit des Deutschen Reiches wieder zur Wirklichkeit gelangt sei, dann wäre unter Berücksichtigung des Vorherigen nach der Rechtfertigung dieser Konstruktion zu fragen. Der Begriff „teilweise“ würde sich lediglich auf die territoriale Auswirkung nicht aber auf die Staatlichkeit als solche beziehen.

Dieser Konstruktionsversuch scheitert aus den hier dargelegten Gründen gleichfalls am völkerrechtlichen Interventionsverbot (Artikel 43 Haager Landkriegsordnung) sowie an der autoritativen Klarstellung in Artikel 146 GG in alter und neuer Fassung, daß das Grundgesetz nicht aus einer „freien Entscheidung des Deutschen Volkes“ hervorgegangen, also auch keine Verfassung  ist. Dem Deutschen Reich bliebe das Haupt abgeschlagen. In dem von den Siegern ersatzweise aufgepfropften Schädel – genannt „BRD“ - haust ein fremder Wille, der im Deutschen Volk sich nur durch Verstellung und Betrug Geltung zu verschaffen vermag.

Der Lehrer des Staats- und Völkerrechts Prof. Dr. Otto Kimminich führt in seiner Einführung in das Völkerrecht[19] aus:

„Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Staat gesprochen werden kann, beantwortet die Völkerrechtstheorie in Anlehnung an die Allgemeine Staatslehre, in der sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts die sogenannte Dreielementelehre durchgesetzt hat. Danach besteht ein Staat dann, wenn die drei Elemente Volk, Gebiet und Staatsgewalt in einem entsprechenden Zusammengehörigkeitsverhältnis vorhanden sind. So könnte z.B. ein Nomadenstamm niemals als Staat anerkannt werden, weil ihm ein festes Gebiet fehlt. Ein menschenleeres Gebiet kann ebenfalls keinen Staat darstellen. Die Rechtsmacht einer internationalen Organisation kann selbst dann, wenn sie stärker ist als diejenige der meisten Staaten, nicht zur Charakterisierung der betreffenden Organisation als Staat führen, weil die Elemente „Volk" und „Gebiet" fehlen. Wichtig ist schließlich die Zusammengehörigkeit der drei Elemente. Es muß sich um die Staatsgewalt des auf dem betreffenden Gebiet lebenden Volkes handeln. Andernfalls existiert dort kein Staat, sondern eine Fremdherrschaft, wie im Falle einer Kolonie. Jedoch darf das Erfordernis der Zusammengehörigkeit der drei Elemente des Staatsgebiets nicht als Legitimitätsforderung mißverstanden werden. Das Völkerrecht ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, wertneutral und läßt Demokratien wie Diktaturen an seiner Rechtsgemeinschaft teilhaben. Wichtig ist lediglich, daß die Staatsgewalt, die auf einem bestimmten Gebiet ausgeübt wird, keine Gewalt eines fremden Staates ist. Dagegen ist es unerheblich, in welcher Staats- und Regierungsform diese Staatsgewalt ausgeübt wird.“

Was ein Staat ist, steht nicht zur Disposition von Juristen. Stehen diese zudem in den Diensten eines Organs der Fremdherrschaft – hier des Bundesverfassungsgerichts - , ist zu vermuten, daß sich mehr oder weniger unbewußt das Bestreben auswirkt, Ergebnisse zu begründen, die von der Fremdmacht vorgegeben bzw. mit ihren Interessen vereinbar sind.

Schließlich kann ein Arzt mit seinem medizinischen Wissen keinen Menschen erschaffen. Kein Staatsrechtler kann aus Theorien einen wirklichen Staat konstruieren. Beide handeln von Lebendigkeiten. Es ist das Wesen des Lebens, daß es sich aus sich selbst hervorbringt und erhält. Theorien über das Leben haben an der Hervorbringung und Erhaltung dessselben keinen Anteil. Sie können richtig oder falsch sein – mehr oder weniger; aber schöpferisch sind sie nicht. Wenn sie sich in ihrem Allmächtigkeitswahn am Leben vergehen, werden sie davongejagt.

