Anklage gegen Mahler nicht zu gelassen

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Horst Mahler, Pfarrer-Grabmeier-Allee 10, 85560 Ebersberg

Frederick Töben

Adelaide Institute

via Weltnetz

 

                                                                                           Pfarrer-Grabmeier-Allee 10

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Dokumentation der Entscheidung der 24. Großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2007

Landgericht Potsdam
Beschluss In der Strafsache gegen Horst Werner Dieter Mahler, geboren am 23. Januar 1936 in Haynau, wohnhaft: Pfarrer-Grafmeier 10,

85560 Ebersberg, verheiratet, deutsch
Verteidigerin: Rechtsanwältin Sylvia Stolz, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg
wegen Volksverhetzung u.a.
hat die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Potsdam durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dielitz, die Richterin am Landgericht Meybohm und den Richter am Landgericht Weber am 13. Dezember 2007 beschlossen :

1.Die folgenden Anklagen der Staatsanwaltschaft Cottbus werden nicht zur Hauptverhandlung zugelassen:
24 KLs 42/05 (1655 Js 1086/04 StA Cottbus),
24 KLs 50/05 (1655 Js 48532/04 StA Cottbus),
24 Kls 1/06 (1655 Js 21827/04 StA Cottbus),
24 KLs 2/06 (1655 Js 9296/05 StA Cottbus),
24 KLs 3/06 (1655 Js 17239/05 StA Cottbus),
24 KLs 4/06 1654 Js 25729/02 StA Cottbus).
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

 

3. Ein Anspruch des Angeschuldigten auf Entschädigungfür die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmenist ausgeschlossen.

Gründe:

I.
1. Die Staatsanwaltschaft Cottbus wirft dem Angeschuldigten durch die oben aufgeführten Anklagen, die die Kammer durch Beschluss vom 16. August 2007 - Az.: 24 KLs 4/06 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, vor, zu unterschiedlichen Tatzeiten (beginnend mit dem 12. September 2001 bis zum 27. Oktober 2004) den Tatbestand der Volksverhetzung durch Verbreitung von verschiedenen Schriften (u.a.: "Verkündigung der Reichsbürgerbewegung" , "Bekanntmachung - Vorschau auf eine wichtige Wortergreifung", "Gründungserklärung für den Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocausts Verfolgten", "Revolution gegen die Holocaust-Lüge", "Die verbotene Wahrheit", "Rechtsbeugung - eine tägliche Fingerübung der BRDVasallenjustiz", "Das Ende der moralischen Geschichtsbetrachtung führt zur Antwort auf die Judenfrage", "In Berlin wurde das "Warum?-Tier" geschächtet", "Bericht einer Dritten Geburt", "Juden können nicht in Unrecht sein" und "Independence day life") rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht zu haben. Er soll die vorgenannten Schriften durch Nutzung seines Internet-Anschlusses an seinem damaligen Wohnsitz in
Kleinmachnow per E-Mail an die unterschiedlichsten Adressaten (Zeitungsredaktionen, Bundestagsabgeordnete, Verbände, Parteien, Richter etc.) versandt haben. Wegen des Inhalts der Schriften und der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen
Vorwürfe im einzelnen wird -zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen - auf die anliegenden Anklageschriften verwiesen (Anlage 1 bis 6).

 

2. Eine weitere Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 24. April 2006 -Az.. 496 Js12484/05- , die bei der Staatsschutzkammerdes Landgerichts Potsdam erhoben wurde, ist durch Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2006 - Az.: 21 KLs 1/06 - weitgehend nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden, weil die Kammer die Voraussetzungen der presserechtlichen Sonderverjährungsbestimmung des § 16 Abs. 1
des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (BbgPG) und damit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung angenommen hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und ist als Anlage 7 dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

II. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war hinsichtlich aller oben aufgeführten Anklagen aus rechtlichen Gründen abzulehnen, § 204 Abs. 1 StPO. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten (Volksverhetzung durch Verbreitung von Schriften, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB), die er wiederholt durch Versendung von E-Mails mit rechtsradikalem Gedankengut an verschiedene Adressaten begangen haben soll, sind verjährt. Einer Hauptverhandlung steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen; § 78 StGB LV.m. § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Landespressegesetzes (Bbg PG).

1. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungsverfahren, wie es sich aus den Akten ergibt, ist der Angeschuldigte der Volksverhetzung durch Verbreitung von '-"" Schriften (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB) hinreichend verdächtig, denn bei den Adressaten (Abgeordnete, Richter, Zeitungsredaktionen etc.) handelte es sich nicht um Gesinnungsgenossen, bei denen er mit Diskretion rechnen konnte (vgl. Hörnle, Aktuelle Probleme aus dem materiellen Strafrecht bei rechtsextremistischen Delikten, NStZ 2002, 113, 117 f.). Zudem hat er die E-Mails nicht an Einzelpersonen, sondern jeweils an eine ganze Gruppe von Adressaten, darunter auch - so im Fall 24 KLs 1/06 - an Redaktionen (vgl. insoweit BGHSt 29, 26, 27; OLG Hamburg NJW 1975, 1088) versandt.

