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Zündel-Prozeß vom 12.1.2007
Der Polizeieinsatzwagen ging erst gegen 8.30Uhr gut sichtbar vor dem Landgerichtsgebäude (LG) in Stellung. Knapp 10 Polizisten, darunter zwei Frauen, waren heute im Überwachungs- und Kontrolleinsatz.
Die Verhandlung war für 9Uhr angesetzt, begann aber „schon“(!) um 9.31Uhr, wohl um die guten Vorsätze für das neue Jahr zum Ausdruck zu bringen gemäß der Losung „Pünktlichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr!“
Anwesend:
1) Das Gericht in der bekannten Besetzung unter Vorsitz von Dr. Meinerzhagen (später nur noch Dr. M....);
2) Staatsanwalt (StA) Grossmann;
3) Zu Beginn 4 der 5 Anwälte, darunter die Anwälte Bock, Rieger und Dr. Schaller; später stieß auch noch der 5. hinzu, der dafür dann wieder am Nachmittag fehlte.
4) 2 x „staschu“ (= Staatsschutz = politische Polizei), darunter ein gewisser Mohr, Mannheim, den Dr. Töben in „guter Erinnerung haben dürfte“, 1 Gerichtsdiener sowie drei Polizisten, darunter eine Türkin, + 1 Gerichtsdiener – alle bewaffnet;
5) Medien: 2 – nur bis zur Mittagspause;
6) Sonstige 21, darunter 1 x „Antifa“ (= Antifaschistin) - Grüne.
Da im großen Saal, Nr. 1, eine Betriebsversammlung war, mußte in den kleinen Saal 5 ausgewichen werden, in dem nur 21 Personen Platz fanden – die freien Presseplätz, 7 an der Zahl, durften nicht besetzt werden.
Ernst betrag vor dem Gericht den Saal; die Anwesenden standen auf. Er sah gesund und frisch aus. - Dr. M... stellte die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten fest und teilt mit, daß der von RA Rieger gestellte Haftprüfungsantrag abgelehnt wurde. Eine Begründung nannte er nicht. Die Beschwerde von RA Rieger sei gestern eingegangen und an das OLG (= Oberlandesgericht) in Karlsruhe weitergeleitet worden
RA Bock soll einen Beweisantrag eines weiteres eingeschalteten RA namens Wischuviel (?) vortragen, da dieser zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht persönlich erschienen ist. Zuvor fragt Dr. M... RA Bock, ob es von ihm persönlich weitere Beweisanträge gebe. Dieser teilt mit, daß er sich 2 Anträgen von RA Rieger, darunter dem Antrag auf Verlesung des Rudolf-Gutachtens, anschließen wolle, das er jedoch durch ein Gutachten eines israelisch-jüdischen Chemikers hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit ergänzt haben wolle. Er schließt sich auch einem Beweisantrag von Dr. Schaller an, bei dem es um Verlesung zusätzlichen Dokumenten- und Quellenmaterials geht. RA Bock beantragt dann die Verlesung der S. 225/226 des Graf-Buches „Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust“. Er gibt das Belegexemplar Dr. M..., der dem Gerichtsschreiber diktiert, daß RA Bock das Graf-Buch zurückgegeben hat. – Danach verliest RA Bock den zuvor erwähnten Antrag von RA Wischuviel (?), bei dem es um im Kern um die Frage „vorsätzliches Leugnen (wider besseres Wissen)“ und „gutgläubiges Bestreiten“ geht. Je nach Auslegung müsse sich das auf das Strafmaß auswirken. – Dr. M.. holt dann die Stellungnahmen ein. StA Grossmann tritt entgegen und bezeichnet den Antrag als „objektiven Unsinn“, Rieger äußert sich nicht, Dr. Schaller tritt dem Antrag bei, Zündel und die beiden von Dr. M... ausgeguckten Anwälte äußern sich, RA Bock schließt sich an, obwohl er wisse, daß der An-trag wie ein ähnlicher von ihm vor Monaten gestellter abgelehnt werde.