Was also ist ein Staat? Carlo Schmid gibt darauf folgende Antwort:

Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen  Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen  Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines  souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert  es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.“

Staat ist nach Carlo Schmid also „das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes“.

Das Wort „Produkt“ ist hier allerdings nicht ganz treffend. Der Töpfer formt den Ton zu einer Schale. Ist diese fertig, gibt er sie weg, er bleibt. Oder umgekehrt: Der Töpfer geht, die Schale bleibt an ihrem Ort. Zweifellos ist die Schale das Produkt des Töpfers. So aber wird es Carlo Schmid nicht gemeint haben, wenn er den Staat als ein „Produkt eines souveränen Volkes“ bezeichnet. Volk und Staat trennen sich nicht, wie der Töpfer zumeist von seiner Schale.

Der Schlüssel für die richtige Deutung seiner Worte ist die Wortgruppe „lebendige Volkswirklichkeit“. Diese ist Staat. Staat und Volkswirklichkeit sind identisch.

Bei Hegel liest sich das so:

Die politische Freiheit eines Volkes besteht darin, einen eigenen Staat auszumachen und, was als allgemeiner Nationalwille gilt, entweder durch das ganze Volk selbst zu entscheiden oder durch solche, die dem Volk angehören und die es, indem jeder andere Bürger mit ihnen gleiche Rechte hat, als die Seinigen anerkennen kann.[20]

Das Volk selbst ist es, das einen Staat ausmacht. Staat ist damit ausgesagt als Formbestimmtheit eines Volkes.

Die außenpolitische Freiheit ist die Formbestimmtheit, die ein Volk als Staat ausmacht. Freiheit ist das Dasein des Willens (des praktischen Geistes), der sich selbst gehört, d.h. der nicht von einem Willen abhängt, der er nicht selbst ist. [Der Wille des Diebes hängt in Bezug auf Strafe nicht von fremdem Willen ab, sondern von seinem eigenen vernünftigen Willen. Wird ihm sein Eigentum gestohlen, ruft auch er nach dem Gericht. Als wegen Diebstahls Verurteilter ist er in der Haft also frei, denn ihm geschieht nur das, was auch nach seinem eigenen Willen allgemein einem Dieb widerfahren soll.] Staat ist also die Willensform eines Volkes, in der dieses frei ist.

Man kann es auch so ausdrücken:

Staat ist Volk in der Form der freien Willensfähigkeit, d.h. in der Form, in der ein Volk seinen eigenen Willen bilden und in Wirklichkeit setzen kann. Staat ist das Dasein der Freiheit. Wie aber können Freiheit und Fremdherrschaft ein und daßelbe sein?

Wenn einerseits gilt BRD = DR  und andererseits BRD = OMF (Identität), dann gälte auch DR = OMF. Der Maulkorb wäre also der Hund. Die Absurdität ist offenkundig.

 

 

 

Schwindeleien

 

Die im „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ behauptete Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ist nur Schein – schon deshalb, weil dieser „Vertrag“ nicht vom Deutschen Staat, sondern von einem Marionettenregime abgeschlossen wurde. Dieses war nicht vom Deutschen Reich bevollmächtigt, sondern von den Siegermächten. Diese haben folglich mit sich selbst kontrahiert. Ein solcher Akt ist nichtig (arg. § 181 BGB).

Das beliebte Argument, es hätten ja inzwischen so viele Wahlen stattgefunden, in denen unser Volk sein Einverständnis mit allem stillschweigend kundgetan habe, ist eine besonders schöne Sumpfblüte des Demokratismus.[21]

Gegen diese Unverfrorenheit kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß es in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt freie Meinungsäußerung und deshalb auch keine freien Wahlen gegeben hat: 

Die Durchführung der „Umerziehung“ (vgl. dazu den Exkurs „Charakterwäsche“ u. S. 47 ) war die Vernichtung des Deutschen Volksgeistes und damit der politischen Geistes- und Meinungsbildungfreiheit. Noch 1948 waren die Deutschen mehrheitlich gegenüber dem Nationalsozialismus positiv eingestellt.[22]  Erst die nun schon seit einem halben Jahrhundert andauernde völkerrechtswidrige [23] „Umerziehung“ der Deutschen mag eine Änderung bewirkt haben.