2. Eine Ahnung dieser Taten steht indes die eingetretene Verfolgungsverjährung gemäß § 16 Abs. 1 Bbg PG entgegen. Nach dieser Vorschrift verjährt die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den § 131 und § 184 StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Bbg PG). In den Pressegesetzen der Länder finden sich Sonderverjährungsbestimmungen, die gegenüber den §§ 78 ff. StGB vorrangig sind. Solches Landesrecht ist zulässig, zumal der Bund nach Art. 75 Nr. 2 GG nur die Befugnis zum Erlass von Rahmenbestimmungen über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse besitzt und von dieser Befugnis bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Sch-Sch-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Aufl., § 78 Rdnr. 9 m.w.N.). Bei der Ausgestaltung der presserechlichen Sondervorschriften sind die ~andesgesetzgeber im Rahmen der geltenden Gesetze frei. Für Presseinhaltdelikte haben die Landespressegesetze eine verkürzte Verjährungsfrist festgesetzt (vgl. z.B. § 15 BayLPG, § 12 Hess LPG). Teilweise finden sich aber auch unterschiedliche Regelungen: so enthalten nur wenige landesrechtliche Pressegesetze eine dem § 11 Abs. 3 StGB entsprechende Gleichstellungsklausel für "Druckwerke" (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 11 Rdnr. 33 m.w.N.).

2.1. Die Voraussetzungen der presserechtlichen Sonderverj ährungsbestimmung des § 16 Abs. 1 Bbg PG liegen hier vor, denn der Angeklagte ist durch die Versendung der von ihm verfassten Schriften mit rechtsradikalem Gedankengut an unterschiedliche Adressaten per E-Mail hinreichend verdächtig, Straftaten durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen zu haben.

2.1.1. Aus den oben aufgeführten Gründen obliegt es dem Landesgesetzgeber, zu bestimmen, auf welche Druckwerke presserechtliche Sonderregelungen anwendbar sein sollen. Der Landesgesetzgeber hat sich im Pressegesetz des Landes Brandenburg für einen weiten Begriff des "Druckwerks" entschieden. So ist in § 7 Abs. 1 Bbg PG bestimmt, dass Druckwerke im Sinne des Bbg PG alle mittels einer zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen sind. Dieser Begriff des Druckwerks wird in §7 Abs. 2 Bbg PG noch erweitert: danach gehören zu den Druckwerken auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Bbg PG).

2.1.2. Die durch den Angeklagten versandten E-Mails sind Druckwerke im Sinne des § 7 Abs. 1 Bbg PG, denn es handelt sich um Schriften, die mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt wurden und zur Verbreitung bestimmt waren. Vervielfältigungsverfahren sind Herstellungsmethoden technischer Art, die dazu geeignet sind, eine große Anzahl des gleichen Stücks auf mechanische, chemische oder pysikalische Weise anzufertigen, wobei es nicht daruf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine Vielzahl von Exemplaren hergestellt wurde (BGHR PresseGNW § 25 Verjährung 2). Vielmehr genügt, dass das Verfahren generell für die Massenproduktion geeignet ist. Auf die Form, d.h. dass die Schriften "nur" elektronisch weitergegeben wurden, kann es dabei nicht ankommen, denn bereits aus § 7 Abs. 1 Bbg PG ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber auch Ton- und Bildträger sowie andere Formen der Schriftübertragung der modemen Informations- und Kommunikationstechnologie erfassen wollte, ohne dass es noch auf eine Verkörperung ankäme. Dies ergibt sich zusätzlich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Bbg PG , wo die technische Form der gelieferten Mitteilung als unerheblich angesehen wird. Zudem kann es keinen Unterschied machen, ob der Verfasser einer per Computer erstellten Schrift diese per EMail versendet oder er diese Schrift selbst ausdruckt und dann per Telefax, Post o.ä. weiterleitet. Würde man hier auf den Ort des Druckvorgangs abstellen wollen, so wäre eine per Telefax an eine Vielzahl von Adressaten versandte Schrift ein "Druckwerk", nicht aber, wenn diesseIbe Schrift per E-Mail an eine noch größere Zahl von Empfängern versandt würde. Zudem gibt es Programme, die sicherstellen, dass alle eingehenden E-Mails verschriftet werden. Soll eine versandte E-mail nur in diesem Fall ein "Druckwerk" sein? Dies ist zu verneinen. Zu sachgerechten und einheitlichen Ergebnissen führt hier nur ein weiter Begriff des Druckwerks, der nicht mehr auf eine durch den Hersteller selbst herbeigeführte Verkörperung bzw. Verschriftung abstellt. Nur dadurch wird den Veränderungen, die die moderne Kommunikationstechnologie und insbesondere die Nutzung des Internets bewirkt hat, hinreichend Rechnung getragen. Dementsprechend gehen auch Rechtsprechung und Schrifttum presserechtlich von einem weiten, von der ursprünglichen Wortbedeutung losgelösten Begriff des "Druckwerks" aus. So wurden Aufkleber als Druckwerke angesehen (vgl. BGHSt 33, 271, 272) und auch das Ankleben eines Plakates als die Veröffentlichung eines Druckwerks angesehen (OLG Köln NStZ 1990, 241). In seinem Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98 - (BGHR PresseG-NW §25 Verjährung 2) hat der Bundesgerichtshof die Vervielfältigung von Videofilmen mittels zweier Videorecorder nur deshalb nicht als ein zur Massenvervielfältigung geeignetes Verfahren und damit als Druckwerk angesehen, weil bei einem Zeitaufwand von ungefähr zwei Stunden für das Erstellen einer Kopie nur vier Kopien pro "Arbeitstag" hergestellt werden könnten. Derartigen Beschränkungen war der Angeklagte hier indes nicht unterworfen, denn er konnte durch die Nutzung des Internets ohne großen technischen und zeitlichen Aufwand seine Schriften - wie dann auch geschehen - immer wieder herstellen und dann an eine Vielzahl von Adressaten versenden.