Dr. M... äußert sich zur weiteren Vorgehensweise im Beweiserhebungsverfahren und teilt mit, daß das Gericht entgegen seinem Beschluß vom Dezember (Erinnerung: Fristsetzung 7. Dezember für Riegersche Anträge) die Rieger-Anträge noch im Hauptverfahren bescheiden werde. Grossmann spricht sich dagegen aus, die übrigen, stimmen zu, auch E. Zündel (EZ).
Dr. M.. verliest ein Schreiben des Bundeskriminalamtes (BKA) vom Dezember 2006, Sachbearbeiterin Kuhl, die auch bereits als Zeugin aufgetreten war. Es geht um Berichte des BKA-Verbindungsmannes bei der deutschen Botschaft in Ottawa, Kanada, im Zusammenhang mit Abschiebung / Auslieferung von EZ, im besonderen um die rechtliche Würdigung der vor dem 11. Sept. gültigen kanadischen Rechtsnormen, die eine Abschiebung von EZ nicht möglich machten. Eine endgültige Entscheidung des kanadischen Obergerichtes sei noch nicht erfolgt; ua. verwies Dr. M... auch auf die Heimseite des kanadischen „Federal Court“.
Die Sitzung wird wegen neuerlicher Beratung und Beschlußfassung für fast 1, 5 Stunden bis 11.30Uhr unterbrochen. Dr. M... teilt mit, die Sitzung werde im großen Saal 1 fortgeführt, der jetzt wieder frei sei; zuvor hatte dort eine Betriebsversammlung stattgefunden. Weiter geht es indes erst wieder um 11.50Uhr. Anwesend ist jetzt auch Lady M. Renouf, die im kleinen Saal keinen Platz mehr gefunden hatte. Anwesend sind 36 Zuhörer, darunter 3 „linke“ Damen, eine angeblich von der Mannheimer Judengemeinde. Im Saal sind nur noch 2 Polizisten; „staschu“ hat sich abgesetzt.
Dr. M... erklärt, daß sich auch nach Kenntnis des vom BKA nicht herausgerückten Berichtes des Verbindungsmannes in Kanada an seiner Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern werde. Hintergrund ist die Frage, warum EZ aus Kanada abgeschoben wurde – Holo...-Leugnung oder Sicherheitsrisiko. Falls Holo...-Leugnung der Grund, dann müßte die Haft in Kanada angerechnet werden. Die Verlesung des fraglichen Berichtes wie eine erneute Vernehmung der BKA - Beamtin bringe in der Sache nichts Neues. Das Gericht bleibe bei seinem Nein!
Zur Verlesung durch Dr. M.. kommen nun Stellen aus dem GERMANIA-Rundbrief v. 17.6.2006, in den Frau R.-Zündel aus einem Brief von EZ zitiert und dieses Zitat kommentiert. – Das Gericht begründet die Vorgehensweise damit, daß sich hier nicht nur das Denken von EZ, sondern auch seiner Gattin wiederspiegele, was für die Beurteilung von EZ von Bedeutung sei.
RA Bock fragt nach konkreten Literaturhinweisen für den ständigen Hinweis der Kammer, daß die OFFENKUNDIGKEIT durch eine unübersehbare Fülle an Dokumenten, Zeugenaussagen, Urteilen usw. belegt werde. Die Kammer bleibt bei ihrer schwammigen Antwort.
Der Bocksche Antrag auf Verlesen der S. 225/226 des zuvor genannten Buches von Jürgen Graf, dem sich J. Rieger und Dr. Schaller angeschlossen haben, wird mit NEIN beschieden. Die Begründung enthält die üblichen Ausdrücke und Wendungen wie „trägt nichts zum Verfahren, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Beweiserhebung darüber unerheblich, da der Holo..... OFFENKUNDIG sei, eine Allgemeinkundigkeit darstelle und durch eine Vielzahl von Dokumenten usw. sowie durch Forschungen der „seriösen Geschichtsforschung“ gestützt werde“.