Die NSDAP, alle ihre Gliederungen und Nachfolgeorganisationen sind im Mai 1945 von den Siegermächten unter Verletzung des Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 verboten worden. 

Gleichwohl wurde alles „nationalsozialistische Gedankengut“ geächtet, seine Verbreitung unter Strafe gestellt. Das, obwohl es sich dabei um eine Weltanschauung handelt. Nach Art. 4 GG soll das weltanschauliche Bekenntnis unantastbar sein – in Wahrheit nur eine Gesetzesattrappe! Der rechtlich völlig verquere Rechtfertigungsversuch, dieses „rechte Gedankengut“ sei keine Weltanschauung oder Meinung, sondern ein Verbrechen, kann die offensichtliche Willkür nur vor den Augen der Unwissenden und Naiven verschleiern.

Als sich in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts diese Geisteshaltung in der Sozialistischen Reichspartei (SRP) organisierte und mit Erfolg in das parlamentarische Geschehen eingriff, reagierte die Fremdherrschaft mit einem Parteienverbot.

Als zu Beginn des neuen Jahrhunderts die Nationaldemokratische Partei Deutschlands einige Bedeutung erlangte, wurde erneut ein Parteiverbotsverfahren eingeleitet und zugleich unter dem Schlachtruf „Aufstand der Anständigen“ der Terror des Antifa-Mobs mobilisiert und eine beispiellose Rechtsentwährungskampagne gegen die Partei inszeniert.

Ist es etwas anderes als eine regierungsamtliche Täuschung, wenn die Bundesregierung auf ihrer Internetseite das Grundgesetz als die „gesamtdeutsche Verfassung“ ausgibt? Wir lesen:

(http://www.bundesregierung.de/Gesetze-,4221/.htm)

Trotz dieses ursprünglich provisorischen Charakters hat sich das Grundgesetz im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als Verfassung gefestigt und bewährt.

Mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3.10.1990 ist es durch die souveräne und bewußte Entscheidung der deutschen Bevölkerung zur gesamtdeutschen Verfassung geworden.“.

Das Deutsche Volk erscheint gar nicht mehr. Eine „Bevölkerung“ kann aber keine Verfassung beschließen.

Nun ist im Zuge der Einverleibung der DDR in die OMF-BRD gerade Artikel 146 GG neu gefaßt und dadurch sein Geltungswille bestätigt worden. Die Bundesregierung lügt, wenn sie das Grundgesetz als die Deutsche Verfassung ausgibt.

Ein weiteres Indiz für die Täuschungsabsichten der höchsten Funktionsträger der OMF-BRD ergibt sich aus einem Vergleich des alten mit dem neuen Artikel 23 GG.

Carlo Schmid hatte gefordert, eine Bestimmung in das Grundgesetz zu schreiben, „auf Grund derer jeder Teil deutschen Staatsgebietes, der die Aufnahme wünscht, auch aufgenommen werden muß.“ Der Parlamentarische Rat ist dieser Forderung mit der Beitrittsklausel in Artikel 23 nachgekommen.

In der alten Fassung lautete er seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl II 885) wie folgt:

"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."

Den westlichen Siegermächten kam das recht gelegen. Konnte doch auf diese Weise zu gegebener Zeit und bei günstiger Gelegenheit die Einverleibung der sowjetischen Besatzungszone (DDR) in ihren Machtbereich als „innerdeutsche Angelegenheit“ dargestellt und eine eventuelle Intervention der Sowjetunion bzw. des Warschauer Paktes als Aggression verurteilt und ggf. mit militärischen Maßnahmen der Nato abgewehrt werden.