2.1.3 In der durch den Angeschuldigten erfolgten Benutzung des Internets liegt em'-../ "Verbreiten" im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Bbg PG. Nach der bisher herrschenden Auffassung in Rspr. und Schrifttum (vgl. Hörnle, NStZ 2002, 113, 118 m.w.N.) konnte ein Verbreiten von Schriften nur dann vorliegen, wenn die Schrift ihrer Substanz nach - und damit körperlich - einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird (BGHSt 18, 63, 64; BGH NJW 1999, 1979, 1980). Der Bundesgerichtshof hat indes in seinem Urteil vom 27. Juni 2001 - BGHSt 47, 55, 59 - festgestellt, dass dieser Grundsatz auf Puplikationen im Internet nicht übertragen werden könne. Die Datenübertragung im Internet erfordere einen für diese Form der Publikation spezifischen Verbreitensbegriff. Ein Verbreiten im Internet liege danach vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers -sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium - angekommen sei.
Dabei sei es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt habe. Der 1. Strafsenat hatte in seiner Entscheidung (BGHSt 47, 55, 59) erwogen, weiter danach zu differenzieren, ob die Daten durch eine explizite Handlung des Anbieters zum Nutzer "geschickt" werden (Upload), oder ob es ausreicht, dass der Nutzer angebotene Daten "abholt" (Download). Im Hinblick darauf, dass die jeweiligen technischen Vorgänge ineinander übergingen und deswegen kaum praktikabel unterschieden werden könnten, sei aber von einer sochen Differenzierung abzusehen.
Durch die Versendung der E-Mails mit rechtsradikalem Gedankengut im Internet an verschiedenste Adressaten hat der Angeschuldigte demnach Druckwerke mit strafbarem Inhalt verbreitet. Diese Bewertung teilt die Kammer.