Antrag RA Wischuviel (?)..; Bock und Dr. Schaller schließen sich ihm an. – Abgelehnt! NEIN, da für Beweiserhebung unerheblich. Für die Verurteilung reiche ein „bewußtes Abstreiten“; ein „bewußtes Lügen“ genüge. Es bedürfe nicht der sog. qualifizierten Auschwitz-Lüge, d.h. der Koppelung mit Geldforderungen, Knebelung des deutschen Volkes usw. – Es gehe auch um den besonderen Opferstatus als Teil der „personalen Würde“ der Opfer und ihrer Angehörigen.
Zur Sprache kam dann der Übersetzungsauftrag der Kammer hinsichtlich eines Schreibens von Barbara Kulaschka, einer Zündel-Anwältin in Kanada, das EZ nicht ausgehändigt, sondern zu seiner Habe genommen wurde, d.h. auf die Kammer ginge und ihm erst bei seiner Entlassung ausgehändigt wird. – Die Kosten für die Sichtung der Anlagen dieses Schreibens würden sich auf rd. 600 € belaufen.
Eine Zeugenvernehmung von Frau Kulaschka – so ein Antrag, dem EZ, Bock und Dr. Schaller beigetreten sind, sei nicht erforderlich. Zudem sei nicht ersichtlich, was man erfahren wolle, da nur zwei Deckblätter übersetz worden seien.
Antrag auf Zeugenladung des Leiters des SONDERstandesamtes in Arolsen, Nordhessen, von RA Rieger, dem sich EZ und Dr. Schaller anschlossen, NEIN, da für Verfahren unerheblich. Das Ziel sei vielmehr die erneute Infragestellung des Holo...., dessen OFFENKUNDIGKEIT eindeutig sei, da durch eine Vielzahl von Dokumenten usw., usw., usw. zur Genüge bewiesen.
Antrag Rieger auf Verlesung des Rudolf-Gutachtens; EZ. Bock und Dr. Schaller treten dem bei - NEIN, da für Sachentscheidung ohne Bedeutung. Beweiserhebliche Gesichtspunkte seien nicht aufgeführt. Zudem würden Urteile, Dokumente usw., usw., usw. die Allgemeingültigkeit eines stattgefundenen Holo... bestätigen. Weiterhin seien Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens angebracht. Notwendig sei ein internationaler Gutachterausschuß.... (Das sagte Dr. M.... – indes nur ein „Andenken“, dem keine Handlung, hier Auftragsvergabe folgt...) – Beim Leuchter- wie beim Rudolf-Gutachten handle es sich um Auftragsgutachten, die nur dem äußeren Schein nach wissenschaftlich seien.
Der Antrag von RA Rieger, dem sich Bock und Dr. Schaller anschlossen, auf Einführung und auszugsweisem Verlesen (der Begründungen) von Urteilen des LG Frankfurt aus dem Jahr 1950 und LG Düsseldorf aus dem Jahr 1981 abgelehnt, NEIN, da für Beweiserhebung ohne Bedeutung.
Antrag RA Rieger auf erneute Ladung von Dr. jur. Koch vom Max-Planck-Institut für vergleichendes Völkerrecht, Freiburg, abgelehnt, NEIN, da nicht verfahrensrelevant. Auch bei neuer Entscheidung des kanadischen „Supreme Court“ (Oberster Gerichtshof) ergäbe sich für den Fall EZ keine Änderung – es geht hier wieder um die Frage der Anrechnung der Abschiebehaft in Kanada. – Dr. M.. greift hier RA R. scharf an und wirft ihm erneut Prozeßverschleppung vor.
Antrag RA Rieger auf Verlesen einer Entscheidung des „Supreme Court“ v. 24.10.06 abgelehnt, NEIN, da für Beweiserhebung ohne Bedeutung.