Diese Beitrittsklausel war aber nach dem Zusammenbruch des Ostblocks den fremden Herren ein Dorn im Auge. Die „Väter des Grundgesetzes“ hatten nachweislich als „Teile Deutschlands“ auch die geraubten deutschen Ostgebiete im Sinn gehabt, die heute von der Republik Polen als Eigentum beansprucht werden, sicherlich auch die Ostmark (heute Bundesrepublik Österreich).

Polen ist mit dem unverjährbaren Anspruch des Deutschen Reiches auf Herausgabe der geraubten Gebiete konfrontiert. Nach dem Zerfall der Sowjetunion und angesichts der sich abzeichnenden geopolitischen Achse Paris-Berlin-Moskau braucht es eine neue Garantiemacht, denn allein ist es zu schwach, um seine Beute fest zu halten.

In erster Linie war Polen durch die Beitrittsklausel bedroht. Um sie loszuwerden nutzte es 1990 seine geostrategische Lage als Keil zwischen dem Deutschen Reich und Rußland aus. Die USA sehen die Annäherung der beiden Reiche – Rußland und Deutschland – als Gefährdung ihrer Weltmachtstellung. Um die deutsch-russische Annäherung zu stören, nehmen sie  ein besonderes Interesse an Polen. Sie sind so die „geborene Garantiemacht“ für den anti-europäischen Keilstaat Polen. Als Morgengabe sorgten die USA in den „Zwei-plus-Vier-Verhandlungen“ dafür, daß die Beitrittsklausel aus dem Grundgesetz verschwand und daraus auch alle Spuren des „revanchistischen Geistes“ getilgt wurden.

Zu diesem Zweck wurde 1990 in die Präambel des Grundgesetzes die Lüge (kann man es nach gründlicher Überlegung anders bezeichnen?) eingeschrieben, daß „die Deutschen in den Ländern (es werden die von der OMF-BRD seit 1990 beherrschten 16 Bundesländer aufgezählt) in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet“ hätten. Artikel 23 GG a.F. wurde aufgehoben. Um aber die Spuren des ursprünglichen Einigungsgedankens zu tilgen, wurde nicht – wie sonst üblich – die Artikelnummer im Gesetz belassen mit dem Hinweis „aufgehoben durch…“. Es wurde stattdessen eine gänzlich andere Bestimmung mit dieser Artikelnummer versehen (Überblendung). Der neue Artikel 23 betrifft die Verwirklichung der Europäischen Union.

Dieses Verfahren der „Überblendung“ einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muß eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt in besonderem Maße für die Bestimmungen des Grundgesetzes. Jede Norm ist Gegenstand vielfältiger Bezugnahme in anderen Gesetzen, der kontroversen Kommentierung und rechtstheoretischer Erörterungen. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen beziehen sich darauf. Nach Überblendung aber führt jegliche Referenzierung notwendig zu Unverständnis – oder schlimmer noch: zu Irrtümern.

Bei der Verfälschung des Grundgesetzes wurde allerdings ein im Grundgesetz selbst enthaltener wichtiger Verweis auf Art. 23 wohl übersehen. In Art. 144 Abs. 2 GG heißt es nämlich auch noch nach der Aufhebung des ursprünglichen Art. 23 GG:

„Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teil eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“

Diese „Entsendeklausel“ hätte nach der Logik, die der Streichung der „Beitrittsklausel“ des Art. 23 GG zugrunde liegt, auch gestrichen werden müssen. Nicht auszudenken, was geschieht, wenn in naher Zukunft Schlesien, Ost- und Westpreußen sowie Königsberg unter Berufung auf Art. 144 Abs. 2 GG Vertreter in den Bundestag und Bundesrat entsenden!

 

Die hier aufgezeigte Häufung der Unwahrheiten und Ungereimtheiten in „Gese