2.1.4. Die dem Angeschuldigten zur Lat gelegten Taten sind auch Presseinhaltsdelikte, wie es die verkürzte Verjährungsfrist nach den landesrechtlichen Pressegesetzen voraussetzt (hier. § 16 Abs. 1 Bbg PG). Die Besonderheit eines Pressinhaltsdelikts , eines Delikts, das "durch ein Druckwerk" begangen wird, liegt darin, dass die Strafbarkeit entscheidend in dem verkörperten Inhalt des Druckwerks (bzw. der gleichgestellten bildlichen Darstellungen) begründet ist und nicht in den besonderen Umständen und in der besonderen Art der Verbreitung (vgl. BGH NStZ 1996, 492 m.w.N.). Hier folgt aber aus dem Inhalt des Druckwerks selbst die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB. Eine Volksverhetzung scheidet als Presseinhaltsdelikt auch nicht notwendig deshalb aus, weil sie - wie hier - von einer Privatperson begangen wird, die nicht der Presse oder dem Rundfunk angehört (vgl. BGHR PresseG-Bln § 22, Verjährung 2 m.w.N.). Diese ergibt sich schon daraus, dass der Wortlaut von § 16 Bbg PG ebenso wie der vergleichbarer Regelungen in Landespressegesetzen anderer Bundesländer eine solche Beschränkung nicht enthält (vgl. für Leserbriefe Kühl/Wenzel in Löffler, Presserecht, 4. Aufl., § 24 LPG Rdnr. 28). Soweit es Presseinhaltsdelikte betrifft, ist der Tatbegehung - wie auch in den vorliegenden Fällen - das Moment der Publikation und Offenheit immanent. Die Straftat liegt deshalb typischerweise offen zutage und kann von den Strafverfolgungsbehörden mit geringem Ermittlungsaufwand und ohne Verzögerung wahrgenommen werden (vgl. MünchKommStGB-Mitsch, § 78 Rdnr. 17 m.w.N.).
Im Schrifttum (vgl. NK- StGB-Lemke, Vor §§ 78 ff. Rdnr. 11) wird teilweise kritisiert, dass die Regelungen der Landespressegesetze sachlich weit über eine angemessene Privilegierung der Presse hinausgriffen und auch der Begriff des Druckwerks zu weit gefaßt sei. Es wird dabei auch beanstandet, dass dadurch schwere Straftaten - wie die Verbreitung von Kinderpornografie u.ä.- einer unangemessen vorzeitigen Verjährung unterworfen würden. Dies mag zu bedauern sein, ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 16 Abs. 1 Bbg PG und den entsprechenden Vorschriften der übrigen Landespressegesetze aber hinzunehmen, denn eine Differenzierung nach Art des Presseinhaltsdelikts verbietet sich. Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, Privatpersonen oder bestimmte Delikte -wie in § 16 Abs. 1 Satz 2 Bbg PG bezüglich §§ 131 und 184 StGB geschehen - von der vorzeitigen Verjährung auszunehmen.

2.2. Die Strafverfolgung der angeklagten Taten unter dem Gesichtspunkt der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB) sind demnach verjährt, denn die verkürzte presserechtliche Verjährungsfrist ist für die angeklagten Volksverhetzungen durch Verbreitung von Schriften bereits verstrichen. Gemäß § 16 Abs. 1 Bbg PG beläuft sich die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Vergehen auf sechs Monate. Die Verjährung beginnt gemäß § 16 Abs. 3 Bbg PG - abweichend von § 78 a StGB -für jedes einzelne Druckwerk mit dem ersten Verbreitungs akt (sogenannte presserechtliche Verjährungstheorie, vgl. dazu: BGHSt 25, 347; 27, 18). Die Verjährung umfaßt auch die vor einer erstmaligen Veröffentlichung liegenden Handlungen wie das Verfassen, Drucken und Vorrätighalten (BGHSt 33, 273). Die sechsmonatige Verjährungsfrist ist in allen angeklagten Fällen bereits vor Eingang der Akten beim Landgericht verstrichen, ohne dass die Verjährung gemäß § 78 b StGB geruht hätte oder nach § 78 c StGB unterbrochen gewesen wäre.


3. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass teilweise auch die absolute presserechtliche Verjährung eingetreten ist. Haben besondere Gesetze, z.B. die Landespressegesetze (vgl.Sch-Sch-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 27. Auflage, § 78 c Rdnr. 22), eine Verjährungsfrist von weniger als drei Jahren festgesetzt, so beträgt gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB die absolute Verjährungsfrist drei Jahre. Diese absolute Verjährungsfrist ist zusätzlich in den Verfahren 24 KLs 42/05 -1655 Js 10861/04 - (Tatzeit: 29. Oktober 2003 bis 25. Januar 2004), 24 KLs 50/05 - 1655 Js48532/04 - (Tatzeit: 27. Oktober 2004) und 24 KLs 4/06 - 1654 Js 25729/02 - (Tatzeit: 12. September 2001) bereits abgelaufen. Im Verfahren 24 KLs 4/06 - 1654 Js 25729/02 - ist auch die reguläre absolute Verjährungsfrist gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB, die sechs Jahre beträgt, abgelaufen.


III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

IV. Der Angeschuldigte kann keine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) beanspruchen. Eine Entschädigung ist nach § 5 Abs. 2 StrEG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angeschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Letztlich scheitert eine Verurteilung nur an dem Eintritt der Verfolgungsverjährung, die im Laufe des Ermittlungsverfahrens eingetreten ist (vgl. dazu: OLG Hamburg NStZ 1981, 396; BGH MDR 1984, 980, 981). Der Angeschuldigte hat sich die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen daher selbst zuzuschreiben.


Dielitz Meybohm Weber

 

Anlage 1: 

Anlage 2:

Anlage 3:

Anlage 4:

Anlage 5:

Anlage 6:

Anlage 7:

 

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