Antrag R., dem EZ und Dr. Schaller beitreten, auf Erstellung eines Gutachtens wegen Rechtswidrigkeit der Abschiebung abgelehnt, NEIN, da unerheblich und bereits bewiesen. Hier ging es erneut um die Frage der Anrechnung der Abschiebehaft.
Antrag RA Rieger, dem EZ und Dr. Schaller beitreten, RA Lindsay als Zeugen zu laden sowie den Bericht des Internationalen Roten Kreuzes (über die NS-KL) einzuführen, abgelehnt, NEIN, da ohne Bedeutung, und der Holo.... aufgrund der Forschung der seriösen Geschichtswissenschaft ergebnismäßig gesichert sei.
Um 12.35Uhr wird für 5 Minuten unterbrochen, doch geht es erst wieder um 12.55Uhr weiter.
Dr. M.. verliest nun die angekündigten Stellen aus dem bereits erwähnten GERMANIA-Rundbrief vom Juni 2006, in dem sich ein Auszug aus einem Brief von EZ an seine Frau findet. – Die RAe Bock, Rieger und Dr. Schaller rügen die
Willkürlichkeit der Auswahl und fordern das Verlesen weiterer Stellen. Diesem Ersuchen kommt Dr. M... nach. – RA Rieger reicht noch Anträge ein, ehe Dr. M. um 13.10Uhr die Mittagspause verkündet. Weiter um 14.10 Uhr. Fortsetzung indes erst um 14.25Uhr; anwesend sind noch 28 Zuhörer, darunter die drei „linkischen Weiber“.
Dr. Schaller erhält nun die Möglichkeit, seine Gegenvorstellungen zu am 7.12.06 abgelehnten Anträgen vorzutragen. Er geht die Sache sehr engagiert an und zeigt an den einzelnen Ablehnungen klar die Vorgehensweise der Kammer auf, die sich um den Sachbeweis, welcher der einzig rechtliche Weg sein müsse, drücke, da alles andere nur die Wiedergabe von Meinungen sei. Der einzige und damit endgültige Beweis sei nur über den Sachbeweis, d.h. eine genaue forensische Untersuchung von Tatwaffe, Tatort, Tatablauf usw. mit Hilfe der modernen Technik möglich. Eine „offenkundige Tatsache“ sei auch nichts anderes als eine Meinung. Bislang hätten alle Gericht NUR geglaubt, anstatt die Sachbeweise einzufordern. Die Strafkammer mache es sich zu leicht, wenn sie sich auf eine übrigens rechtswidrige Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGH) berufe. Das Vorgehen der Kammer weise deutliche Züge einer politischen Strafjustiz auf, wie sich auch aus der Begründung für Ablehnung der Aufhebung der Untersuchungshaft ergebe. – Man sieht, daß der Schaller-Vortrag bei Dr. M... Wirkung zeitigt. Er fängt an zu schnaufen, das Gesicht rötet sich etwas, und als am Schluß seiner Ausführungen Dr. Schaller auch noch Beifall erhält, bricht der „alte Dr. M...“ aus der Zeit seiner Wortgefechte mit RAin Stolz“ wieder durch und er droht mit Zwangsmaßnahmen.
RA Rieger erhält nun die Möglichkeit zur Gegendarstellung. Es geht um die Ablehnung, zwei Zeitungsberichte aus ei-ner schottischen Zeitung und einer kanadischen Zeitung zu übersetzen und einzuführen, in welcher die Entscheidung des kanadischen Einzelrichters Blaise, der für die Zündel-Abschiebung allein verantwortlich ist, kritisch untersucht werden. Zündels kanadisches Verfahren sei noch nichts rechtskräftig, also gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung. Die Kammer habe erneut deutlich bewiesen, daß sie äußerst befangen sei. – In einem jüngst ergangenen Wiener Schwurgerichturteil habe erstmals eine Kammer eines europäischen Staates der OFFENKUNDIGKEIT Lebewohl gesagt. – Die Nichteinführung des Düsseldorfer Urteils bedeute, daß die Kammer keine Entscheidung treffen könne. Rieger rügt dieses Verhalten sehr laut und deutlich. – Abschließend erklärt J. Rieger, er schließe sich den Schallerschen Gegenerklärungen an.
Dr. M... unterbricht um 15.26Uhr die Sitzung erneut, um RA Rieger die Möglichkeit zu geben, seine Gegenvorstellungen zu Papier zu bringen. Weiter geht es natürlich später, nämlich erst wieder um 15.59Uhr. – Zu Beginn werden an alle Verfahrensbeteiligten Ablichtungen der neuen Rieger-Anträge ausgegeben. – Dr. M... teilt weiterhin mit, daß man die Zündel-Behauptung, er befasse sich jetzt schwerpunktmäßig mit anderen Themen, vor allem Gesundheit, als wahr un-terstelle. Im Namen der Kammer erklärt er weiterhin, daß die Gegenvorstellungen von RA Rieger und Dr. Schaller zu keiner Meinungsänderung der Kammer führen. – Gegendarstellungen zu den heutigen Beschlüssen seien jetzt möglich. Jetzt wird RA Rieger etwas lauter du deutlicher, indem er darauf hinweist, daß erst ein Beschluß ergeht, die Gegendarstellungen schriftlich einzureichen, während man jetzt eine Kehrtwendung mache und auf der sofortigen mündlichen Gegendarstellung bestehe. Dies sei bei 15 S. Ablehnung nicht zu machen. Das Verhalten der Kammer sei heuchlerisch und rieche stark nach Rechtsbruch. Zu einer Gegendarstellung, so Rieger, habe ihm die Zeit gereicht. Er geht dann knapp und klar auf die Ablehnung der Zeitungsberichte ua. der Londoner TIMES ein und zitiert dabei eine Gitta Sereny, Jüdin, die erklärt habe, „Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen“. Sie könne nicht begreifen, warum man „AU.... zur „Heiligen Kuh“ gemacht habe...“ - Auch Rieger verlangt von der Kammer die Nennung der Namen der seriösen Wissenschaftler.
Um 16.10Uhr wird erneut für 10 Minuten unterbrochen. Es geht fast pünktlich weiter.
Dr. M.. wirft nun auch Dr. Schaller wie auch J. Rieger erneut vor, mit ihrem Vorgehen die Verfahrensbeschleunigung zu unterlaufen und teilt mit, daß künftige Anträge und Gegenvorstellungen nur noch schriftlich einzureichen sind, jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr beschieden werden, d.h. damit nur noch, theoretisch, in die Urteilsfindung einfließen können. – StA Grossmann steht Dr. M. natürlich bei, während sich J. Rieger darüber lustig, macht, daß die Kammer wohl nicht mehr wisse, was links und rechts ist, denn nur einige Zeit vorher habe man auf dem mündlichen Vortrag der Gegendarstellung bestanden. Diese Maßnahme unterstreiche den geistigen Zustand der Kammer, die nur noch Unsinn von sich gebe und behaupte, ohne dabei etwas zu beweisen.
Dr. Schaller wehrt sich natürlich ebenfalls gegen den Vorwurf der Verfahrensverschleppung; die Ablehnungen seien nicht rational begründet.
Dr. M... schließt die heutige Verhandlung um 16.35Uhr*** und weist darauf hin, daß es am 16. Januar 2007 um 9Uhr weitergeht.
*** Es war heute das 1. Mal, daß die Kammer an einem Freitag länger als 16Uhr getagt hat... Drängt die Zeit?
Weinheim/B., den 12.1.2007-01-12
Günter Deckert
WER diesen Bericht benutzt, in Gänze oder auch nur auszugsweise, wird gebeten, auch die QUELLE zu nennen! Danke!!! – Ich weise auch darauf hin, daß dieser Bericht wie auch meine früheren Berichte „meine persönliche Sicht“ zum Ausdruck bringt. Eine 100% richtige Wiedergabe des Ablaufes kann nicht garantiert werden.
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